Urteil des BVerwG vom 19.07.2012

Rechtliches Gehör, Sucht, Rüge, Versorgung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 35.12 (2 B 26.11)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Hartung und
Dr. Kenntner
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Klägerin sowie ihre Gegenvorstel-
lung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsge-
richts vom 26. März 2012 - BVerwG 2 B 26.11 - werden
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die für eine
Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegt.
Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
bürgt den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens vor Erlass einer Entscheidung,
die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen und mit ihren Ausführungen und
Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Ple-
numsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395
<408 f.>). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei
seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Ent-
scheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr sind lediglich diejeni-
gen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen
sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein Beschluss, mit dem die Zulassung der
Revision abgelehnt worden ist, soll nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO überdies
nur „kurz“ begründet werden. Aus dem Fehlen einer ausführlicheren Begrün-
dung kann daher nur ausnahmsweise, und wenn sich hierfür aus den besonde-
ren Umständen des Falls Anhaltspunkte ergeben, auf eine Verletzung des An-
spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BVerfG,
Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>; Beschluss
vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>).
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Derartige Umstände hat die Klägerin nicht dargelegt. Die vorgelegte Anhö-
rungsrüge verkennt vielmehr Sinn und Zweck des durch § 152a VwGO einge-
führten außerordentlichen Rechtsbehelfs und unterzieht den Beschluss vom
26. März 2012 einer fachlichen Kritik im Stile einer Revisionsbegründung. Dass
das Gericht die mit der Beschwerde erhobenen Rügen übergangen habe, wird
nicht einmal durchgängig behauptet (vgl. etwa die Ausführungen zu I.3). Auch
der Umstand, dass etwa die Reihenfolge der Befassung mit den vorgebrachten
Argumenten und die redaktionelle Darstellung (I.1) keinen Verstoß gegen das
Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs bewirken kann, bedarf keiner weite-
ren Erörterung.
Die Klägerin bemängelt über weite Strecken das Ergebnis der Befassung des
Senats mit ihren Argumenten, was teilweise ausdrücklich festgestellt wird
(„nicht in der gebotenen Weise fachlich gewürdigt“, zu I.11), regelmäßig aber
als Angriff gegen die Begründung formuliert ist. Dass die Klägerin die Erwägun-
gen „nicht nachvollziehbar“ findet, belegt aber zunächst, dass eine Begründung
für die leitenden Gesichtspunkte gegeben worden ist. Dass die Klägerin sich
gleichwohl nicht in der Lage sieht, die tragenden Gründe nachzuvollziehen, ist
offenkundig der Tatsache geschuldet, dass sie die Begründung materiell-
rechtlich für nicht tragfähig hält. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass
der Senat die vorgebrachten Argumente (etwa zum vorgetragenen Parlaments-
vorbehalt zu I.2) berücksichtigt und gewürdigt hat. Auch Art. 103 Abs. 1 GG
schützt aber nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsauffassung eines Beteilig-
ten nicht teilt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. -
BVerfGE 64, 1 <12> und vom 16. Juni 1987 - 1 BvR 1113/86 - BVerfGE 76, 93
<98>). Das durch § 152a VwGO eröffnete Verfahren ermöglicht keine erneute
Überprüfung in der Sache.
Soweit die Anhörungsrüge darauf zielt, die Begründung des dreizehn Seiten
umfassenden Nichtzulassungsbeschlusses sei „apodiktisch“, „oberflächlich“
oder „lapidar“, übersieht sie die Funktion des Zulassungsverfahrens. Da eine
grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nach Auffassung des Senats gerade
nicht dargelegt war, bestand keine Veranlassung zu einer weiteren Vertiefung.
Dementsprechend sollen derartige Beschlüsse nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO
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nur kurz begründet sein (vgl. zur Erörterung im Rahmen eines Revisionsverfah-
rens: Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - zur Veröffentlichung in
BVerwGE vorgesehen). Es ist auch nicht Sinn des in § 152a VwGO gewährten
Rechtsbehelfs, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines Urteils
zu veranlassen (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16; Beschluss vom 30. September
2008 - BVerwG 6 B 71.08 -).
