Urteil des BVerwG vom 24.09.2004

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 36.04 (künftig: 2 C 32.04)
VGH 1 UE 2541/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und Dr. H e i t z
beschlossen:
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Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
17. Dezember 2003 wird aufgehoben.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbe-
halten.
G r ü n d e :
Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann ge-
klärt werden, ob die Beschränkung von Nebentätigkeiten durch Festlegung einer
jährlichen Vergütungsobergrenze gemäß § 7 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 i Satz 1
des Hessischen Richtergesetzes mit höherrangigem Recht, nämlich mit Art. 2 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1 GG sowie mit § 71 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes i.V.m. § 42
Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vereinbar ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 32.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Albers
Dr. Kugele
Dr. Heitz