Urteil des BVerwG vom 09.11.2009

Richteramt, Verordnung, Erfüllung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 37.09
OVG 3 LB 59/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberver-
waltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision
gegen sein Urteil vom 20. August 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Es ist grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche Anforderungen im Dienstunfallrecht an
den Nachweis der Verursachung einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3
BeamtVG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des BeamtVG
vom 20. Juni 1977 und Anlage 1 Nr. 2402 der Berufskrankheiten-Verordnung
vom 8. Dezember 1976 (BGBl I S. 3329) zu stellen sind. Es wird zu entscheiden
sein, in welcher Weise die im Dienstunfallrecht geltenden Beweisgrundsätze bei
neuartigen, von den genannten Rechtsgrundlagen erfassten Krankheitsbildern
anzuwenden sind und ob Überlegungen der Folgenabwägung bei einer ggf. zu
treffenden Beweislastentscheidung eine Rolle spielen dürfen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 55.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
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platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-
amt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im
höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Herbert
Groepper
Dr. Maidowski