Urteil des BVerwG vom 10.04.2014

Beweislastverteilung, Berufskrankheit, Kausalität, Hausarzt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 36.13
OVG 3 LB 21/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 13. September 2012 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 13 879,20 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Erkrankung als Dienstunfall im
Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG. Er war als Radarmechanikermeister bei der
Bundeswehr beschäftigt und dabei Hochfrequenz- und Röntgenstrahlung aus-
gesetzt. Seit 1973 leidet er an unterschiedlichen Krankheitssymptomen, mit Ab-
lauf des Monats Dezember 1994 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt.
Den im Mai 1993 gestellten Antrag, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte die Beklagte ab. Im an-
schließenden Klageverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Be-
klagte, die elektromagnetische Hypersensibilität des Klägers als Dienstunfall
wegen Berufskrankheit anzuerkennen. Durch Urteil vom 28. April 2011
(- BVerwG 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1 = ZBR 2012, 38) hob
das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil wegen fehlerhafter Erwä-
gungen zur Beweislastverteilung auf und verwies die Sache an das Oberverwal-
tungsgericht zurück.
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Nach Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme hat das Oberverwaltungs-
gericht die Beklagte erneut verpflichtet, die Erkrankung des Klägers als Berufs-
krankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuerkennen.
2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen.
Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe gegen die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beweislastverteilung im Dienstunfallrecht ver-
stoßen, zeigt eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht
auf.
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die
angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem
die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwen-
dung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten
muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer
bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr;
vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328). Die Behauptung einer
fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bun-
desverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den
Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr; Be-
schluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungs-
wesen Nr. 342 S. 55).
Mit dem Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe bei zutreffender Anwendung
der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien zur Beweislastvertei-
lung nicht die Schlussfolgerung eines kausalen Ursachenzusammenhangs zwi-
schen Dienst und Krankheit ziehen dürfen, macht die Beschwerde indes nur
eine falsche Anwendung der Beweislastgrundsätze im Einzelfall geltend. Dass
das Oberverwaltungsgericht einen von der zitierten Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts generell abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte,
behauptet die Beschwerde dagegen selbst nicht. Zu Ausführungen hinsichtlich
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der Beweislastverteilung bestand für das Oberverwaltungsgericht auch kein
Anlass, weil es von einer feststehenden Kausalität der ionisierenden Strahlung,
welcher der Kläger bei Ausübung seines Dienstes ausgesetzt war, für das beim
Kläger aufgetretene Krankheitsbild ausgegangen ist.
3. Die Beschwerde hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die
angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht unter Ver-
stoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1
Satz 1 VwGO) weitere Ermittlungen „in Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt
nach § 45 BeamtVG“ hätte anstellen müssen. Die Beschwerde benennt bereits
nicht, welche Beweismittel oder Aufklärungsmaßnahmen zur Erforschung wel-
cher Tatsachenfragen noch zur Verfügung gestanden hätten. Hierzu hätte je-
denfalls im Hinblick auf die Einschätzung des Sachverständigen Anlass bestan-
den, zusätzliche Erkenntnisquellen seien nicht erkennbar und Aufzeichnungen
oder Untersuchungsbefunde aus der vor 1992/1993 liegenden Zeit nicht vor-
handen (Neuropsychiatrisches Fachgutachten Dr. K. vom 1. August 2012, S. 63
und 66).
Insbesondere aber hat die Beklagte die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklä-
rung ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem
Oberverwaltungsgericht (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2, § 165 ZPO) weder
im Verfahren vor dem Tatsachengericht beantragt noch ist mit der Beschwerde
dargelegt, dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der
bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten auf-
drängen müssen (vgl. zu diesem Darlegungserfordernis Beschluss vom 19. Au-
gust 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26
S. 14 f. = NJW 1997, 3328 sowie zuletzt Beschluss vom 31. Januar 2014
- BVerwG 2 B 88.13 - Rn. 5).
Das Oberverwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf das zurückverweisende
Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 2011 (a.a.O. Rn. 29 f.) davon
ausgegangen, dass für den Beginn der in § 45 Abs. 2 BeamtVG normierten
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Ausschlussfrist der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Zustand des Beamten
Krankheitswert erreicht, im dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden
kann. Es hat hierzu festgestellt, dass die Krankheit des Klägers frühestens ab
1992/1993, nach den Kontakten des Klägers zu Dr. S. und zum B.-Hospital,
sicher diagnostizierbar war. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen des
gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. K. im Termin zur mündlichen Ver-
handlung verwiesen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (S. 2) hat der Sach-
verständige ausgeführt, den erkennbaren Beginn des zum Krankheitsbild gehö-
renden Symptombildes datiere er auf 1992/1993, also auf den Zeitpunkt der
Zunahme der Befindlichkeitsstörungen des Klägers, die ihn veranlassten, Kon-
takt zu seinem Hausarzt und einem Krankenhaus aufzunehmen. Auf den Erst-
kontakt zu seinem Hausarzt und die nachfolgenden Klinikbesuche hatte der
Sachverständige auch bereits in seinem neuropsychiatrischen Fachgutachten
vom 1. August 2012 (S. 63) abgestellt. Etwa 1993 habe sich der Kläger derma-
ßen beeinträchtigt gesehen, dass er ärztliche Hilfe in Anspruch genommen ha-
be.
Warum sich dem Oberverwaltungsgericht bei dieser Sachlage welche weiteren
Aufklärungsmaßnahmen zum Fristbeginn hätten aufdrängen müssen, zeigt die
Beschwerde nicht auf. Entsprechendes gilt für die Frage, ob das Urteil auf ei-
nem etwaigen Unterlassen beruhen könnte: Anhaltspunkte für einen späteren
Beginn der Ausschlussfrist sind mit der Beschwerde nicht vorgetragen worden.
b) Dem Beschwerdevorbringen ist auch kein Verstoß gegen die Grundsätze der
richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu entnehmen.
