Urteil des BVerwG vom 08.10.2003

Staatliches Handeln, Unterlassen, Rechtsgrundsatz, Rechtswidrigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 38.03
OVG 1 A 3128/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2003 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 3 677 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgrün-
de des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, Divergenz, und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Verlet-
zung des Verfahrensrechts, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhel-
fen.
Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Scha-
densersatz wegen verspäteter Beförderung mit einer dreifachen Begründung ver-
neint. Es hat ausgeführt, es lasse sich bereits die Rechtswidrigkeit der gerügten Be-
förderungspraxis der Beklagten nicht feststellen. Weiterhin habe es an einem
schuldhaften Verhalten der Beklagten bzw. der für die Beförderungsentscheidung
verantwortlichen Amtsträger gefehlt. Schließlich stehe dem geltend gemachten An-
spruch auch der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgrundsatz entgegen, wonach
eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn es der
Geschädigte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch den
Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Ist ein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zu-
gelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungs-
grund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. August 1993
- BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51 und vom 9. Dezem-
ber 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4
S. 4). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
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Die von ihr geltend gemachte Divergenz betrifft nur die erste der drei Begründungen
des Berufungsurteils. Die Verfahrensrüge bezieht sich allein auf die dritte Begrün-
dung. Gegen die zweite Begründung, wonach es an einem schuldhaften Verhalten
eines Amtsträgers der Beklagten bei der Entscheidung, den Kläger - erst - am
29. August 1997 zu befördern, fehle, hat die Beschwerde keine Zulassungsgründe
geltend gemacht. Danach könnte das Berufungsurteil auch ohne die angegriffenen
Begründungen aufrechterhalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Silberkuhl
Prof. Dawin
Dr. Bayer