Urteil des BVerwG vom 04.07.2014

Dienstliches Verhalten, Dienstliche Anordnung, Ermessen, Übertragung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 33.14
OVG 10 A 10839/13.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2014 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat
nicht dargelegt, dass einer der Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegt.
Die Beklagte setzte den Kläger, der als Technischer Regierungsamtmann (Be-
soldungsgruppe A 11) in ihrem Dienst steht, im Januar 2012 auf einen anderen
Dienstposten innerhalb des damaligen Bundesamts für … um. Auf seinem alten
Dienstposten hatte der Kläger im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben Kon-
takte zu Vertretern von Rüstungsunternehmen. Grund für die Umsetzung war,
dass der Kläger die Behörde durch unangebrachtes dienstliches Verhalten
gegenüber zwei Rüstungsunternehmen und anderen Ämtern in Misskredit ge-
bracht habe. Im Zuge der Auflösung seiner Beschäftigungsbehörde wurde der
Kläger im September 2012 auf einen nicht struktursicheren Dienstposten bei
der neu geschaffenen Behörde versetzt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage abgewie-
sen. In dem Berufungsurteil heißt es im Wesentlichen, der Dienstherr könne
Umsetzungen aus jedem dienstlichen Grund nach pflichtgemäßem Ermessen
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vornehmen. Die Auswirkungen auf den beruflichen Werdegang und die Lebens-
führung des Beamten seien in die Ermessenserwägungen einzustellen. Ein
dienstlicher Grund für eine Umsetzung liege auch vor, wenn der Dienstherr auf-
grund des Verhaltens des Beamten berechtigten Anlass zu der Befürchtung
habe, dessen Verbleib auf dem Dienstposten könne die reibungslose Erfüllung
der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen. Auf ein Verschulden des Beamten
komme es nicht an. Dies sei hier der Fall: Der Kläger habe durch sein Verhalten
im Dienst jedenfalls dazu beigetragen, dass die für die Aufgabenerfüllung not-
wendige Zusammenarbeit mit den Rüstungsunternehmen erheblich gestört ge-
wesen sei.
1. Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, ob die Umsetzung eines Beamten von einem
struktursicheren auf einen künftig wegfallenden Dienstposten mit dem herge-
brachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung vereinbar ist oder
zumindest das Umsetzungsermessen aus Fürsorgegründen erheblich ein-
schränkt.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer eine
Rechtsfrage aufwirft, die sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als
auch allgemein klärungsbedürftig ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 2. Oktober
1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Ein solcher Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die
Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein-
deutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011
- BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die vom Kläger gestellten Rechts-
fragen nicht vor. Die Anforderungen einer Umsetzung sind ebenso geklärt wie
der Inhalt des Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung.
Die Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, durch die der
dienstliche Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. Dessen Ämter im
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statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt. Dem Be-
amten wird ein anderer, bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteter
Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) übertragen, der nach seiner
Wertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn zugeordnet ist.
Die Berechtigung des Dienstherrn zur Vornahme von Umsetzungen folgt aus
seiner Organisationsgewalt. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine dienst-
liche Anordnung, der der betroffene Beamte aufgrund seiner Weisungsgebun-
denheit Folge zu leisten hat (vgl. nunmehr § 35 Satz 2 BeamtStG). Umsetzun-
gen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein. Davon ausgehend
hat der Dienstherr über die Umsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen zu ent-
scheiden. Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen
Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung sind aus Für-
sorgegründen in die Ermessenserwägungen einzustellen. Der Dienstherr muss
sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenste-
henden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeu-
tung in die Abwägung einstellen und gewichten. Grundsätzlich gilt, dass die
dienstlichen Belange, die der Umsetzung zugrunde liegen, umso gewichtiger
sein müssen, je schwerer die Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind.
Umsetzungen sind nach § 114 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten
daraufhin nachzuprüfen, ob der Dienstherr die das Ermessen einschränkenden
Rechtsgrundsätze beachtet hat (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 - NVwZ 2008, 547 <548 f.>; BVerwG, Urteil
vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 Rn. 19
und Beschluss vom 21. Juni 2012 - BVerwG 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481
Rn. 7 f.).
