Urteil des BVerwG vom 10.06.2008

Europäische Menschenrechtskonvention, Zivilrechtliche Ansprüche, Vertagung, Emrk

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 31.08
VGH 3 B 04.2171
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 21. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Klägerin macht in erster Line geltend, das Berufungsgericht hätte im Beru-
fungsverfahren nicht gemäß § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss entscheiden dürfen. Sie habe diesem Verfahren ausdrücklich wider-
sprochen, weil sie in erster Instanz an der mündlichen Verhandlung nicht habe
teilnehmen können und im Berufungsverfahren Beweisanträge gestellt habe,
die das Berufungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt oder als unbeachtlich
angesehen habe.
Die Rüge greift nicht durch. Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht im Be-
rufungsverfahren ohne Zustimmung der Beteiligten nicht ohne mündliche Ver-
handlung durch Beschluss entscheiden darf, wenn dem Kläger auch in der ers-
ten Instanz keine mündliche Verhandlung eröffnet war (vgl. Beschluss vom
8. April 1998 - BVerwG 8 B 218.97 - Buchholz 340 § 15 VwZG Nr. 4).
Dem steht es gleich, wenn das Verwaltungsgericht entgegen einem begründe-
ten Vertagungsantrag in Abwesenheit der Partei mündlich verhandelt hat. Eine
solche Lage war hier jedoch nicht gegeben. Die Klägerin war weder rechtlich
noch tatsächlich daran gehindert, an der mündlichen Verhandlung des Verwal-
tungsgerichts vom 22. Juni 2004 teilzunehmen. Dass sie zu dieser Sitzung ord-
nungsgemäß geladen worden ist, stellt sie selbst nicht in Abrede. Sie ist auch,
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wie sie in der Beschwerde selbst vorträgt, nicht in Unkenntnis darüber gelassen
worden, dass das Verwaltungsgericht nicht bereit war, die mündliche Verhand-
lung zu verschieben im Hinblick auf ihre Begehren, Akten des Beklagten einzu-
sehen, die Klage näher zu begründen und die Ablehnung des Einzelrichters
durchzusetzen. Sämtliche in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobe-
nen Rügen waren nicht geeignet, das Verwaltungsgericht zur Vertagung der
mündlichen Verhandlung zu zwingen.
Dem ausdrücklich gestellten Vertagungsantrag vom 12. Juni 2004 und den be-
reits vorher mehrfach wiederholten Vorstellungen der Klägerin musste das
Verwaltungsgericht nicht entsprechen. Eine Vertagung wäre nämlich nur ge-
rechtfertigt gewesen, wenn sie erforderlich gewesen wäre, um der Klägerin die
Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen. Das Gericht hatte jedoch bereits ein-
deutig zu erkennen gegeben, dass es nicht bereit war, die von der Klägerin be-
zeichneten Akten des Beklagten zum Verfahren beizuziehen und der Klägerin
die Einsichtnahme in diese Akten zu gewähren, weil diese nach der Rechtsauf-
fassung des Gerichts (das die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für
unzulässig hielt) nicht entscheidungserheblich waren. An der durch diese
Rechtsauffassung hervorgerufenen prozessualen Lage hätte sich auch durch
eine Vertagung nichts geändert. Sie war deshalb nicht geboten, um der Kläge-
rin eine ordnungsgemäße Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Vielmehr hätte die
Klägerin ihren Standpunkt, dass und warum es auf den Inhalt dieser Akten und
die Aussagen der von ihr benannten Zeugen entscheidungserheblich ankam, in
der vom Gericht angesetzten mündlichen Verhandlung vortragen können und
müssen. Die Klägerin hatte kein Recht darauf, der Verhandlung aus Protest ge-
gen die Rechtsauffassung des Gerichts fernzubleiben, und anschließend zu
rügen, das Gericht habe in ihrer Abwesenheit entschieden.
Dasselbe gilt für ihren Einwand, das Verwaltungsgericht hätte nicht entscheiden
dürfen, weil sie den Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit abge-
lehnt habe. Über ihr Ablehnungsgesuch hatte das Gericht bereits vor der münd-
lichen Verhandlung zu ungunsten der Klägerin entschieden. Der bloße Um-
stand, dass die Klägerin gegen diesen Ablehnungsbeschluss Beschwerde ein-
gelegt hatte, war kein Vertagungsgrund, weil diese Beschwerde nach § 146
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Abs. 2 VwGO unzulässig war. Auch hier war es Sache der Klägerin, ihren
Standpunkt in der mündlichen Verhandlung zu vertreten.
