Urteil des BVerwG vom 05.03.2003

Rechtliches Gehör, Dienstzeit

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 33.02
VGH 3 B 95.3051
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 22. Juli 2002 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an den Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 6 345,79 € (entspricht
12 411,28 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
G r ü n d e :
Die auf Verfahrensmängel, Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO, gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet.
Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem vom Kläger gerüg-
ten Verfahrensfehler, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt ist. Das Berufungsgericht hat ein vom Kläger vorge-
tragenes, für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsames recht-
liches Argument nicht in Erwägung gezogen.
Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleisten jedem Be-
teiligten, dass er sich nicht nur zu dem der Entscheidung
zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage
äußern kann (stRspr, vgl. u.a. BVerfGE 86, 133 <144> m.w.N.
und BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 2 BvR 126.94 –
DVBl 1995, 34), und dass das Gericht seine Darlegungen zur
Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Allerdings stellt das
"Erwägen" des Vorgetragenen durch das Gericht einen gedankli-
chen und damit inneren und nicht nach außen tretenden Vorgang
dar. Ob er stattgefunden hat, lässt sich zwar häufig aus den
schriftlichen Gründen der Entscheidung ersehen. Ist das nicht
der Fall, kann daraus aber nicht ohne weiteres geschlossen
werden, dass das Gericht das Vorbringen nicht zur Kenntnis ge-
nommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Denn grundsätzlich
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ist davon auszugehen, dass das Gericht den Parteivortrag zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 86, 133
<146>; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 – BVerwG 2 B
104.91 – ). Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit
jeglichem Parteivorbringen in den schriftlichen Gründen seiner
Entscheidung zu befassen. Nur wenn weitere Umstände hinzutre-
ten, besteht Anlass für die Annahme, das Gericht habe dieses
Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung
gezogen. Bei Parteivorbringen rechtlicher Art, mit dem sich
die schriftlichen Entscheidungsgründe nicht befassen, liegt
ein derartiger besonderer Umstand darin, dass die rechtlichen
Erwägungen des unterliegenden Beteiligten von zentraler,
streitentscheidender Bedeutung sind.
Dies trifft für die Argumentation des Klägers im Schriftsatz
vom 17. Dezember 2001 zu. Der Kläger hat dort dem Berufungsge-
richt vorgetragen, seine sich an den Bildungslehrgang an-
schließende militärische Dienstzeit, die vom 23. Dezember 1989
bis zum 10. Juni 1991, also 17 Monate und 19 Tage gedauert ha-
be, sei mehr als dreimal so lang wie der dritte Abschnitt des
Bildungslehrgangs vom 1. Juli bis zum 22. Dezember 1989, der
nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Fachaus-
bildung nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG ist. Mit diesem Vorbringen
hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er an seinem
- bereits in der Klageschrift enthaltenen - Argument ungeach-
tet der in der Klageerwiderung geäußerten Rechtsauffassung der
Beklagten, wonach Dienstzeit im Sinne des § 46 Abs. 3 Halb-
satz 2 SG nicht die Zeit einer Offiziersausbildung sei, fest-
hält. Damit war der im erstinstanzlichen Urteil nicht erörter-
te Einwand des Klägers nach wie vor "im Streit". Auf der
Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs war
er von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits.
Handelt es sich bei der im Dienst der Beklagten verbrachten
Zeitspanne 23. Dezember 1989 bis 10. Juni 1991 um Dienstzeit
im Sinne des § 46 Abs. 3 SG, hätte der Verwaltungsgerichtshof
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die Berufung der Beklagten in vollem Umfang zurückweisen müs-
sen. Er hätte deshalb, wenn er dem Argument des Klägers nicht
folgen wollte, aus Gründen des rechtlichen Gehörs in den
schriftlichen Entscheidungsgründen darauf eingehen müssen.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO
Gebrauch, die Berufungsentscheidung wegen des Verfahrensver-
stoßes aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Bayer