Urteil des BVerwG vom 28.09.2005

Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 38.05
OVG 1 A 4855/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2005 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
Unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. April
2005 wird der Streitwert der Hauptsache für die Revisionsin-
stanz auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher
Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und wegen eines der Berufungsentscheidung
anhaftenden Verfahrensfehlers, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, begehrt wird, ist unbe-
gründet. Keiner der beiden Zulassungsgründe liegt vor.
Zur Darlegung des behaupteten Verfahrensfehlers macht die Beschwerde geltend,
der Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts liege eine wegen der unterbliebe-
nen Vernehmung eines weiteren Zeugen unzureichende Tatsachenermittlung durch
den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts im "In-Camera-Verfahren" nach § 99
Abs. 2 VwGO zugrunde. Im Zuge der Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnet die Beschwerde die Rechtmäßigkeit des Verzichts auf
die Vernehmung dieses Zeugen als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig.
Die Sachverhaltsermittlung durch den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts ver-
stößt nicht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das hat der Fachsenat des Bundesver-
waltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO in seinem den Pro-
zessbeteiligten bekannten Beschluss vom 10. November 2004 - BVerwG 20 F 3.04 -,
mit dem er die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Fachsenats des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen hat,
dargelegt. Die dortigen Ausführungen macht sich der beschließende Senat zu Eigen.
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Mit dem Vorbringen der Beschwerde, dass es "für die Entscheidung in diesem Ver-
fahren … von maßgeblicher Bedeutung (ist), in welchem Umfang Ermittlungen im 'In-
Camera-Verfahren' durchzuführen sind", wird keine rechtsgrundsätzliche, d.h. in ver-
allgemeinerungsfähiger Weise beantwortbare Frage aufgeworfen, sondern - ebenso
wie bereits im Beschwerdeverfahren BVerwG 20 F 3.04 - die Sachverhaltsermittlung
durch den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts kritisiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Die Neufestsetzung des Streitwertes des Verfahrens zur Hauptsache für die Revisi-
onsinstanz ist geboten, weil die vom Berufungsgericht getroffene Festsetzung auf
4 090,34 € den maßgebenden Bestimmungen des § 72 Nr. 1 GKG i.V. mit § 13
Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. zuwiderläuft.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Änderung der Streitwert-
festsetzung durch das Oberverwaltungsgericht ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1
GKG. Durch die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss
des Berufungsgerichts in der Hauptsache ist i.S. des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG das
Verfahren "wegen" der Hauptsache beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ge-
worden.
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer
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