Urteil des BVerwG vom 29.11.2002

Rechtseinheit, Ausnahme, Versetzung, Dienstverhältnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 35.02
OVG 10 A 10568/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
8. August 2002 wird zurückgewiesen.
- 2 –
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Be-
schwerde ist unbegründet. Der Sache kommt keine grundsätzliche
Bedeutung zu.
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob einem Beamten, dessen
Dienstbezüge während des so genannten Zwangspensionierungsver-
fahrens gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 BBG (in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. März 1999 - BGBl I S. 675) teilweise ein-
behalten werden, zum Ausgleich jedenfalls der erhöhte Beihilfe-
bemessungssatz von 70 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen zu-
steht, oder ob er - wie das Berufungsgericht angenommen hat -
lediglich Anspruch auf 50 v.H. des Bemessungssatzes hat, weil
er sich noch im aktiven Dienstverhältnis befindet.
Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb
nicht, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft; § 44 Abs. 4 BBG
ist durch das Gesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl I S. 1510) aufgeho-
ben worden. Nunmehr werden die Dienstbezüge erst mit dem Ende
des Monats einbehalten, in dem die Versetzung in den Ruhestand
dem Beamten mitgeteilt worden ist. Fragen zu ausgelaufenem
Recht haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung. Durch
ihre Beantwortung könnte das die Zulassung der Grundsatzrevisi-
on rechtfertigende Ziel, die Rechtseinheit zu erhalten und das
Recht fortzuentwickeln, nicht erreicht werden (stRspr; vgl.
z.B. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buch-
holz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 S. 2). Die Beschwerde
legt nicht dar, dass hier ein Grund für eine Ausnahme von die-
ser Regel vorliegt.
- 3 –
Auch die weitere Begründung der Beschwerde, in der Auslegung
des Berufungsgerichts sei § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Beihil-
fevorschriften verfassungswidrig und verletze die Art. 3 und 33
Abs. 5 GG, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Mit
bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache selbst dann nicht
dargelegt werden, wenn der Kläger zur Begründung seiner abwei-
chenden Rechtsauffassung verfassungsrechtliche Erwägungen an-
führt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 18. März 1980 - BVerwG 6 B
69.79 - Buchholz 238.95 SZG Nr. 14 S. 31 und vom 3. Mai 1995
- BVerwG 1 B 222.93 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2 S. 5).
Vielmehr bedarf es in diesem Falle der Darlegung, dass die Ver-
fassungsnorm selbst klärungsbedürftig ist. Hierzu ist der Be-
schwerde nichts zu entnehmen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13
Abs. 1 GKG.
Dr. Silberkuhl Dr. Kugele Groepper