Urteil des BVerwG vom 19.08.2004

Bekanntmachung, Gleichbehandlungsgebot, Aktiven

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 34.04
VGH 3 B 03.2249
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 19. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 153 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht
die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Be-
deutung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revi-
sionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen
mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchst-
richterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die Beschwerde formuliert nicht ausdrücklich eine Rechtsfrage. Eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung lässt sie auch nicht sinngemäß erkennen. Allein die Be-
hauptung, dem Kläger als Ruhestandsbeamten sei die für die Beamten im aktiven
Dienst vorgesehene Einmalzahlung nach Art. 3 des Bundesbesoldungs- und Versor-
gungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) verfassungswid-
rig vorenthalten worden, beinhaltet keine Fragestellung, die in einem Revisionsver-
fahren zu beantworten wäre. Weder die Ausführungen zum Alimentationsgrundsatz
(Art. 33 Abs. 5 GG) noch die Darlegungen zum Gleichbehandlungsgebot (Art. 3
Abs. 1 GG) lassen erkennen, dass in diesem Zusammenhang bei der Auslegung des
Verfassungsrechts Aspekte Bedeutung erlangen könnten, die bislang ungeklärt
geblieben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. De-
zember 1975 (BGBl I S. 3047) mit späteren Änderungen; diese Regelung ist gemäß
§ 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Moderni-
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sierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) noch anzuwenden, weil
die Beschwerde vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist.
Albers Groepper Dr. Bayer