Ob das Verwaltungsgericht sachlich berechtigt war, von der Beiziehung der
Verwaltungsvorgänge des Beklagten abzusehen und, wie die Beschwerde
meint, die Frage ungeklärt zu lassen, ob der Beklagte das Stellenbesetzungs-
verfahren zu Recht abgebrochen hatte, ist eine Frage des materiellen Rechts,
über die das Verwaltungsgericht auch in Abwesenheit der Klägerin entscheiden
konnte. Ein Verfahrensfehler, der sich in das Berufungsverfahren fortgesetzt
und das Berufungsgericht an einer Entscheidung durch Beschluss gehindert
hätte, lag darin nicht. Unstreitig sind die fraglichen Vorgänge im Berufungsver-
fahren beigezogen und von der Klägerin eingesehen worden.
Das Berufungsgericht war auch nicht deshalb an einer Entscheidung nach
§ 130a VwGO gehindert, weil es zuvor die Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2
i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hatte. Über die Zulassung der Be-
rufung hatte das Berufungsgericht nach Eingang der Zulassungsbeschwerde zu
entscheiden. Wenn es zu diesem Zeitpunkt der Auffassung war, die Rechtssa-
che weise besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf, so hin-
derte diese Einschätzung das Gericht nicht daran, im Laufe des Berufungsver-
fahrens nach Durchdringung des Prozessstoffes die Einsicht zu gewinnen, dass
sich der entscheidungserhebliche Prozessstoff mit hinreichender Deutlichkeit
den inzwischen beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie dem In-
halt der gewechselten Schriftsätze der Parteien entnehmen ließ, dass die da-
nach gebotene Sachentscheidung einstimmig getroffen werden konnte und
dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Die Entscheidungskri-
terien, die das Gericht in Anwendung des § 130a VwGO zu beachten hat, sind
andere als diejenigen, die bei der Zulassung der Berufung maßgeblich sind.
Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe mit sei-
ner Entscheidung im Verfahren nach § 130a VwGO gegen Art. 6 EMRK versto-
ßen. Art. 6 EMRK betrifft zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, zu de-
nen beamtenrechtliche Verwaltungsstreitsachen nicht gehören (vgl. Frowein/
Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, Kommentar, 2. Aufl. 1996,
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Art. 6 Rn. 52 m.w.N.; Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention,
Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 6 Rn. 10).
Schließlich war das Berufungsgericht auch nicht deshalb an einer Entscheidung
nach § 130a VwGO gehindert, weil die Klägerin schriftlich Beweisanträge ge-
stellt und angekündigt hatte. Das Berufungsgericht hat in dem angegriffenen
Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass und warum es diesen Beweisanträgen
nicht nachzugehen hatte. Soweit die Klägerin in ihren Beweisanträgen dem Ur-
kundsbeweis zugängliche Tatsachen unter Beweis gestellt hatte, ist das Beru-
fungsgericht von diesen Tatsachen ausgegangen. Die Klägerin hat aus diesen
Tatsachen und dem von ihr zitierten Akteninhalt allerdings einen anderen recht-
lichen Schluss gezogen als das Berufungsgericht, nämlich den, das Stellenbe-
setzungsverfahren sei zu Unrecht abgebrochen worden. Hierbei handelt es sich
jedoch um eine rechtliche Bewertung, die dem Gericht vorbehalten ist. Die Be-
schwerde macht nicht deutlich, dass diese Bewertung auf einem unzureichend
ermittelten Sachverhalt beruht und das Berufungsgericht Anhaltspunkte über-
gangen habe, die darauf schließen ließen, dass die von der Klägerin benannten
Zeugen in der Lage gewesen wären, dem nach dem Akteninhalt feststehenden
Sachverhalt eine andere Bedeutung beizulegen. Die Klägerin hat sich für ihre
Vermutungen allein auf das Ergebnis ihrer abweichenden Bewertung gestützt.
Aus diesem Grund greift auch die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht
durch. Sie ist ebenfalls darauf gerichtet, darzulegen, das Berufungsgericht hätte
bei Ausschöpfung weiterer Erkenntnismittel die Überzeugung gewinnen können
oder müssen, das Stellenbesetzungsverfahren sei aus unsachlichen Gründen
abgebrochen worden. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Einwänden
ausführlich auseinandergesetzt (BA Rn. 86 bis 98). Aus der Beschwerde wird
nicht deutlich, wieso die unter Beweis gestellten Äußerungen einzelner Be-
diensteter des Beklagten zu den Bewerbungschancen der Klägerin geeignet
gewesen wären, den vom Berufungsgericht aus den Akten entnommenen Ge-
schehensablauf in Frage zu stellen, den das Berufungsgericht als glaubhaft,
nachvollziehbar und frei von Widersprüchen und von Anhaltspunkten für einen
abweichenden Geschehensablauf angesehen hat (BA Rn. 88).
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2,
§ 47 Abs. 1 und 3 GKG. Eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 5 GKG
kommt nicht in Betracht, weil der durch den Klageantrag festgelegte Streit-
gegenstand nicht unmittelbar die Verleihung eines anderen Amtes betrifft.
Albers Groepper Dr. Burmeister
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