Urteil des BVerwG vom 19.04.2007

Treu Und Glauben, Materielles Recht, Verhinderung, Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 31.07
OVG 21 A 3704/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2007 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf bis zu 19 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der
Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, was unter „qualifiziertem
Fehlverhalten“ zu verstehen sei. Was die Klägerin in diesem Zusammenhang
vorträgt, ist nicht geeignet, die Beschwerde zu stützen. Mit ihren Ausführungen
legt sie nicht dar, wieso dieser Begriff einer höchstrichterlichen Klärung bedarf,
sondern wendet sich in der Art einer Revision gegen die rechtliche Wertung des
Berufungsgerichts, das in dem Verhalten des beklagten Landes für den hier
noch streitigen Zeitraum keinen Anhaltspunkt gefunden hat, weshalb die vom
Beklagten erhobene Verjährungseinrede als Verstoß gegen Treu und Glauben
unzulässig wäre.
Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist, kann
der Einrede der Verjährung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entge-
genstehen. Das kann der Fall sein, wenn der Schuldner den Gläubiger durch
sein Verhalten, sei es auch unabsichtlich, veranlasst hat, von Maßnahmen zur
Verhinderung des Verjährungseintritts abzusehen, z.B. weil der Gläubiger an-
nehmen durfte, der Schuldner werde sich auf Verjährung nicht berufen. Auch
wenn dem Gläubiger die verjährte Forderung allein wegen eines jedenfalls ob-
jektiv fehlerhaften Verhaltens des Schuldners nicht rechtzeitig bekannt gewor-
den ist, kann ein Verhalten gegeben sein, das den Gläubiger von der Geltend-
machung seines Anspruchs abgehalten hat mit der Folge, dass die Einrede der
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Verjährung durch den Schuldner eine unzulässige Rechtsausübung darstellt
(vgl. Urteile vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 112.63 - BVerwGE 23, 166
<173>, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 32.81 - BVerwGE 66, 256
<259>, vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - Buchholz 437.1 BetrAVG
Nr. 11 S. 22 m.w.N.). Umgekehrt handelt auch der Gläubiger treuwidrig und ver-
wirkt sein materielles Recht, wenn er über einen längeren Zeitraum untätig
geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne weiteres
zumutbar gewesen wäre, der Schuldner infolge dieses Verhaltens darauf ver-
trauen durfte, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr
geltend machen werde, der Schuldner hierauf tatsächlich vertraut und sich in-
folgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen auf die tatsächlich ent-
standene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die er nicht
ergriffen hätte oder die er nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig
machen kann (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - Buchholz
406.27 § 31 BBergG Nr. 2 S. 20 m.w.N.).
Ob diese Merkmale im Einzelfall gegeben sind, hängt von dessen besonderen
Umständen ab und entzieht sich einer weiteren, in einem Revisionsverfahren zu
klärenden Verallgemeinerung.
Die Zulassung der Revision lässt sich auch nicht auf die Erwägung der Be-
schwerde stützen, es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des an-
gegriffenen Urteils, welches sich inhaltlich nicht mit einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1966 auseinandersetze. Mit derar-
tigen Angriffen ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch
eine Divergenz noch ein Verfahrensfehler (Zulassungsgründe nach § 132
Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügenden Weise dargelegt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 3
GKG.
Albers Dr. Kugele Groepper
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