Urteil des BVerwG vom 09.08.2010

Verhinderung, Präsidium, Vertreter, Verzicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 36.10
OVG 3d A 1079/09.O
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2010
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf den Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 67
Satz 1 LDG NRW gestützte Beschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg ha-
ben, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht die vom Verwaltungs-
gericht ausgesprochene Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis
bestätigt. Mit seiner Beschwerde macht der Beklagte geltend, das Berufungsur-
teil beruhe auf einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ge-
mäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 GVG. Der Senat für Disziplinarsachen sei
nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil die Mitwirkung einer Beamten-
beisitzerin an der Berufungsentscheidung gegen gesetzlichen Vorgaben und
den Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts verstoßen habe.
Die vom Beklagten beanstandete Mitwirkung der Staatsarchivamtsrätin K. als
Beamtenbeisitzerin an der Sitzung am 17. Februar 2010 als Vertreterin einer
zunächst vorgesehenen Beamtenbeisitzerin verletzt das Recht auf den gesetz-
lichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schon deshalb nicht, weil sie
vorschriftsgemäß gewesen ist. Zum einen ist die Mitwirkung Frau K. nicht ge-
setzlich ausgeschlossen gewesen. Zum anderen hat ihre Heranziehung den
Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans entsprochen. Dies ergibt sich
aus folgenden Erwägungen:
Der beim Oberverwaltungsgericht gebildete Senat für Disziplinarsachen ent-
scheidet als Berufungsgericht mit drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern
(§ 45 Abs. 1 Satz 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Die Beamtenbeisitzer sol-
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len der Laufbahn des betroffenen Beamten angehören (§ 51 Abs. 2 Satz 2, § 47
Abs. 4 LDG NRW).
Die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzu-
ziehen sind, bestimmt das Präsidium des Gerichts vor Beginn des Geschäfts-
jahres. Dies gilt gleichermaßen für die Beamtenbeisitzer in Disziplinarsachen
(§ 30 Abs. 1 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW). Nach dem Geschäftsverteilungs-
plan des Oberverwaltungsgerichts für das Jahr 2010 richtet sich die Heranzie-
hung der Beamtenbeisitzer nach der mit der Zuweisung beschlossenen Liste.
Dabei ist vom Beginn der Liste auszugehen und mit dem nächsten Beamten-
beisitzer in der jeweils maßgeblichen Reihe fortzufahren (vgl. S. 44 des Ge-
schäftsverteilungsplans).
Da in der Sitzung am 17. Februar 2010 die erste Verhandlung in diesem Jahr in
einer Disziplinarsache gegen einen Beamten der Laufbahn des gehobenen
Dienstes der Finanzverwaltung stattgefunden hat, sind nach § 51 Abs. 2 Satz 2,
§ 47 Abs. 4 LDG NRW und dem Geschäftsverteilungsplan diejenigen Beam-
tenbeisitzer zur Mitwirkung bestimmt gewesen, die an der Spitze der Liste für
diese Laufbahn stehen. Dies sind Steueramtsrat W. und die am Sitzungstag
unvorhergesehen verhinderte Steueroberamtsrätin R., als deren Vertreterin
Frau K. herangezogen worden ist (vgl. S. 6 der Liste).
Der Vortrag des Beklagten, bereits Frau R. sei nicht zur Mitwirkung bestimmt
gewesen, beruht darauf, dass er auf die Regelungen des Geschäftsvertei-
lungsplans für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter des 3. Senats ab-
stellt. Diese Regelungen sind jedoch nicht anzuwenden, soweit dieser Senat als
Senat für Disziplinarsachen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2, § 51 LDG NRW
tätig wird. Für die Heranziehung der Beamtenbeisitzer des Senats für
Disziplinarsachen enthält der Geschäftsverteilungsplan die dargestellten be-
sonderen Regelungen.
Für die Fälle der unvorhergesehenen Verhinderung eines zur Mitwirkung be-
stimmten ehrenamtlichen Richters kann das Präsidium des Gerichts eine Hilfs-
liste aus ehrenamtlichen Richtern aufstellen, die am Gerichtssitz oder in seiner
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Nähe wohnen. Der Vertreter ist dann nach dieser Hilfsliste zu bestimmen. Dies
gilt auch für die Mitwirkung der Beamtenbeisitzer in Disziplinarsachen (§ 30
Abs. 2 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW).
