Urteil des BVerwG vom 15.09.2011

Lehrer, Entschädigung, Wechsel, Pflichtstundenzahl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 33.11
OVG 3 LB 47/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2010 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Der
geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die Klägerin stand als beamtete Grundschullehrerin im Dienst des Landes
Schleswig-Holstein. Mit Wirkung vom 1. August 2008 wechselte sie in den
Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Bis zum Ende des Schuljahres
2004/2005 hatte die Klägerin nach den Vorgaben des Pflichtstundenerlasses
des Beklagten über die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl hinaus
zusätzlichen Unterricht erteilt (sog. Vorgriffsstunde). Der Pflichtstundenerlass
sieht einen zeitlichen Ausgleich der Vorgriffsstunden durch entsprechende Ab-
senkung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2009/2010 vor. Bei bevorste-
hender Versetzung zu einem anderen Dienstherrn sollen die geleisteten Vor-
griffsstunden in einem kürzeren Zeitraum als dem Erteilungszeitraum durch
Dienstbefreiung ausgeglichen werden. Ein Ausgleich in Geld ist ausgeschlos-
sen. Die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Klägerin durch die Ableh-
nung eines finanziellen Ausgleichs für die zeitlich nicht mehr ausgleichbaren
Vorgriffsstunden in ihren Rechten „aus Art. 3 und 33 GG“ verletzt wird, ist in den
Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, die beantrag-
te Feststellung komme nicht in Betracht, wenn die Festsetzung der Vorgriffs-
stunden als Konkretisierung der Arbeitszeit angesehen werde. Unabhängig da-
von verlange das Gebot der Gleichbehandlung jedenfalls in den Fällen des
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Dienstherrnwechsels aus persönlichen Gründen nicht, dass eine finanzielle
Entschädigung an die Stelle des zeitlichen Ausgleichs trete.
Mit der Beschwerde wirft die Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die
Frage auf, ob das Land Schleswig-Holstein zur Wahrung der Rechte „aus Art. 3
und Art. 33 GG“ verpflichtet ist, auch in den Fällen des Dienstherrnwechsels
aus persönlichen Gründen einen finanziellen Ausgleich für die nicht mehr durch
Zeitausgleich kompensierbaren Vorgriffsstunden zu gewähren.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem
zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der
Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961
- BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO
Nr. 18; stRspr).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil über die aufgeworfene
Frage in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden wäre. Denn das Beru-
fungsurteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig. Der Senat macht da-
her von der Möglichkeit Gebrauch, die Regelung des § 144 Abs. 4 VwGO im
Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden
(stRspr; vgl. Beschlüsse vom 22. August 1996 - BVerwG 8 B 100.96 - Buchholz
310 § 144 VwGO Nr. 62 und vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - juris
Rn. 8).
Vorgriffsstundenregelungen dienen der Deckung eines vorübergehenden Per-
sonalmehrbedarfs, der durch die zwischenzeitliche Steigerung der Schülerzah-
len entstanden ist. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass damit
wegen des späteren zeitlichen Ausgleichs keine allgemeine Erhöhung der Ar-
beitszeit für Lehrer verbunden ist. Die vorübergehende Erhöhung der wöchent-
lichen Arbeitszeit der Lehrer (Pflichtstundenzahl) und der zeitliche Ausgleich
durch die Ermäßigung der Arbeitszeit nach Wegfall des Mehrbedarfs stehen in
einem untrennbaren Zusammenhang. Durch Vorgriffsstundenregelungen wird
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die insgesamt gleich bleibende Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt (Ur-
teil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 <222 f.>
= Buchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 3 S. 4 f.).
Daraus folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, Lehrern, die den zeitlichen Aus-
gleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum nicht mehr in Anspruch nehmen
können, aus Gründen der Gleichbehandlung einen anderen Ausgleich anzubie-
ten (vgl. Urteil vom 28. November 2002 a.a.O. S. 227 bzw. S. 7 f.). Allerdings
liegt auf der Hand, dass bei derartigen Störungen des Austauschverhältnisses
aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Ausgleich durch
finanzielle Entschädigung hergeleitet werden kann. Vielmehr obliegt dem
Dienstherrn zu entscheiden, welche Ausgleichsmaßnahme an die Stelle des
nicht (vollständig) möglichen zeitlichen Ausgleichs in dem dafür vorgesehenen
Zeitraum treten soll. So kann der Dienstherr in diesen Fällen den zeitlichen
Ausgleich vorziehen und in komprimierter Form gewähren. Ein finanzieller Aus-
gleich ist dann nur erforderlich, wenn und soweit auch dieser besondere zeitli-
che Ausgleich nicht in Betracht kommt. Nehmen Lehrer diesen vorrangigen
Ausgleich aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, können
sie nicht stattdessen finanzielle Entschädigung verlangen.
Der Pflichtstundenerlass des Beklagten sieht einen besonderen zeitlichen Aus-
gleich vor, wenn wegen des Antragsruhestandes, des Erreichens der Alters-
grenze, des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, der Versetzung zu einem
anderen Dienstherrn oder eines Wechsels in Bereiche, in denen die Vorgriffsre-
gelung nicht gilt, ein zeitlicher Ausgleich über einen kürzeren Zeitraum als den
Erteilungszeitraum erforderlich wird (sog. Verblockung des zeitlichen Aus-
gleichs). Nach der vom Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis sind Lehrer,
die einen Wechsel zu einem anderen Dienstherrn anstreben, gehalten, dies
möglichst bis zum 15. November eines Jahres mitzuteilen. Ergeben die Ver-
handlungen mit dem anderen Dienstherrn, dass ein Wechsel zum neuen Schul-
jahr in Betracht kommt, so wird der Lehrer im laufenden Schuljahr im Umfang
der geleisteten Vorgriffsstunden von seiner Unterrichtsverpflichtung entbunden.
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Die von der Klägerin geleisteten Vorgriffsstunden hätten vor ihrem Wechsel
nach Nordrhein-Westfalen durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden können,
wenn sie dem Beklagten ihre Wechselabsichten mitgeteilt hätte. Die Klägerin
hat diese Möglichkeit des vorgezogenen zeitlichen Ausgleichs aber nicht in An-
spruch genommen. Sie hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie sich ab
12. Februar 2008 bis zu ihrem Wechsel in den Dienst des Landes Nordrhein-
Westfalen zum 1. August 2008 ohne Dienstbezüge hat beurlauben lassen. Auf-
grund dessen ist es sachlich gerechtfertigt, ihr eine finanzielle Entschädigung
zu versagen, sodass sie durch deren Ausschluss im Pflichtstundenerlass des
Beklagten nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1
GG verletzt wird. Die Frage, ob dieser generelle Ausschluss auch in denjenigen
Fällen, in denen der Lehrer die Unmöglichkeit des besonderen zeitlichen Aus-
gleichs nicht zu vertreten hat, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, stellt sich im
Fall der Klägerin nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 2 GKG.
Herbert
Dr. Heitz
Dr. Maidowski
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