Die Beweis- und Sachverhaltswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurtei-
lung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Er-
gebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg
dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Ur-
teil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa
entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen
Tatsachengrundlage basiert (vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Februar 2012
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- BVerwG 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 = NJW
2012, 1672 und vom 21. Mai 2013 - BVerwG 2 B 67.12 - juris Rn. 18 m.w.N.).
Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsge-
richt nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Natur-
gesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr;
vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1
VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie zuletzt Beschluss vom 31. Januar 2014 - BVerwG
2 B 88.13 - juris Rn. 12).
Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie er-
schöpft sich vielmehr darin, das Fehlen einer tragfähigen Grundlage für den
vom Oberverwaltungsgericht angenommen Kausalitätsnachweis zu reklamie-
ren. Unabhängig hiervon kann es nicht als denklogisch unzulässiger Schluss
bewertet werden, wenn das Oberverwaltungsgericht aus dem Vorliegen einer
über einen langen Zeitraum bestehenden besonderen Erkrankungsgefahr der
Dienstausübung einerseits und dem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für eine
anderweitige Krankheitsursache andererseits die Kausalität bejaht. Damit hat
das Oberverwaltungsgericht der Sache nach angenommen, dass die Voraus-
setzungen eines Indizienbeweises erfüllt sind (vgl. zur Indizienbeweisführung
Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <273 f.>
sowie Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz
406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 Rn. 10, vom 15. Februar 2012 - BVerwG 8 B 87.11 -
juris Rn. 5 und vom 24. Januar 2014 - BVerwG 2 B 59.13 - juris Rn. 16).
Entsprechendes gilt für die Rüge, die Annahme einer offenen Berufskrankheit
entbehre einer Tatsachengrundlage. Dabei übersieht die Beschwerde überdies,
dass die Beweiserhebung des Oberverwaltungsgerichts nicht auf das Vorliegen
einer offenen Berufskrankheit gerichtet war (vgl. Beweisbeschluss vom 8. Mai
2012). Die Einordnung der Erkrankung des Klägers als offene Berufskrankheit
geht vielmehr auf die Beurteilung des Revisionsgerichts im Urteil vom 28. April
2011 (a.a.O. Rn. 20) zurück. Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht in den
Gründen der angegriffenen Entscheidung auch verwiesen (UA S. 32). An diese
Beurteilung war es zudem nach der Zurückverweisung der Sache gemäß § 144
Abs. 6 VwGO gebunden (vgl. zur Reichweite dieser Bindungswirkung etwa Ur-
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teil vom 28. November 2012 - BVerwG 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 22;
Beschluss vom 3. November 2011 - BVerwG 2 B 1.11 - juris Rn. 7).
c) Schließlich ist auch kein Begründungsmangel der angegriffenen Entschei-
dung aufgezeigt.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die
für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht ist verpflich-
tet, in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwä-
gungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine
Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das
Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet hat und in welchen
konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat (Urteil
vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - BVerwGE 61, 365 <368 f.>; Be-
schluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128
BauGB Nr. 50 S. 11 f.).
Dies setzt u.a. voraus, dass das Gericht angibt, von welchem (ggf. zuvor streiti-
gem) Sachverhalt es ausgeht und aufgrund welcher Erkenntnisse oder Erwä-
gungen es eine bestimmte, einem Beteiligten ungünstige Tatsachenlage als
erwiesen ansieht. Mit dem Ergebnis einer durchgeführten Beweisaufnahme
muss es sich in nachvollziehbarer Weise und in der gebotenen Begründungstie-
fe auseinandersetzen (Urteil vom 18. Februar 1981 a.a.O.). Aus den Entschei-
dungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelge-
richt nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder
des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Tatsachenvortrag eines
Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechts-
verfolgung handelt, nicht zu folgen ist (Beschluss vom 18. Oktober 2006
- BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24). Aller-
dings ist das Gericht nicht verpflichtet, auf Vortrag oder Fragen einzugehen, die
für seine Entscheidung - aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts -
nicht von Bedeutung gewesen sind (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR
1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>).
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Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil - noch - gerecht.
Die von der Beschwerde vermisste Begründung zur Beweislastverteilung war
für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es nach
Durchführung der Beweisaufnahme alle tatbestandsrelevanten Merkmale als
erwiesen angesehen hat. Hiervon ausgehend bestand für das Oberverwal-
tungsgericht keine Veranlassung, sich in den Urteilsgründen mit Fragen der
Beweislastverteilung zu befassen.
Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die angenom-
mene Kausalität der ionisierenden Strahlung für die Erkrankung des Klägers „in
keiner Weise“ begründet, trifft dies nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat
sich hierzu auf die vorhandenen Sachverständigengutachten gestützt und sich
mit diesen auseinandergesetzt (UA S. 32 f.). Zwar wäre es angesichts der im
Laufe des Verfahrens vorgelegten bzw. eingeholten gutachterlichen Stellung-
nahmen wünschenswert gewesen, wenn sich das angefochtene Urteil ausführ-
licher mit der Gutachtenlage, namentlich mit dem zuletzt eingeholten Gutachten
des Sachverständigen K. vom 1. August 2012 befasst hätte. Doch sind dem
Berufungsurteil die tragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts für
den von ihm als geführt angesehenen Indizienbeweis zu entnehmen. In welcher
Hinsicht dies defizitär sein soll, legt die Beschwerdebegründung nicht näher
dar, noch dass und warum das Berufungsurteil auf dem behaupteten Begrün-
dungsmangel beruhen könnte.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG
i.V.m. § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG a.F. unter
Berücksichtigung von Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichts-
barkeit.
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