Ein ehrenamtlicher Richter ist verhindert im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGO, wenn
er nachvollziehbar darlegt, die Teilnahme an der Sitzung sei ihm aus be-
ruflichen oder privaten Gründen nicht zuzumuten. Eine Nachprüfung der Anga-
ben durch das Gericht ist im Regelfall nicht geboten (Urteile vom 12. Dezember
1973 - BVerwG 6 C 104.73 - BVerwGE 44, 215 <217 f.> = Buchholz 310 § 30
VwGO Nr. 7 S. 9 f.; vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - Buchholz 310
§ 30 VwGO Nr. 18 S. 6 ff. und vom 25. April 1991 - BVerwG 7 C 11.90 -
BVerwGE 88, 159 <165> = Buchholz 300 § 21i GVG Nr. 1 S. 5). Die Verhinde-
rung ist unvorhergesehen, wenn sie so plötzlich eintritt, dass nicht mehr die
Möglichkeit besteht, den in der Hauptliste folgenden Richter zu laden (Urteil
vom 12. Dezember 1973 a.a.O. S. 218 f. bzw. S. 10). Danach hat der Senat für
Disziplinarsachen Frau R. wegen des von ihr angegebenen Trauerfalls als un-
vorhergesehen verhindert ansehen und für die Bestimmung des Vertreters auf
die Hilfsliste der Beamtenbeisitzer zurückgreifen können.
Die Kriterien für die Anwendung der Hilfsliste in Verhinderungsfällen sind vom
Präsidium des Gerichts festzulegen. Es kann bestimmen, dass die Hilfsliste
nach der Reihenfolge abgearbeitet und derjenige ehrenamtliche Richter als
Vertreter bestimmt wird, der als erster für die Sitzungsteilnahme zur Verfügung
steht, so dass die Verhandlung möglichst ohne Verzögerung begonnen werden
kann. Jedenfalls in eiligen Fällen genügt es, dass das Gericht den nach der
Hilfsliste als nächsten in Betracht kommenden Richter einmal fernmündlich zu
erreichen versucht. Bleibt dies erfolglos, kann es in der Reihenfolge der Hilfslis-
te fortfahren (Urteil vom 28. Februar 1984 a.a.O. S. 6 f.).
Nach den Angaben des Berufungsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom
28. April 2010 werden nur Beamtenbeisitzer mit dienstlichem Wohnsitz im Re-
gierungsbezirk M. als Vertreter herangezogen. Diese Beschränkung entspricht
§ 30 Abs. 2 VwGO. Nach der Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungs-
plans ist bei Verhinderung eines Beamtenbeisitzers am Tag der Sitzung der
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nächst bereite Beamtenbeisitzer mit dienstlichem Wohnsitz im Regierungsbe-
zirk M. ohne Rücksicht auf den Verwaltungszweig, die Laufbahn und das Ge-
schlecht heranzuziehen (vgl. S. 44 des Geschäftsverteilungsplans).
Der Begriff des nächst bereiten Beamtenbeisitzers ist im Hinblick auf die darge-
stellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend bestimmt.
Als „nächst bereit“ ist derjenige Beamtenbeisitzer heranzuziehen, der nach der
Reihenfolge der Hilfsliste als erster erreicht wird und in der Lage ist, unverzüg-
lich beim Gericht zu erscheinen. Das Berufungsgericht hat in dem Nichtabhilfe-
beschluss vom 28. April 2010 dargelegt, dass dies Frau K. gewesen ist.
Der Verzicht auf das Erfordernis der Zugehörigkeit des Vertreters zur Laufbahn
des betroffenen Beamten in Verhinderungsfällen verstößt nicht gegen § 47
Abs. 4 LDG NRW. Da es sich bei dieser Vorschrift um eine „Soll-Regelung“
handelt, kann in begründeten Ausnahmefällen davon abgesehen werden, dass
die mitwirkenden Beamtenbeisitzer derselben Laufbahn wie der betroffene Be-
amte angehören. Ein derartiger Ausnahmefall ist jedenfalls bei der unvorherge-
sehenen Verhinderung eines zur Mitwirkung bestimmten Beamtenbeisitzers
gegeben. Hier ist es schon wegen des gesetzlichen Gebots, Disziplinarverfah-
ren beschleunigt durchzuführen (§ 4 Abs. 1 LDG NRW), gerechtfertigt, die Sit-
zung mit einem laufbahnfremden Beamtenbeisitzer durchzuführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.
Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil
die Gerichtskosten gesetzlich betragsgenau festgelegt sind (§ 75 Satz 1 LDG
NRW, Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu diesem Ge-
setz).
Herbert
Dr. Heitz
Dr. Maidowski
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