Urteil des BVerwG vom 23.09.2009

Form, Verordnung, Zustellung, Teilzeitbeschäftigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 35.09
OVG 5 LB 312/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
und Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 13. Januar 2009 wird aufgehoben.
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten werden
zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revisionen sind nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestreb-
te Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang der Dienstherr den Folgen einer verfas-
sungswidrigen Einstellungsteilzeit durch Rücknahme der Verfügung über die
Teilzeitbeschäftigung Rechnung zu tragen hat.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 50.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Herbert
Dr. Burmeister
Dr. Maidowski
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