Urteil des BVerwG vom 06.09.2012

Gegenleistung, Bindungswirkung, Strafurteil, Anstalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 31.12
OVG 80 D 16.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
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Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 2. Februar 2012 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechts-
streit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 41 Disziplinargesetz des Landes Berlin
- DiszG - und § 69 BDG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf der vom Be-
klagten der Sache nach geltend gemachten Verletzung der Pflicht zur Aufklä-
rung des Sachverhalts (§ 41 DiszG und § 58 Abs. 1 BDG sowie § 86 Abs. 1
Satz 1 VwGO) beruhen kann.
1. Der Beklagte steht als Justizvollzugshauptsekretär im Dienst des Klägers. Im
April 2008 wurde er wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von acht
Monaten verurteilt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils hatte
der Beklagte fünf Kilogramm Kaffee unkontrolliert in die Justizvollzugsanstalt
eingebracht, diese einem Strafgefangenen übergeben und hierfür als Gegen-
leistung eine CD mit einem pornografischen Film erhalten. Das Verwaltungsge-
richt hat den Beklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Beam-
tenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Be-
klagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Be-
klagte vor dem März 2005 zehn Pakete Kaffee (zu je 500 g) entgegengenom-
men, diese unter Verletzung seiner Dienstpflichten in die Vollzugsanstalt einge-
bracht und unkontrolliert einem Strafgefangenen ausgehändigt hat. Als Gegen-
leistung habe er eine CD mit pornographischen Bilddateien erhalten. Auf Veran-
lassung des Strafgefangenen habe er ferner ein ihm außerhalb der Vollzugsan-
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stalt ausgehändigtes, in Papier gewickeltes Paket Hackfleisch (ca. 1 kg) unkon-
trolliert in die Anstalt eingebracht und dem Strafgefangenen übergeben. An
zwei Tagen habe er private Post dieses Strafgefangenen auf dessen Veranlas-
sung jenseits der offiziellen Postkontrolle aus der Anstalt mitgenommen und
außerhalb der Vollzugsanstalt auf den Postweg gebracht. Die ihm jeweils un-
verschlossen ausgehändigten Umschläge habe er nur von außen und innen auf
Einlagen kontrolliert; eine inhaltliche Kontrolle der darin befindlichen Schreiben
habe der Beklagte nicht vorgenommen. Auf Veranlassung des Strafgefangenen
habe der Beklagte schließlich eine vom Strafgefangenen gepackte und ihm in
der Gärtnerei der Anstalt übergebene Tasche mit zwei Pflanzen in den Haft-
raum des Strafgefangenen gebracht. Er habe zwar einen Blick in die Tasche
geworfen, sie aber nicht näher kontrolliert. Er habe sich auch nicht vergewis-
sert, ob in Bezug auf die Pflanzen eine Genehmigung vorliege.
2. Soweit die Beschwerde rügt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts treffe
keine hinreichenden Feststellungen zur Schuld des Beklagten, genügt das Vor-
bringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO. Insoweit macht die Beschwerde geltend, das Berufungsurteil habe sich
hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung mit Wissen und Wollen des Beklag-
ten auf die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils zurückgezogen und
lediglich ergänzend eine abstrakte Feststellung getroffen.
Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss ein Verfahrensmangel sowohl in den ihn
(vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdi-
gung substantiiert dargetan werden (Beschlüsse 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 26. Oktober
2011 - BVerwG 2 B 4.11 - juris Rn. 3). Für die Frage, ob ein Verfahrensmangel
zur Zulassung der Revision führt, kommt es auf die Rechtsauffassung des Be-
rufungsgerichts an. Andernfalls kann die Entscheidung nicht auf dem vermeint-
lichen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen. An der
Darlegung des Beruhens fehlt es hier, weil sich die Beschwerde im Wesentli-
chen nicht mit dem Berufungsurteil auseinandersetzt, sondern an ihm vorbei
argumentiert.
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Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung
vom 19. Mai 2003 (GVBl S. 202) setzt die Annahme eines Dienstvergehens
voraus, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Der
Beamte muss gegen die Dienstpflicht vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen ha-
ben, er muss mit dem Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit gehandelt haben sowie
schuldfähig gewesen sein (vgl. Müller, Beamtendisziplinarrecht, 1. Aufl. 2010,
Rn. 119 ff.). In Bezug auf die für diese Merkmale gebotenen Feststellungen und
Ausführungen im Disziplinarurteil gibt das Gesetz im Hinblick auf die vier fest-
gestellten Pflichtverletzungen eine Unterscheidung vor, mit der sich die Be-
schwerde jedoch nicht auseinandersetzt.
