Urteil des BVerwG vom 18.09.2008

Dienstliche Tätigkeit, Zugang, Grundrecht, Einwilligung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 36.08
OVG 2 A 11193/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 28. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers kann keinen Er-
folg haben.
Der Kläger hält es für unzulässig, dass die langjährige Bearbeiterin seiner Bei-
hilfesachen bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBV) der
Oberfinanzdirektion Koblenz, Regierungsdirektorin R., weiterhin seine Wider-
sprüche bearbeitet und den Beklagten in nachfolgenden Klageverfahren vertritt,
obwohl sie nicht mehr in der Beihilfestelle (Dezernat 18 der ZBV) tätig ist, son-
dern die Familienkasse (Dezernat 13 der ZBV) leitet. Aufgrund dieser Umset-
zung sei der Beamtin die für die Bearbeitung erforderliche Einsicht in die Beihil-
feakte des Klägers verwehrt. Der Zugang zu den Beihilfeakten sei aus Gründen
des Datenschutzes Beschäftigten der Beihilfestelle vorbehalten. Das Oberver-
waltungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint,
die dienstliche Tätigkeit von Regierungsdirektorin R. in den Beihilfesachen des
Klägers stehe mit dem gesetzlichen Personalaktenrecht, insbesondere mit den
Regelungen über die Einsicht in die Beihilfeakte gemäß § 102a Abs. 1 Satz 3
und 4 LBG RP in Einklang. Die Beamtin sei nach wie vor in der für Beihilfesa-
chen zuständigen ZBV beschäftigt; ihre Tätigkeit in den Verfahren des Klägers
sei erforderlich im Sinne von § 102 Abs. 1 Satz 4 LBG RP.
Mit seiner Beschwerde wirft der Kläger sinngemäß die Fragen auf,
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- ob es für die Einsicht von Beschäftigten der Familien-
kasse in Beihilfeakten im Hinblick auf das grundrechtlich
geschützte informationelle Selbstbestimmungsrecht einer
speziellen gesetzlichen Grundlage bedürfe;
- ob die Beschäftigten der Familienkasse als Dritte im
Sinne des § 102d Abs. 2 LBG RP anzusehen seien.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Fra-
ge des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren
bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegt es dem Beschwerdeführer
darzulegen, worin der allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedarf an
der Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage bestehen soll (Beschluss
vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr).
Danach rechtfertigen die vom Kläger aufgeworfenen Fragen die Revisionszu-
lassung nicht. Sie können anhand der gesetzlichen Regelungen ohne Weiteres
beantwortet werden, soweit sie im vorliegenden Verfahren entscheidungser-
heblich sind:
1. Die Vorschriften gemäß §§ 102 ff. LBG RP stellen abschließende Sonderre-
gelungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten der Beamten dar, die
sich im Besitz des Dienstherrn befinden. Sie tragen dem Grundrecht der Beam-
ten auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG Rechnung (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 10.02 -
BVerwGE 118, 10 <12>). Die Voraussetzungen, unter denen Beschäftigte der
für Beihilfesachen zuständigen Behörde Beihilfesachen bearbeiten und zu die-
sem Zweck Einsicht in die Beihilfeakte nehmen dürfen, sind in § 102a Abs. 1
Satz 3 und 4 LBG RP geregelt.
Nach § 102a Abs. 1 Satz 3 LBG RP soll die Beihilfeakte in einer von der übri-
gen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden;
Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Demnach
dürfen im Regelfall nur diejenigen Beschäftigten der für Beihilfesachen zustän-
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digen Behörde Einsicht in die Beihilfeakten nehmen, die der Organisationsein-
heit Beihilfestelle zur Dienstleistung zugewiesen sind. Daraus folgt, dass die
Bearbeitung von Beihilfesachen auf Beschäftigte der Beihilfestelle beschränkt
ist. Denn nur ihnen ist die hierfür notwendige Akteneinsicht gestattet. Wie die
Verwendung des Wortes „sollen“ zeigt, gelten die in Satz 3 aufgestellten Grund-
sätze für die Einsicht in Beihilfeakten und deren Bearbeitung aber nicht aus-
nahmslos. So darf die Beihilfeakte gemäß § 102a Abs. 1 Satz 4 LBG RP wei-
tergegeben werden, wenn die Einleitung oder Durchführung eines im Zusam-
menhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen
Verfahrens dies erfordert. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es, die Bearbei-
tung von Widersprüchen und die gerichtliche Vertretung in Beihilfesachen auch
solchen Beschäftigten der für Beihilfesachen zuständigen Behörde zu übertra-
gen, die nicht der Beihilfestelle zugewiesen sind. Ob der Einsatz von Beschäf-
tigten anderer Behörden möglich ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.
