Urteil des BVerwG vom 25.10.2010

Europäische Zentralbank, Verordnung, Ezb, Zahl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 35.10
1 Bf 394/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 103,60 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der Kläger hat in den Vorinstanzen erfolglos einen Anspruch auf Zahlung
einer ungekürzten Bundesbankzulage von 19 v.H. des Grundgehaltes über den
31. Juli 2006 hinaus geltend gemacht. Nach seiner Auffassung ergibt sich die-
ser Anspruch auch ab dem 1. August 2006 aus § 31 Abs. 4 Satz 2 lit. b BBankG
i.d.F. vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) i.V.m. dem darauf beruhenden
Personalstatut der Bundesbank. Die Nachfolgeregelung des § 31 Abs. 4 Satz 2
lit. b BBankG i.d.F. von Art. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006, die die
Zulage für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen auf 5 v.H. des
Grundgehalts senke, sei unanwendbar, weil die Europäische Zentralbank (EZB)
hierzu nicht angehört worden sei.
2. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden
Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den
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Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in
einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8
B 76.81 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.
stRspr). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen hier ge-
geben sind.
a. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob für die EZB vor Erlass bundesbankspezifischer Bezah-
lungsregelungen ein Anhörungsrecht gem. Art. 105 Abs. 4
S. 1, 2. Spiegelstrich EGV in der Nizzafassung (jetzt
Art. 127 Abs. 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Entschei-
dung 415/98 des Rates vom 29.06.1998 (98/415/EG) be-
steht,
ist auch dann nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, wenn angenommen wird,
sie beziehe sich auf das Anhörungsrecht der EZB zu Art. 6 des Haushaltsbe-
gleitgesetzes 2006.
Denn diese Frage betrifft ausgelaufenes Recht. Daher käme eine Revisionszu-
lassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Klärung
der Frage in nicht absehbarer Zukunft für eine nicht überschaubare Zahl von
Fällen von Bedeutung sein wird (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. März 2000
- BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 S. 4).
Die Frage nach der Unanwendbarkeit von § 31 Abs. 4 BBankG in der Fassung
des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 und des die Vorgaben des Haushaltsbe-
gleitgesetzes 2006 umsetzenden Personalstatuts stellt sich künftig nicht mehr,
weil § 31 Abs. 4 BBankG durch Art. 12 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) erneut geändert wurde. Mit dem Dienst-
rechtsneuordnungsgesetz hat sich der gesamte Regelungsrahmen der Bun-
desbankzulage mit der Konsequenz geändert, dass die von der Beschwerde
aufgeworfenen Fragen nur noch für eine Übergangszeit Relevanz haben. Die
Bundesbankzulage wird ab dem 1. Juli 2009 nicht mehr auf der Grundlage ei-
nes „Personalstatuts“ gezahlt, sondern auf der Grundlage einer Rechtsverord-
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nung der Bundesbank. Die Ermächtigung zum Erlass eines Personalstatuts in
§ 31 Abs. 4 BBankG ist durch Art. 12 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
vom 5. Februar 2009 in eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Bundes-
regierung, die diese auf die Bundesbank weiter übertragen kann, geändert
worden. Auf der Grundlage dieser Änderung und von § 1 der Verordnung zur
Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 9. April 2009 ist die Verord-
nung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bun-
desbank ergangen. Zum 1. Juli 2009 ist nach § 8 Abs. 2 dieser Verordnung ihr
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 in Kraft getreten, der nunmehr die Bankzulage in Höhe von
5 v.H. des Grundgehaltes für die Verwendung in den Hauptverwaltungen regelt.
§ 45 Abs. 5 BBankG bestimmt, dass auch das letzte Personalstatut nur noch
bis zum 30. Juni 2009 Anwendung findet.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nach dem Bestehen und den
Rechtsfolgen einer Verletzung des Anhörungsrechts der Europäischen Zentral-
bank stellen sich für die Ansprüche auf Zahlung einer Bundesbankzulage ab
dem Inkrafttreten dieser Normen nicht mehr. Denn die Europäische Zentralbank
ist sowohl vor der Verabschiedung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes als
auch zum Entwurf einer Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des
Personals der Deutschen Bundesbank angehört worden und hat hierzu unter
dem 21. Februar 2008 (CON/2008/9) und dem 11. Mai 2009 (CON/2009/45)
Stellungnahmen abgegeben. Damit hatte sie insbesondere Gelegenheit, zur
Höhe der hier maßgebenden Bankzulage von 5 % des Grundgehalts Stellung
zu nehmen. Damit hat die Europäische Zentralbank das von ihr beanspruchte
Anhörungsrecht ausgeübt. In Anbetracht dessen hat die vom Kläger
aufgeworfene Rechtsfrage ihre Bedeutung verloren. Auch die Be-
schwerdebegründung verweist lediglich auf die Entscheidungsgründe des Beru-
fungsurteils, in denen angeführt ist, die Rechtssache habe weitreichende Be-
deutung für zahlreiche ähnliche Fälle. Damit sind aber keine konkreten Tatsa-
chenfeststellungen dazu verbunden, dass in einer erheblichen Zahl offener Alt-
fälle für vergangene Zeiträume vor dem 1. Juli 2009 noch keine bestands- oder
rechtskräftige Klärung des Anspruches auf eine Bankzulage erfolgt ist, für die
die Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen noch von Bedeu-
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tung wäre. Entsprechende Ausführungen sind auch nicht in der pauschalen
Bezugnahme der Beschwerdebegründung enthalten.
b. Die von der Beschwerde weiter formulierten Fragen,
ob eine Verletzung des der EZB zustehenden Anhörungs-
rechts zur Unanwendbarkeit der Norm führt
und ob sich die Betroffenen auf die Unanwendbarkeit der
Norm berufen können,
stellen sich nicht, weil sie an die erste nicht klärungsbedürftige Frage anknüp-
fen.
c. Grundsätzliche Bedeutung hat auch die Frage,
ob das Berufungsgericht verpflichtet war, dem Europäi-
schen Gerichtshof die Frage der Auslegung der Anhö-
rungspflicht gem. Art. 105 Abs. 4 S. 1, zweiter Spiegel-
strich i.V. m. der Entscheidung des Rates 98/415/EG vor-
zulegen,
nicht. Zum einen betrifft die Frage nur den vorliegenden Einzelfall. Zum anderen
ist aber auch geklärt, dass die Pflicht einer Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof nicht das durch Urteil entscheidende Berufungsgericht trifft, weil
dieses nicht letztinstanzliches Gericht i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV ist. Denn
auch die Nichtzulassungsbeschwerde gehört noch zum Rechtsweg gegen diese
Entscheidung (vgl. Beschluss vom 15. Mai 1990 - BVerwG 1 B 64.90 -
Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7). Eine auf die unterbliebene Vorla-
ge durch das Berufungsgericht gestützte, sinngemäß erhobene Verfahrensrüge
nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat daher ebenfalls keinen Erfolg. Zudem ist
aus den oben ausgeführten Gründen auch nicht dargelegt, dass trotz der Ent-
scheidung des EuGH vom 10. Juli 2003 - Rs C-11/10 - noch Klärungsbedarf be-
stand.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung
über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Herbert
Dr. Heitz
Dr. Eppelt
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