Hinsichtlich der Dienstpflichtverletzung, Anfang 2005 zehn Pakete Kaffee zu je
500 g in die Justizvollzugsanstalt eingebracht, diese ohne vorherige Kontrolle
einem Strafgefangenen übergeben und als Belohnung hierfür eine Porno-CD
erhalten zu haben, liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor. In § 41 DiszG sowie
§ 57 Abs. 1 Satz 1 und § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG schreibt das Gesetz vor, dass
die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im Diszipli-
narverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht
bindend sind. Zu den ausdrücklichen wie auch stillschweigend getroffenen „tat-
sächlichen Feststellungen“ gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tat-
hergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes, wie etwa Vorsatz
oder Fahrlässigkeit, die Zueignungsabsicht oder das Unrechtsbewusstsein
(Weiß, in: GKÖD, Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Teil 4
BDG, M § 23 Rn. 11 und 14 ff.). Feststellungen zur Schuldfähigkeit binden das
Gericht jedoch nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der betreffende
schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (Urteile vom 29. Mai
2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Rn. 29, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz
235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 2.03 - Buchholz
235.01 § 84 WDO 2002 Nr. 2 S. 3). Für eine Lösung von den Feststellungen im
Strafurteil (§ 41 DiszG sowie § 57 Abs. 1 Satz 2 und § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG)
bestand nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwal-
tungsgerichts kein Anlass. Im Hinblick auf die drei weiteren, vom Oberverwal-
tungsgericht festgestellten Pflichtverletzungen besteht mangels eines Straf-
urteils keine Bindungswirkung. Auf diese gesetzlich vorgegebene Differenzie-
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rung, der das Oberverwaltungsgericht gefolgt ist, geht die Beschwerde nicht
ein.
Im Übrigen genügen die von der Beschwerde angegriffenen Ausführungen im
Berufungsurteil zum Vorsatz und zur Schuldfähigkeit in Bezug auf die drei wei-
teren Pflichtverletzungen (UA S. 14 unter 3) den rechtlichen Anforderungen (§ 3
DiszG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Darlegungen
lassen die Gründe erkennen, die insoweit für die rechtliche Überzeugung lei-
tend gewesen sind. Das Gericht hat sich in den Entscheidungsgründen auf das
Wesentliche zu beschränken (Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 -
Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 = NVwZ 2003, 224 <226>).
3. Auch das Vorbringen der Beschwerde zu den Ausführungen im Berufungs-
urteil zum Persönlichkeitsbild des Beklagten geht an der Argumentation des
Oberverwaltungsgerichts vorbei. In diesem Zusammenhang verweist die Be-
schwerde auf die Bedeutung der Schuld und betont, dass das Disziplinargericht
hinsichtlich der Maßnahmebemessung nicht an das Strafurteil gebunden ist.
Das Oberverwaltungsgericht ist aber (UA S. 14 ff. unter 4.) in Bezug auf die
Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 DiszG (ent-
spricht § 13 BDG) nicht von einer Bindungswirkung ausgegangen, sondern hat
eine eigenständige Abwägung vorgenommen. Entsprechend der gesetzlichen
Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG hat das Oberverwaltungsgericht
in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats die Schwere des
Dienstvergehens als richtungweisend für die Bestimmung der Disziplinarmaß-
nahme angesehen. Dementsprechend ist zunächst die Schwere des Dienstver-
gehens zu beurteilen; hiervon ausgehend ist zu prüfen, ob Erkenntnisse zum
Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart be-
deutsam sind, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstverge-
hens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (Urteile vom 20. Oktober 2005
- BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259 f.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG
Nr. 1 Rn. 28 und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13
BDG Nr. 3 Rn. 20). Dabei handelt es sich aber nicht um Aspekte der Schuld,
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wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit, das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit oder die
Schuldunfähigkeit.
4. Begründet ist jedoch die Verfahrensrüge, das Oberverwaltungsgericht habe
es pflichtwidrig unterlassen, den in der Berufungsverhandlung anwesenden Be-
klagten danach zu befragen, warum er die ihm vorgeworfenen - und auch ein-
gestandenen - Handlungen begangen und was er sich dabei gedacht habe, d.h.
ihn nach seinen Beweggründen und Motiven für sein Tun zu fragen.
Nach § 41 DiszG und § 58 Abs. 1 BDG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt
den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entschei-
dungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen,
sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile
vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> und vom
6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1).
Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden
Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht
zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen.
Den Verwaltungsgerichten ist durch § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG die Disziplinarbe-
fugnis in den durch die Disziplinarklage gezogenen Grenzen übertragen. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Senats erfordert die Bemessungsentschei-
dung eine umfassende Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller we-
sentlichen Umstände des Einzelfalls. Zur Vermeidung von Schematisierungen
bedarf es einer disziplinargerichtlichen Prognose auch dann, wenn die Schwere
des Dienstvergehens die Annahme eines endgültigen Vertrauensverlusts indi-
ziert (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. Rn. 28 und vom 3. Mai 2007 a.a.O.
Rn. 16).
Bei der Gesamtwürdigung haben die Verwaltungsgerichte die im Einzelfall be-
messungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden
Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Hier findet der Grundsatz „in dubio
pro reo“ Anwendung: Insbesondere bei der Bestimmung der Schwere des
Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt wer-
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den, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber sind entlas-
tende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche An-
haltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklä-
rung nicht möglich ist (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 17).
Zu den bemessungsrelevanten Umständen, die in die prognostische Gesamt-
würdigung einzustellen sind, gehört auch die Motivlage des betroffenen Beam-
ten. Eine Prognoseentscheidung setzt die Ermittlung voraus, was den betroffe-
nen Beamten zu seinen Taten veranlasst hat (Urteil vom 23. Februar 2012
- BVerwG 2 C 38.10 - Rn. 18, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssamm-
lung Buchholz vorgesehen).
Hier hat sich das Oberverwaltungsgericht mit dem schriftsätzlichen Vorbringen
des Beklagten befasst (UA S. 19 f.). Insbesondere hat es den Vortrag des Be-
klagten im Schriftsatz vom 23. Dezember 2009 gewürdigt. Das Eingehen auf
den schriftlichen Vortrag des Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsge-
richt, der zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits mehr als zwei Jahre
zurücklag, reichte hier aber nicht aus. Das Oberverwaltungsgericht trifft im dis-
ziplinarrechtlichen Berufungsverfahren eine von der Wertung des Verwaltungs-
gerichts unabhängige Zumessungsentscheidung. Dementsprechend muss es
ermitteln, welches Gewicht den einzelnen bemessungsrelevanten Umständen
zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zukommt. Denn nur dann ist ihm die gebo-
tene Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Be-
amten und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchti-
gung des Berufsbeamtentums möglich.
Unter Geltung dieser Grundsätze musste es sich dem Oberverwaltungsgericht
aufdrängen, den Beklagten in der Berufungsverhandlung zu den Beweggründen
seines Verhaltens zu befragen. Der Beklagte ist ausweislich der Niederschrift
über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zumindest in
Bezug auf die drei weiteren Pflichtverletzungen eingehend zum äußeren Ge-
schehen befragt worden. Es hätte sich aber aufdrängen müssen, auch die Mo-
tivlage des Beklagten und seine aktuelle Einschätzung seines pflichtwidrigen
Verhaltens durch die Befragung des Beklagten vergleichbar intensiv zu erfor-
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schen, um eine aktuelle Grundlage für die zu treffende Prognoseentscheidung
zu erhalten.
Für die erneute Berufungsverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die
Aussage im angegriffenen Berufungsurteil zur vermeintlichen Irrelevanz des
Milderungsgrundes der Geringfügigkeit der erhaltenen Gegenleistung (UA
S. 22) zu überprüfen ist. Der dort herangezogene Beschluss vom 11. März
2008 (- BVerwG 2 B 8.08 - Rn. 6 bis 8) sagt zur Frage der Übertragung des für
Zugriffsdelikte entwickelten Milderungsgrundes der Geringfügigkeit auch auf
Korruptionsdelikte nichts aus. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zum Disziplinarrecht ist im Übrigen zu entnehmen, dass auch bei der
Würdigung der Annahme von Geld oder anderen Vergünstigungen durch einen
Beamten in Bezug auf sein Amt der Aspekt der Bagatellsumme eine Rolle spielt
(Urteile vom 14. November 2007 - BVerwG 1 D 6.06 - Rn. 48, insoweit nicht
veröffentlicht in Buchholz 235 § 4 BDO Nr. 3; vom 19. Juni 2008 - BVerwG 1 D
2.07 - Rn. 63, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 235 § 25 BDO Nr. 5, und
vom 29. März 2012 - BVerwG 2 A 11.10 - Rn. 78, zur Veröffentlichung in der
Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen).
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