Der dienstliche Grund für eine Umsetzung kann sich aus jedem sachlichen
Grund ergeben, der sich auf das Interesse des Dienstherrn an einer effektiven
Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zurückführen lässt. Hierzu gehört
auch, dass ein Beamter aufgrund seines dienstlichen Verhaltens jedenfalls da-
zu beigetragen hat, dass der Dienstbetrieb beeinträchtigt ist oder dies bei sei-
nem Verbleib auf dem Dienstposten zu erwarten ist. Welche Voraussetzungen
hierfür vorliegen müssen, kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise vor-
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gegeben werden. Entscheidend ist stets die Würdigung der tatsächlichen Um-
stände des jeweiligen Falles (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 16. Juli 2012
- BVerwG 2 B 16.12 - juris Rn. 6).
Auch der Bedeutungsgehalt des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Rechts
des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung ist in der Rechtsprechung
von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht geklärt. Danach kann
ein Beamter aufgrund seines Amtes im statusrechtlichen Sinne beanspruchen,
dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt und ein konkret-funktionelles Amt, d.h.
ein Dienstposten, übertragen werden, deren Wertigkeit der Bedeutung des sta-
tusrechtlichen Amtes entspricht. Dem Beamten darf kein dienstlicher Aufgaben-
bereich übertragen werden, der in Anbetracht seines Statusamtes „unterwertig“
ist. Dagegen folgt aus dem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung kein
Anspruch auf Übertragung amtsangemessener Aufgaben eines bestimmten
Inhalts und demzufolge kein Schutz vor Versetzung oder Umsetzung. Die Funk-
tionsämter des Beamten können aus jedem dienstlichen Grund geändert wer-
den, sofern ihm ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleibt (BVerfG,
Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266>; BVerwG,
Urteile vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz
11 Art. 143b GG Nr. 3 , vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C
30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 = NVwZ-RR 2008, 268
Rn. 14> und vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31
= Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 98 ).
Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsgrundsätze der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Umsetzung auf den vorliegen-
den Fall angewandt. Es hat den festgestellten Sachverhalt dahingehend gewür-
digt, dass der Kläger durch sein dienstliches Verhalten berechtigten Anlass für
eine Umsetzung gegeben hat. Diese rechtliche Würdigung stellt Rechtsanwen-
dung im Einzelfall dar, aus der sich ein Bedarf an rechtsgrundsätzlicher Klärung
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ergeben kann.
2. Davon ausgehend kann der Kläger mit der weiteren als rechtsgrundsätzlich
bedeutsam aufgeworfenen Frage, ob eine Umsetzung auf nicht belegte oder
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sogar erwiesenermaßen falsche Anschuldigungen Dritter gegen den Beamten
gestützt werden kann, die Revisionszulassung schon deshalb nicht erreichen,
weil deren Beantwortung für den Ausgang eines Revisionsverfahrens nicht ent-
scheidungserheblich wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat gerade nicht fest-
gestellt, dass die Beklagte die Umsetzung auf unwahre oder nicht erwiesene
Tatsachenbehauptungen gestützt hat. Vielmehr hat es tatsächliche, nach § 137
Abs. 2 VwGO bindende Feststellungen zu bestimmten Vorfällen bei dienstlichen
Kontakten des Klägers mit Unternehmensvertretern getroffen und dem Kläger
jedenfalls eine Mitverantwortung für die sich daraus ergebenden Beeinträchti-
gungen zugewiesen.
3. Mit der Divergenzrüge macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil weiche
von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2006 - BVerwG
2 C 26.05 - (BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3) zum Inhalt
des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ab, weil das Oberverwal-
tungsgericht die Umsetzung auf einen Dienstposten gebilligt habe, dessen er-
satzloser Wegfall bereits festgestanden habe.
Der Kläger hat eine für eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
erforderliche prinzipielle Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von einem
abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht dargelegt. Wie
unter 1. ausgeführt, hat dieses in dem angeführten Urteil entschieden, dass der
durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Anspruch auf amtsangemessene Beschäf-
tigung die Übertragung eines Dienstpostens verlangt, dessen Aufgaben der
Wertigkeit des statusrechtlichen Amtes des Beamten entsprechen. Daraus folgt,
dass dem Beamten ein anderer amtsangemessener Dienstposten übertragen
werden muss, wenn sein bisheriger Dienstposten aufgrund organisatorischer
Änderungen wegfällt. Darüber hinausgehende Anforderungen an den Inhalt der
dienstlichen Aufgaben und an die organisatorische Einbindung des Dienstpos-
tens ergeben sich aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht.
