Urteil des BVerwG vom 09.10.2006

Richteramt, Beihilfe, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 34.06 (2 C 19.06)
OVG 1 A 1142/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Bayer
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 10. März 2006 wird teil-
weise aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen, soweit das Oberverwal-
tungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, eine Beihilfe zu
den für die Behandlungen im Dezember 1997 nach der
GOÄ Nr. 285, 286, 261, 252, 253, 3781, 4069, 3735,
3741, 4069, 4745 und 410 abgerechneten Gebühren zu
gewähren und darauf 4 % Zinsen zu zahlen. Im Übrigen
wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte
zur Hälfte. Die Pflicht, die weitere Hälfte der Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen, folgt der Kostenent-
scheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 450 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, soweit es um die
Beihilfefähigkeit der ärztlichen Gebühren geht, die nach der GOÄ Nr. 285, 286,
261, 252, 253, 3781, 4069, 3735, 3741, 4069, 4745 und 410 abgerechnet wor-
den sind. In diesem Umfang erscheint die Entscheidung im erstrebten Revisi-
onsverfahren geeignet, zur Klärung der formellen Voraussetzungen beizutra-
gen, denen eine ärztliche Abrechnung genügen muss, um einen Anspruch auf
Beihilfe geltend machen zu können.
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Dagegen greift die mit der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Beru-
fungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (vgl. § 86
Abs. 1 VwGO), weil es sich „eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sach-
kunde zugeschrieben“ habe, nicht durch. Das Berufungsgericht hat das vom
Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. Birth sowie
die Stellungnahmen des Prof. Dr. Huber und des Dr. Bruckermann ausführlich
gewürdigt. Es hat im Einzelnen dargelegt, dass und aufgrund welcher Tatsa-
chen es die Begründung des Gutachtens des Dr. Birth zu einzelnen Fragestel-
lungen nicht für überzeugend hält. Das Berufungsgericht hat seine Überzeu-
gungsbildung auf sachverständige Äußerungen von Medizinern gestützt. Das
dem Tatsachengericht bei der Berücksichtigung von Sachverständigengutach-
ten nach § 98 VwGO in Verbindung mit den §§ 404, 412 ZPO zustehende Er-
messen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von
der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen ab-
sieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beweiserhebung
hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 4. Dezember
1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 m.w.N.
und vom 30. März 1995 - BVerwG 8 B 167.94 - Buchholz 310 § 98 VwGO
Nr. 48) oder wenn seine Überzeugungsbildung noch nicht abgeschlossen ist.
Das ist dann der Fall, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit
bereits vorliegender Gutachten - sei es im Allgemeinen oder sei es mit Blick auf
die besonderen Verhältnisse des konkreten Streitfalles - nicht gegeben sind,
weil Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen offen erkennbare Mängel
aufweisen, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen
ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, wenn Zweifel an der Sach-
kunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder wenn ihnen ein spe-
zielles Fachwissen fehlt, das für die Beantwortung einer besonders schwierigen
Fachfrage erforderlich ist. Ein Tatsachengericht ist dagegen nicht allein schon
deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten oder zusätzliche gutachterliche
Äußerungen einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, weil ein Be-
teiligter bereits vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend
hält (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 -
und vom 30. März 1995 - BVerwG 8 B 167.94 - jeweils a.a.O. m.w.N.). Dass
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sich dem Berufungsgericht aus einem der vorbezeichneten Gründe die Not-
wendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, zeigt die
Beschwerdebegründung nicht auf. Ihr Vorbringen, das Berufungsgericht sei
dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisan-
trag zu Unrecht nicht nachgekommen, lässt nicht erkennen, aus welchen Grün-
den die vorliegenden Sachverständigenäußerungen nicht ausreichen sollten,
um den rechtsrelevanten Sachverhalt feststellen zu können, und welche Er-
kenntnisse ein weiteres Sachverständigengutachten hätte vermitteln können,
um eine abweichende rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen.
Soweit die Beklagte die Kosten der teilweise erfolglos erhobenen Beschwerde
zu tragen hat, beruht die Entscheidung auf einer entsprechenden Anwendung
des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 19.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften fer-
ner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zustän-
digen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Albers Groepper Dr. Bayer
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