Urteil des BVerwG vom 04.03.2003

Publikation, Erfahrung, Zusammenarbeit, Ermessensfehler

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 37.02
OVG 6 A 4067/92 u. 6 A 4069/92
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwal-
tungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 11. Juli 2002 wird zurückgewie-
sen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 13 872 €uro festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit
ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen eines Verfahrens-
fehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der
mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob es bei der abschließenden und umfassenden
Beurteilung der Ursächlichkeit zwischen einem
Verkehrsunfall, bei dem ein HWS-Schleudertrauma
diagnostiziert wurde, und den weiteren Behand-
lungskosten aufgrund des Krankheitsbildes, wie
es bei der Beschwerdeführerin vorliegt, eines
neurootologischen Gutachtens bedarf",
ist einzelfallbezogen. Sie kann nicht abstrakt beantwortet wer-
den und ist daher nicht verallgemeinerungsfähig.
2. Auch die mit der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Be-
rufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufge-
klärt (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es kein weiteres, namentlich
neurootologisches Gutachten eingeholt habe, greift nicht durch.
Die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens
liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404, 412 ZPO im
Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann
verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einho-
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lung eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die
Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrän-
gen müssen (stRspr; vgl. etwa den Beschluss vom 30. März 1995
- BVerwG 8 B 167.94 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 48 m.w.N. so-
wie den vom Berufungsgericht zitierten Senatsbeschluss vom
20. Februar 1998 - BVerwG 2 B 81.97 -). Dies ist insbesondere
der Fall, wenn ein bereits vorliegendes Gutachten unvollstän-
dig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend
ist, es von unzutreffenden oder unvollständigen tatsächlichen
Voraussetzungen ausgeht oder die Verhältnisse sich seit der
ersten Begutachtung geändert haben, ein anderer Gutachter über
neuere oder überlegene Forschungsmittel oder über größere Er-
fahrung verfügt. Dass sich dem Berufungsgericht aus einem die-
ser Gründe die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme hät-
te aufdrängen müssen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf eine neurootologische
Begutachtung der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, aus
dieser Untersuchung ließen sich keine besseren Erkenntnisse zur
Frage der Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die Be-
schwerden der Klägerin gewinnen. Dies folge aus der dem Gericht
vorliegenden Publikation von Prof. Dr. Poeck zu Bedeutung,
Stellenwert und Nutzen der Neurootologie sowie aus der dazu in
der mündlichen Verhandlung geäußerten Einschätzung der Sachver-
ständigen Prof. Dr. L. und Prof. Dr. J. Ausweislich der Nieder-
schrift über die mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts
hat die Klägerin nicht auf divergierende wissenschaftliche Auf-
fassungen zu dieser Publikation, insbesondere auf Erkenntnisse
des 32. Deutschen Verkehrsrichtertags zur Bedeutung der Neuro-
otologie innerhalb der modernen Unfallfolgenforschung, hinge-
wiesen. Dies ist erstmalig mit der Beschwerdebegründung gesche-
hen. Das Berufungsgericht hat den Verfahrensbeteiligten jedoch
bereits mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Be-
schluss über die Ablehnung des Beweisantrags bekannt gegeben,
dass es keine Anhaltspunkte dafür sehe, dass die auf dem Gebiet
der Neurootologie tätigen Ärzte über neue oder überlegene For-
schungsmittel oder über größere Erfahrung verfügen als die in
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interdisziplinärer Zusammenarbeit für das Gericht tätig gewor-
denen Sachverständigen. Es wäre Sache der anwaltlich vertrete-
nen Klägerin gewesen, in der mündlichen Verhandlung darzulegen,
dass die kritische Einstellung von Prof. Dr. Poeck zur Neuroo-
tologie wissenschaftlich umstritten und daher angreifbar ist.
Ohne diesen Vortrag hatte das Berufungsgericht aber aufgrund
der Publikation von Prof. Dr. Poeck sowie der Einlassung der
gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Nutzen einer zu-
sätzlichen neurootologischen Begutachtung der Klägerin keinen
Anlass, an der Richtigkeit seiner Auffassung zum Nutzen eines
solchen Gutachtens zu zweifeln. Die Ablehnung des Beweisantrags
beruht somit auf keinem Ermessensfehler.
Aus denselben Gründen ist auch darin kein Verstoß gegen die ge-
richtliche Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts
zu sehen, dass das Berufungsgericht entgegen der schriftsätz-
lich geäußerten Anregung der Klägerin die Ärzte Dr. C. und W.
nicht als sachverständige Zeugen gehört hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Silberkuhl
Prof. Dawin
Dr. Kugele