Urteil des BVerwG vom 15.11.2006

Verwaltungsgerichtsbarkeit, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 32.06
OVG 1 L 1/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. März 2006
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Grundsatzrüge i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde ist unbegründet.
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine
für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erhebli-
chen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angaben voraus,
worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
soll (stRspr, vgl. bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 ff.). Daran gemessen scheidet die Zulassung der Revision
aus.
Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbe-
dürftig, ob Fehler bei der Anwendung einer Beurteilungsrichtlinie durch den
Dienstherrn dann beachtlich blieben und nicht unbeachtlich würden, wenn zum
Zeitpunkt der dienstlichen Regelbeurteilung des Beamten die fehlerhaft ange-
wandte Beurteilungsrichtlinie (kurzfristig) durch eine neue Beurteilungsrichtlinie
ersetzt worden sei.
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Nach der Rechtsprechung des Senats sind dienstliche Beurteilungen auf der
Grundlage der am Beurteilungsstichtag geltenden Vorschriften zu erstellen (Ur-
teil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1
m.w.N.). Dem schließt sich die Beschwerde zwar an, meint jedoch, dass das
zitierte Senatsurteil den vorliegenden Fall nicht erfasse. Es komme hier viel-
mehr darauf an, wie zu verfahren sei, wenn der Dienstherr die vor dem Beurtei-
lungsstichtag geltenden, den Beurteilungszeitraum erfassenden Beurteilungs-
richtlinien fehlerhaft nicht beachtet habe.
Die Beschwerde übersieht, dass der Senat in der zitierten Entscheidung aus-
drücklich hervorgehoben hat, dass die am Beurteilungsstichtag geltenden Vor-
schriften angewendet werden müssen, auch wenn sie erst im Verlaufe des Be-
urteilungszeitraums in Kraft getreten sind. Auf diese Weise ist sichergestellt,
dass die zu einem bestimmten Stichtag ergehenden Beurteilungen auf einheit-
lichen Beurteilungsgrundlagen beruhen. An dieser Rechtsprechung ist festzu-
halten; der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von ihr abzuweichen.
Davon abgesehen, unterstellt die Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht, ohne
dass es eine Feststellung des Tatsachengerichts gibt, der Dienstherr habe die
den Beurteilungszeitraum ursprünglich noch erfassende Vorgängerregelung der
am Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungsrichtlinie fehlerhaft angewandt.
Ohne eine solche tatsächliche Feststellung könnte das Revisionsgericht aber
von einer solchen Tatsachengrundlage gar nicht ausgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG (Ziffer 10.5 des Streitwertkataloges
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
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