Urteil des BVerwG vom 10.02.2003

Kontrolle, Rüge, Feststellungsklage, Neubeurteilung

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 34.02
VGH 3 B 98.416
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
12. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revi-
sionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sind
nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde bei-
gelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das er-
strebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungs-
erheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall
hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung
des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl.
BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage:
"Ist im Falle einer zunächst erstellten, danach
aber auf Grund von formellen Rechtsfehlern aufge-
hobenen dienstlichen Beurteilung bei vom Dienst-
herrn zu vertretender nachträglicher objektiver
bzw. subjektiver Unmöglichkeit der Neubeurteilung
eine (Fortsetzungs-) Feststellungsklage mit dem
Ziel, festzustellen, dass die Unterlassung der
Beurteilung rechtswidrig war, zulässig?"
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geht von der unzutreffenden Annahme aus, das Berufungsgericht
habe das Feststellungsbegehren als unzulässig abgewiesen. Tat-
sächlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, das Feststel-
lungsbegehren gehe "in der Sache ... ins Leere", worin unzwei-
deutig zum Ausdruck kommt, dass es das Begehren der Klägerin
für unbegründet gehalten hat. Hiervon abgesehen wäre die Frage
auch in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig, weil
ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Feststellung
nicht erkennbar ist, dass der Beklagte die ihm obliegende
Pflicht verletzt hat, die Klägerin kontinuierlich dienstlich
zu beurteilen.
Die Rüge der Beschwerde, die angegriffene Entscheidung weiche
von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August
1993 – BVerwG 2 C 37.91 – (DVBl 1994, 112 f.), vom 9. November
1967 - BVerwG 2 C 107.64 - (BVerwGE 28, 191 ff.) und vom
23. April 1998 – BVerwG 2 C 16.97 – (DVBl 1998, 1076) ab (Zu-
lassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), vermag ihr eben-
falls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Danach ist erforderlich,
dass ein konkret zu bezeichnender Rechtssatz in der angegrif-
fenen Entscheidung einem Rechtssatz in einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Es genügt nicht, wenn
nach der Auffassung der Beschwerde das Berufungsgericht aus
einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz
nicht die von dem Verfahrensbeteiligten erwarteten Schlussfol-
gerungen gezogen hat oder den Rechtssatz – vermeintlich –
falsch angewendet hat.
Die von der Beschwerde bezeichneten Erwägungen in der ange-
griffenen Entscheidung werden nicht von den ebenfalls zitier-
ten Aussagen in Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts be-
rührt. Weder der Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle
dienstlicher Beurteilungen noch der Rechtscharakter einer
dienstlichen Beurteilung noch die Gründe für die Aufhebung
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einer dienstlichen Beurteilung stehen im Zusammenhang mit der
Frage, ob Anlass für die Feststellung besteht, dass das Unter-
bleiben einer dienstlichen Beurteilung rechtswidrig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 73
Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl Groepper Dr. Bayer