Urteil des BVerwG vom 03.03.2011

Verfassungsbeschwerde, Rechtswegerschöpfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 32.11
OVG 3 A 2855/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
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beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November
2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 804,72 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den gesetzlichen Darle-
gungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht entspricht. Der Kläger
verweist lediglich auf die Notwendigkeit der Rechtswegerschöpfung vor Erhe-
bung einer Verfassungsbeschwerde; damit ist kein Zulassungsgrund im Sinne
des § 132 Abs. 2 VwGO benannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie
§ 52 Abs. 1 GKG.
Herbert
Dr. Maidowski
Dr. Hartung
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