Urteil des BVerwG vom 28.08.2003

Arglistige Täuschung, Staatssicherheit, Beamtenverhältnis, Zusammenarbeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 33.03
OVG 2 B 385/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e
und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. April
2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 22 350 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die auf den Zulassungsgrund der Verletzung des Verfahrensrechts, § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO, gestützt ist, ist unbegründet.
Die Beschwerde sieht eine Verletzung der Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachver-
halts der Sache nach darin, dass das Oberverwaltungsgericht nicht ermittelt hat, warum der
Beklagte, der gegen Ende des Jahres 1990 nach Überprüfung der Angaben des Klägers im
Personalfragebogen zu seinen Verbindungen zum Ministerium für Staatssicherheit der ehe-
maligen Deutschen Demokratischen Republik keinen Grund für weitere Nachfragen gesehen
hatte, etwa zwei Jahre später einen Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen
der Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angefordert hat.
Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe den Gründen für diesen Sin-
neswandel des Beklagten nachgehen müssen.
Die Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht brauchte den von der Beschwerde als
aufklärungsbedürftig erachteten Umstand nicht aufzuklären, weil es auf ihn nach der
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht ankam. Das Oberverwaltungsgericht hat es
auf der Grundlage seiner Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtengesetzes für den
Freistaat Sachsen in der Fassung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl S. 1153) als ausreichend
für den erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des
Beamten und seiner Ernennung durch den Dienstherrn angesehen, dass der Dienstherr oh-
ne die Täuschung die Ernennung nicht, wie geschehen, alsbald ausgesprochen, sondern
zunächst weitere Prüfungen und Ermittlungen angestellt hätte. Das Berufungsgericht hat
weiterhin festgestellt, dass der Dienstherr im Jahre 1990 den Kläger nicht zum Probebeam-
ten ernannt hätte, wenn er damals die im Einzelbericht des Bundesbeauftragten genannten
Umstände gekannt hätte. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung ist es unerheblich,
was den Beklagten veranlasst hat, den Bundesbeauftragten um einen Einzelbericht zu ersu-
chen.
Unerheblich nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist ebenfalls, ob der
Beklagte aufgrund seiner angeblich bis 1992/93 vertretenen und praktizierten Rechtsauffas-
sung, eine frühere Zusammenarbeit seiner Beamten mit dem ehemaligen Ministerium für
Staatssicherheit rechtfertige eine Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht, wenn die
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Zusammenarbeit länger als fünf Jahre zurückliege, die Beamten weiterbeschäftigt habe. Der
Bescheid vom 17. Januar 1994 beendet das Beamtenverhältnis des Klägers nicht allein des-
halb, weil der Kläger früher für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war, sondern auch,
weil der Kläger seine Berufung in das Beamtenverhältnis zum Beklagten durch arglistige
Täuschung herbeigeführt hat. Für diesen zuletzt genannten Rücknahmegrund ist die be-
hauptete Änderung in der rechtlichen Bewertung der früheren Verbindungen zum Ministeri-
um für Staatssicherheit der ehemaligen DDR nach der auch insoweit maßgebenden
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG.
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Dr. Bayer