Von diesem Verständnis der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist das
Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat den gesetzlichen Begriff der Er-
forderlichkeit im Sinne von § 102a Abs. 1 Satz 4 LBG RP dahingehend ausge-
legt, dass für die Bearbeitung von Widerspruchs- und Klageverfahren außerhalb
der Beihilfestelle sachliche Gründe von erheblichem Gewicht vorliegen müssen.
Diese Auslegung wird dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gerecht. Sie stellt sicher, dass die
Einsicht in Beihilfeakten außerhalb der Beihilfestelle nur aus dringenden
sachlichen Gründen zulässig ist, die nur in seltenen Ausnahmefällen vorliegen
werden. Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung weder den vom
Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Bedeutungsgehalt des Begriffs der
Erforderlichkeit noch die tatsächlichen Feststellungen in Frage gestellt, auf die
es seine fallbezogene rechtliche Würdigung des Einsatzes von Regierungsdi-
rektorin R. gestützt hat. Danach darf diese Beamtin zur Bearbeitung der Wider-
spruchs- und Klageverfahren des Klägers herangezogen werden, weil sie über
langjährige Erfahrungen mit den in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
äußerst schwierigen und konfliktträchtigen Beihilfesachen des Klägers verfügt.
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Die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 102a Abs. 1 Satz 4 LBG RP auf
Beschäftigte der Familienkasse im Sinne von § 72 Abs. 1 EStG ist nicht gene-
rell ausgeschlossen, wenn Familienkasse und Beihilfestelle Organisationsein-
heiten derselben Behörde sind. Dies ist hier der Fall: Familienkasse und Beihil-
festelle sind Dezernate der Abteilung „Zentrale Besoldungs- und Versorgungs-
stelle“ der Oberfinanzdirektion Koblenz.
Eine derartige organisationsrechtliche Gestaltung steht im Organisationser-
messen des Dienstherrn, das insoweit nicht durch normative Vorgaben, insbe-
sondere nicht durch § 72 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG, eingeschränkt ist. Satz 1
dieser Vorschrift begründet die Zuständigkeit der Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Festsetzung und Auszahlung des
Kindergeldes an die in ihrem Dienst stehenden Beschäftigten. Nach Satz 2 sind
die juristischen Personen insoweit Familienkasse. Aus diesen Regelungen er-
gibt sich die Verpflichtung dieser Personen, die kindergeldrechtlichen Verwal-
tungszuständigkeiten selbst wahrzunehmen. Die Übertragung auf einen ande-
ren Rechtsträger ist ausgeschlossen (vgl. Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG,
27. Aufl., § 72 Rn. 5 m.w.N.). Darüber hinausgehende organisationsrechtliche
Vorgaben lassen sich § 72 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG nicht entnehmen; aus
dem Wortlaut der Vorschrift ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Demnach
bleibt es den juristischen Personen überlassen, ob sie die Familienkasse als
organisationsrechtlich eigenständige Behörde oder als Organisationseinheit
einer bestehenden Behörde einrichten.
Die Forderung des Klägers, Beschäftigte der Familienkasse dürften unter kei-
nen Umständen Zugang zu Beihilfeakten haben, findet weder im Wortlaut des
§ 102a Abs. 1 Satz 4 LBG RP eine Stütze noch ist sie aus Gründen des Daten-
schutzes berechtigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einsicht in die Bei-
hilfeakten außerhalb der Beihilfestelle ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen
zulässig ist.
2. Gemäß § 102d Abs. 2 Satz 1 LBG RP dürfen Auskünfte aus der Personalak-
te an Dritte nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, sofern kein gesetz-
licher Ausnahmetatbestand vorliegt. Es liegt auf der Hand, dass ein Beschäftig-
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ter, der in Übereinstimmung mit § 102a Abs. 1 Satz 3 und 4 LBG RP dienstlich
mit der Bearbeitung von Beihilfesachen befasst ist, hinsichtlich der dafür erfor-
derlichen Beihilfeakte nicht Dritter im Sinne von § 102d Abs. 2 Satz 1 LBG RP
sein kann. Sein Zugang zu dieser Akte hängt nicht von der Einwilligung des be-
troffenen Beamten ab. Auch kann durch die in § 102d Abs. 2 Satz 1 LBG RP
vorgesehene Erteilung von Auskünften eine sachgerechte Bearbeitung nicht
sichergestellt werden. Hierfür muss der Bearbeiter selbst Zugang zu der Akte
haben, um Einsicht zu nehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Herbert Groepper Dr. Heitz
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