Urteil des BVerwG vom 20.01.2010

Verordnung, Form, Zustellung, Missbrauch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 32.09 (2 C 5.10)
OVG 12 Bf 42/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:
- 2 -
Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungs-
gerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein
Urteil vom 1. Dezember 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 65 Abs. 1 HmbDG zu-
zulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der
Frage beizutragen, nach welchen Bemessungskriterien die erforderliche Diszip-
linarmaßnahme für das Dienstvergehen des Sich-Verschaffens und des Besit-
zes von pornografischen Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern
zum Gegenstand haben, strafbar gemäß § 184 Abs. 5 StGB a.F. zu bestimmen
ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 5.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Herbert Dr. Heitz Dr. Hartung
1