Von diesem Rechtsgrundsatz ist das Oberverwaltungsgericht offensichtlich
nicht abgewichen. Im Übrigen ergibt sich aus den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO
bindenden tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, dass die Beklagte das
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Recht des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung durch die Umsetzung
im Januar 2012 gewahrt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass
der Kläger den nach Besoldungsgruppe A 11 ausgebrachten Dienstposten
eines Sachbearbeiters im Servicebereich … erhalten hat. Die Amtsangemes-
senheit dieses dem statusrechtlichen Amt des Klägers entsprechenden Dienst-
postens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er kurze Zeit später aufgrund
der Auflösung der Beschäftigungsbehörde weggefallen ist. Die dadurch not-
wendig gewordene Versetzung des Klägers im September 2012 ist nicht Streit-
gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass darauf bezogene Rechtsfra-
gen mangels Entscheidungserheblichkeit einen Revisionszulassungsgrund
nicht begründen können.
4. Mit der Gehörsrüge macht der Kläger zum einen geltend, er habe nicht damit
rechnen müssen, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auf
tatsächliche Angaben stützen würde, die eines der Rüstungsunternehmen in
einem abgelehnten Beiladungsantrag gemacht hat.
Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet jedem Verfahrens-
beteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf
bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffes berücksichtigen,
zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom
Prozessstoff voraus (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994
- 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381<392> und vom 27. Oktober 1999
- 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <129>). Darüber hinaus darf das Gericht
seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt
stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen
brauchte (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -
BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86,
133 <144 f.>).
Nach diesen Maßstäben lässt der Beschwerdevortrag nicht erkennen, dass das
Oberverwaltungsgericht durch die Berücksichtigung der Begründung des Beila-
dungsantrags den Gehörsanspruch des Klägers verletzt hat.
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Da die Beklagte die Umsetzung auf das dienstliche Verhalten des Klägers
gegenüber den Unternehmen und dessen Folgen für den Dienstbetrieb gestützt
hat, hat der Kläger bei sorgfältiger Prozessführung damit rechnen müssen, dass
sämtliche prozessrechtlich verwertbaren Angaben der Rüstungsunternehmen
zu diesem Verhalten entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen könnten.
Hierzu gehören auch die Ausführungen in dem Beiladungsantrag.
5. Weiterhin sieht der Kläger seinen Gehörsanspruch verletzt, weil er nicht mit
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts habe rechnen können, dass
bestimmte von ihm getätigte Äußerungen aus Sicht des betroffenen Unterneh-
mens unstreitig unverständlich gewesen seien und er mit seinen Äußerungen,
die sich auf juristische Bewertungen und amtsinterne Prioritäten bezogen hät-
ten, über seine Zuständigkeit hinausgegangen sei.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß darzulegen. Der
Kläger macht weder geltend, er habe sich zu den angesprochenen Gesichts-
punkten nicht äußern können, noch, das Oberverwaltungsgericht habe seine
Einlassungen bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Vielmehr wen-
det er sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwal-
tungsgerichts. Er beanstandet, dass sich das Gericht seiner Beweisführung
nicht angeschlossen hat.
Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts kann vom Re-
visionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob die allgemeinen Regeln
der Beweiswürdigung eingehalten sind. Das Tatsachengericht darf sich seine
Überzeugung nicht aufgrund eines Sachverhaltsirrtums gebildet und nicht
gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze sowie gegen die
Gebote der Logik (Denkgesetze) und der rationalen Beurteilung verstoßen ha-
ben (stRspr; vgl. Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE
68, 338 < 339 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f. und vom 5. Juli
1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68 S. 64; Beschluss
vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3
Rn. 7). Für einen solchen Fehler ergeben sich keine Anhaltspunkte aus dem
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Beschwerdevortrag des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Domgörgen Dr. Heitz Dr. von der Weiden
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