Urteil des BVerwG vom 18.06.2007

Verfahrensmangel, Verwaltungsakt, Aufklärungspflicht, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 36.07
VGH 3 B 03.519
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Dr. Heitz
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 9. Februar 2007 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 112,93 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Mit der Berufungsentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung
der Klage als unzulässig durch das Verwaltungsgericht bestätigt. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat ausgeführt, der angegriffene Bescheid vom 15. März 2001
sei bestandskräftig geworden, weil der dagegen gerichtete Widerspruch des
Klägers vom 18. April 2001 nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen sei
und die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in diese Frist nicht vorlägen.
Durch den Erlass des Bescheids vom 15. März 2001 habe sich der vorsorglich
eingelegte Widerspruch des Klägers vom 8. März 2001 gegen das behördliche
Schreiben vom 13. Februar 2001 erledigt. Darin hat die Behörde den Kläger
von ihrer - durch den Bescheid vom 15. März 2001 verbindlich bestätigten -
Rechtsauffassung in Kenntnis gesetzt. Dementsprechend hat sich der
Verwaltungsgerichtshof nicht mit dem geltend gemachten Anspruch des Klä-
gers auf Erstattung von Heilbehandlungskosten im Rahmen der Dienstunfallfür-
sorge befasst.
Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO dargelegt, dass der Berufungsentscheidung ein Verfahrensmangel an-
haftet:
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Der Kläger trägt vor, bereits das Schreiben vom 13. Februar 2001 stelle nach
seinem Inhalt einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar.
Jedenfalls sei der dagegen vorsorglich eingelegte Widerspruch vom 8. März
2001 wirksam geblieben und habe den Eintritt der Bestandskraft des Bescheids
vom 15. März 2001 verhindert.
Mit diesem Vorbringen bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensmangel im Sin-
ne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser gesetzliche Begriff erfasst nur Ver-
stöße gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze,
die den äußeren Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, d.h. den Weg
zur abschließenden Sachentscheidung und die Art und Weise ihres Erlasses
betreffen (Beschlüsse vom 27. Juni 1994 - BVerwG 6 B 17.94 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff, 3 VwGO Nr. 3 und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B
710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266; stRspr).
Demgegenüber sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht verwaltungs-
prozessrechtlicher, sondern verwaltungsverfahrensrechtlicher Natur. Ob dem
Schreiben vom 13. Februar 2001 Verwaltungsaktsqualität zukommt, ist durch
Anwendung des § 35 Satz 1 BayVwVfG zu bestimmen. Für die Rechtswirksam-
keit des dagegen eingelegten Widerspruchs vom 8. März 2001 kommt es dar-
auf an, ob die behördlichen Erklärungen vom 13. Februar 2001 durch den
nachfolgend erlassenen Bescheid vom 15. März 2001 „überholt“ und aus die-
sem Grund gegenstandslos geworden sind (vgl. § 43 Abs. 2 BayVwVfG). Im
Übrigen hat der Widerspruch vom 8. März 2001 den Eintritt der Bestandskraft
des Bescheids vom 15. März 2001 schon deshalb nicht verhindern können, weil
die Ausdehnung eines Widerspruchs auf einen nach seiner Einlegung erlasse-
nen weiteren selbständigen Verwaltungsakt gegen § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO
verstößt und daher nicht in Betracht kommt (Beschluss vom 8. Dezember 1977
- BVerwG 7 B 76.77 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 13; Urteil vom 6. Februar
1985 – BVerwG 8 C 53 und 54. 83 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 20).
Zum anderen rügt der Kläger, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Pflicht zur
Sachaufklärung verletzt, weil er nicht darüber Beweis erhoben habe, ob die
Heilbehandlungskosten dienstunfallbedingt seien. Dieser Vortrag ist von vorn-
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herein nicht geeignet, einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO darzulegen. Denn ob ein Verwaltungsgericht seiner Sachaufklärungs-
pflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO genügt hat, ist auf der Grundlage der Rechts-
auffassung zu beurteilen, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die
Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Verwaltungsgericht Ermittlungen
anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es nach seiner Rechtsauffas-
sung auf ihr Ergebnis für den Ausgang des Rechtsstreites nicht ankommt. Dies
gilt unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung einer Überprüfung standhält
(Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221>;
stRspr). Da die Berufungsentscheidung darauf gestützt ist, die Klage sei wegen
Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig, hat der Verwaltungsgerichtshof
keine Ermittlungen zu Fragen anstellen müssen, die die Erstattungsfähigkeit der
Heilbehandlungskosten betreffen.
Der Beschwerdebegründung lässt sich auch keine Rechtsfrage von grundsätz-
licher, weil über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO entnehmen. Wie die aufgeworfenen verwaltungsverfahrens-
rechtlichen Fragen zu beantworten sind, hängt jeweils von dem durch Ausle-
gung zu bestimmenden Erklärungsinhalt des Schreibens vom 13. Februar 2001
und somit von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Albers
Dr. Kugele
Dr. Heitz
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