Urteil des BVerwG vom 30.06.2015

Disziplinarverfahren, Strafbefehl, Strafverfahren, Ermittlungsverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 31.14
OVG 8 DO 537/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwal-
tungsgerichts vom 12. November 2013 wird zurückgewie-
sen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf einen Verfahrensmangel gestützte Beschwerde des Beklagten gegen
die Nichtzulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 66 Abs. 1 des
Thüringer Disziplinargesetzes - ThürDG -) ist unbegründet.
1. Der 1953 geborene Beklagte stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand
zum 1. Februar 2014 als Polizeihauptmeister im Dienst des Klägers. Mitte 2010
verurteilte das Amtsgericht den Beklagten durch Strafbefehl wegen Verfolgung
Unschuldiger, Betruges, Körperverletzung im Amt und Bedrohung zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Das Amtsgericht legte den folgenden
Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte habe im Juli 2009 außerhalb des Dienstes
bei einer Fahrt auf der Autobahn mit seinem privaten Pkw einen polnischen
Staatsangehörigen angehalten und habe gegen diesen eine Verwarnung von
100 € mit der unwahren Begründung ausgesprochen, der Fahrzeugführer sei
nicht angeschnallt gewesen und sei zu schnell gefahren. Anschließend habe er
gegenüber dem Vater des Fahrzeugführers vorgetäuscht, dass dieser einen
Verkehrsverstoß begangen habe, sodass der Vater dem Beklagten irrtümli-
cherweise 80 € und 100 Zloty ausgehändigt habe. Zudem habe der Beklagte
den Vater des Fahrzeugführers durch einen Biss in den Unterarm verletzt, als
dieser Fahrzeugpapiere und Ausweisdokumente sowie die Geldscheine zu-
rückverlangt habe, und habe anschließend mit seiner Dienstwaffe aus einer
Entfernung von 30 cm auf dem Kopf des Vaters des Fahrzeugführers gezielt.
Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten
aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Be-
klagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Beklagte habe vorsätzlich ein schwerwiegendes, aus vier innerdienstlichen
Dienstpflichtverletzungen bestehendes Dienstvergehen begangen, das zur
endgültigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn geführt
habe. Zwar entfalte ein rechtskräftiger Strafbefehl für das Disziplinarverfahren
keine Bindungswirkung. Die tatbestandlichen Feststellungen des Strafbefehls
könnten aber der disziplinarrechtlichen Würdigung ohne nochmalige Prüfung
durch das Gericht zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen beruhten auf
dem dem Strafbefehl zugrunde liegenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
und damit einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren. Der Beklagte habe
gegen diese Feststellungen keine substanziierten Einwendungen erhoben. Zu-
dem komme dem Strafbefehl, den der Beklagte habe rechtskräftig werden las-
sen, Indizwirkung zu.
2. Der Beklagte rügt zu Unrecht, dass das Oberverwaltungsgericht dem Diszip-
linarverfahren die im Strafbefehl zusammengefassten Feststellungen ohne
nochmalige eigene Prüfung zugrunde gelegt und von einer Beweisaufnahme,
insbesondere durch die Vernehmung des Fahrers und des Beifahrers zum Ver-
halten des Beklagten anlässlich des Vorfalls vom Juli 2009, abgesehen hat.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines
rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben
Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Disziplinarorgane bindend. Diese Re-
gelung ist hier nicht anwendbar, weil ein rechtskräftiger Strafbefehl insoweit ei-
nem rechtskräftigen Urteil im Strafverfahren nicht gleichgestellt ist (BVerwG,
Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 37). Nach § 16 Abs. 2 ThürDG
sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsäch-
lichen Feststellungen nicht bindend, können aber der Entscheidung im Diszipli-
narverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Hiermit wird
dem Anliegen, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerich-
ten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden, Rech-
nung getragen (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 2 B 22.12 - NVwZ-RR
2013, 557 Rn. 14).
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Wegen des im Wortlaut angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses und des
systematischen Zusammenhangs mit der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 2 Satz 1 ThürDG ist für die Anwendung des
§ 16 Abs. 2 ThürDG nur Raum, wenn die Richtigkeit der anderweitig festgestell-
ten Tatsachen vom Beamten im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht sub-
stanziiert angezweifelt wird (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -
juris Rn. 39 und Beschlüsse vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 - Buchholz
235.1 § 58 BDG Nr. 4 Rn. 8, vom 27. Oktober 2008 - 2 B 48.08 - Rn. 3 und zu-
letzt vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Rn. 10 m.w.N.). Das pauschale
Vorbringen des Beamten, der festgestellte Sachverhalt entspreche nicht dem
tatsächlichen Geschehensablauf, reicht nicht aus. Erforderlich ist eine von den
gerichtlich getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung des Lebens-
sachverhalts, die plausibel und nicht von vornherein von der Hand zu weisen
ist.
In der Beschwerdebegründung wird nicht dargelegt, dass das Oberverwal-
tungsgericht aufgrund des Vorbringens des Beklagten im Disziplinarverfahren
nach den dargestellten Grundsätzen zu § 16 Abs. 2 ThürDG gehindert war, im
Disziplinarverfahren von dem Sachverhalt auszugehen, der in dem dem Straf-
befehl zugrunde liegenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren festgestellt
worden ist. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der Beklag-
te diese Feststellungen substanziiert angezweifelt hat.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Beklagte zentral, dass das Beru-
fungsurteil ergangen sei, ohne dass zuvor eine nach seiner Ansicht erforderli-
che Beweisaufnahme durchgeführt worden sei. Insbesondere seien die Zeugen
A. Z., R. Z. und D. S. zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vom Oberverwal-
tungsgericht nicht vernommen worden. Diese Verfahrensrüge geht ins Leere,
weil der Beklagte vor dem Oberverwaltungsgericht keine entsprechenden förm-
lichen Beweisanträge gestellt hat. Von Amts wegen hat sich dem Oberverwal-
tungsgericht eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung nicht aufdrängen
müssen, weil mangels substanziierter Angriffe und ebensolcher Darstellung ei-
nes abweichenden Geschehensablaufs seitens des Beklagten keine hinrei-
chenden objektiven Anknüpfungspunkte für die vom Beklagten nunmehr ver-
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misste Beweisaufnahme erkennbar waren. Die vom Beklagten nunmehr ver-
langte Beweiserhebung wäre deshalb ins Blaue hinein gerichtet und daher un-
zulässig gewesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Beklagte zwar zur Sache ausgesagt.
Auch hat er dort eingeräumt, dass der von ihm geforderte Verwarngeldbetrag
von 100 € überhöht war. Gegen die Richtigkeit seiner Darstellung, er habe die
Verwarngelder für seinen Dienstherrn vereinnahmen wollen, spricht der Um-
stand, dass der Beklagte nicht den für das Verwarngeld vorgesehenen Vor-
druck ausgefüllt und Zug um Zug gegen Entgegennahme des Geldes ausge-
händigt hat. Ferner spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Ge-
schehnisse das Verhalten des Beklagten auf der Autobahnraststätte im An-
schluss an die Auseinandersetzung auf dem Seitenstreifen der Autobahn. Denn
dort hat der Beklagte gegenüber einem Kollegen wahrheitswidrig behauptet,
nicht über die Autobahn gefahren zu sein und von dem Vorfall nichts mitbe-
kommen zu haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 73 Satz 1 ThürDG. Nach § 77 Abs. 5
ThürDG sind die Verfahren nach diesem Gesetz gebührenfrei.
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