Urteil des BVerwG vom 03.11.2005

Versetzung, Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 35.05
OVG 1 L 20/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Sachsen-Anhalt vom 15. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 600 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht
die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO.
Soweit die Beschwerde geltend macht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rich-
tigkeit des Urteils, werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der
Revision nicht dargelegt. Den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wo-
nach die Berufung zuzulassen ist, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ur-
teils bestehen, kennt das Revisionsrecht nicht (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Zweifel an
der Richtigkeit eines Berufungsurteils vermögen somit nicht die Zulassung der Revi-
sion zu begründen.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich
nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheb-
licher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite bei-
tragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort-
bildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90
<91 f.>).
Die von der Beschwerde formulierte Frage, "ob die als Versetzung bezeichnete Per-
sonalmaßnahme, mit der der klagende Soldat für den Zeitraum vom 29. Oktober
1999 bis zum 16. Mai 2000 zum Zwecke seiner Teilnahme am besonderen Aus-
landseinsatz 'GECONFOR' außerhalb des Beitrittsgebietes verwendet wurde, den
Rechtscharakter einer dauerhaften Verwendung hatte…", ist auf den Einzelfall zuge-
schnitten und entzieht sich der Verallgemeinerung. Das Vorbringen der Beschwerde
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lässt auch im Übrigen keine Fragestellung erkennen, die über den Einzelfall hinaus-
geht und höchstrichterlicher Klärung bedarf. Dies gilt sowohl im Hinblick darauf, dass
die Versetzung eines Beamten, Richters oder Soldaten nicht ausnahmslos eine
"vorübergehende Verwendung" i.S.d. § 1 Satz 2 der 2. BesÜV ausschließt, als auch
hinsichtlich der Frage, ob eine behördliche Maßnahme immer den ihrer Bezeichnung
entsprechenden Rechtscharakter hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (zweifacher Jahresbetrag der geforderten Erhö-
hung).
Albers Groepper Dr. Bayer
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