Dies gilt auch für die im Zentrum der Anhörungsrüge stehenden Fragen des
Unionsrechts. Auch hier stellt die Anhörungsrüge ihre Interpretation der Vor-
schriften und Urteile an die Stelle derjenigen des Senats. Selbst wenn man ihr
folgen wollte, läge indes keine Gehörsverletzung vor. Die Klägerin sucht eine
inhaltliche Nachprüfung und Korrektur der im Rechtsmittelzug nicht mehr an-
fechtbaren Entscheidung zu erreichen. Soweit sie hinsichtlich der Beteiligung
von Spitzenorganisationen eine ausdrückliche Abhandlung der Frage der Ver-
einbarkeit des § 53 BeamtStG, § 94 Abs. 1 LBG NRW mit Art. 13 der Richtlinie
2000/78/EG vermisst, ergibt sich aus den Gründen, dass der Senat die Rechts-
wirksamkeit der Laufbahnverordnung nicht davon abhängig gemacht hat, dass
Beteiligungsregelungen beachtet sind. Dies liegt fern, weil die Beteiligung in-
haltlich nicht näher konkretisiert wird.
Im Übrigen fehlen insoweit auch Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit.
Da das Argument einer sparsamen Haushaltsführung (II.4) vom Senat zur Be-
gründung gar nicht herangezogen worden war, könnten die von der Klägerin
vorgebrachten Erwägungen hiergegen der Rüge in keinem Falle zum Erfolg
verhelfen. Ähnliches gilt für die aufgeworfene Frage einer ausgewogenen Al-
tersstruktur (II.5), die gleichsam gutachterlich in den Raum gestellt ist. Auf Basis
der vom Senat vertretenen Auffassung, dass die Höchstaltersgrenze eine uni-
onsrechtlich zulässige Ungleichbehandlung darstellt, um ein Missverhältnis zwi-
schen der lebenslänglichen Versorgung und einer hierfür noch ausreichenden
Dienstzeit sicherzustellen, war eine ins Einzelne gehende Erörterung der zum
Unionsrecht aufgeworfenen Fragen nicht mehr veranlasst.
Schließlich sind auch die Erwägungen zur Divergenz- und den Verfahrensrügen
dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin die rechtliche Einschätzung des
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Senats nicht teilt. Von einer weiteren Begründung der einzelnen Rügepunkte
kann daher abgesehen werden (vgl. § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Soweit die Klägerin eine Verletzung weiterer Verfahrensgrundrechte rügt, ist der
Anwendungsbereich des § 152a VwGO nicht eröffnet. Die Eingabe ist insoweit
als Gegenvorstellung zu werten.
Die Gegenvorstellung ist statthaft, soweit behauptet wird, der Beschluss vom
26. März 2012 sei unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zustande gekommen (vgl. BFH, Beschluss vom
3. Mai 2006 - I S 2/06 -; BSG, Beschluss vom 28. September 2006 - B 3 P
1/06 C - m.w.N.). Sie ist aber nicht begründet. Der Umstand, dass die Klägerin
die Begründung „nicht nachvollziehbar“ findet, genügt bereits den Darlegungs-
anforderungen für den geltend gemachten Verstoß gegen das Willkürverbot
nicht. Die Behauptung, der Senat habe die unionsrechtlichen Fragen allein aus
der nationalrechtlichen Sicht beantwortet, ist schon in tatsächlicher Hinsicht un-
zutreffend: insoweit ist auf die Richtlinie 2000/78/EG und die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs verwiesen worden.
Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist
die Gegenvorstellung nicht statthaft. Unabhängig hiervon sind auch keine An-
haltspunkte dafür geltend gemacht, dass die gerichtliche Befassung den ange-
messenen Zeitrahmen verlassen hätte. Wie die vorliegende Eingabe zeigt, ist
auch die Klägerin an einer gründlichen und die einzelnen Darlegungen erfas-
senden Bearbeitung interessiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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