Urteil des BVerwG vom 12.10.2006

Versetzung, Unterrichtung, Gegendarstellung, Nichtigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 31.06
OVG 2 A 466/03
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts der
Freien Hansestadt Bremen vom 2. März 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 51 890 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung und auf Verfah-
rensmängel gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) ist un-
begründet.
1. Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ihre Ver-
setzung in den vorzeitigen Ruhestand deshalb rechtswidrig sei, weil das Mitbe-
stimmungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei, bevor sie zur beab-
sichtigten Versetzung in den Ruhestand gehört worden sei und hierzu ihre Ein-
wendungen substantiiert habe vortragen können.
Die Klägerin wirft diese Frage vor dem Hintergrund auf, dass der Personalrat
über ihre von der Beklagten beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand - eine
gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG der Mitbestimmung unterliegende
Maßnahme - am 8. August 2001 unterrichtet worden ist und ihr noch am selben
Tage zugestimmt hat. Mit Schreiben vom selben Tage ist die Klägerin zu der
beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand angehört worden; hiergegen hat
sie mit Schreiben vom 7. September 2001 Einwendungen erhoben.
1
2
3
- 3 -
Die Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie betrifft keine all-
gemeine Rechtsfrage, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls der
Klägerin. Die von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelöste Frage, unter
welchen Voraussetzungen der zur Mitbestimmung befugte Personalrat ausrei-
chend über die beabsichtigte Maßnahme des Dienstherrn unterrichtet worden
ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend ge-
klärt, ohne dass die Beschwerde einen weiteren Klärungsbedarf erkennen lässt.
In seinem Beschluss vom 8. November 1989 - BVerwG 6 P 7.87 - (BVerwGE
84, 58 <63 ff.>) hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter Be-
zugnahme auf seinen Beschluss vom 11. Februar 1981 - 6 P 44.79 - (BVerwGE
61, 325 <327>) ausgeführt, die Pflicht des Dienststellenleiters zur umfassenden
und rechtzeitigen Unterrichtung des Personalrats habe zum Zweck, der
Personalvertretung die notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen
zu vermitteln, die sie zu einer sachgerechten, d.h. ihrem allgemeinen
Vertretungsauftrag gerecht werdenden Entscheidung befähige. Ohne aus-
reichende Information bliebe ihr vom Gesetz gestellter Auftrag unerfüllbar. Der
notwendige Umfang der Unterrichtung des Personalrats richte sich im Einzelfall
jeweils danach, für welche Maßnahme die Zustimmung beantragt werde (vgl.
Beschluss vom 10. August 1987 - 6 P 22.84 - BVerwGE 78, 65 <69>). Ein An-
spruch der Personalvertretung auf umfassende und rechtzeitige Information
bestehe nur insoweit, als sie Auskünfte und dergleichen von Seiten der Dienst-
stelle benötige, um die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen und ihre Beteiligungs-
rechte rechtzeitig und uneingeschränkt wahrnehmen zu können (vgl. auch Be-
schlüsse vom 21. September 1984 - BVerwG 6 P 24.83 - DVBl 1985, 449 f. und
vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 - DVBl 1985, 748 ff.). Da das Mitbe-
stimmungsrecht auf die Wahrung der vom Schutzzweck des Mitbestimmungs-
tatbestandes angesprochenen Belange der Beschäftigten und darüber hinaus
gegebenenfalls auf die gesetzlich zugelassenen Versagungsgründe beschränkt
sei, habe sich auch der Umfang der Unterrichtungspflicht der Dienststelle und
des damit korrespondierenden Unterrichtungsanspruchs der Personalvertretung
hieran auszurichten. Dies bedeute, dass die Personalvertretung alle die
Informationen und Unterlagen erhalten müsse, die sie bedeutsam für die Prü-
fung der Frage halten dürfe, ob ein Versagungsgrund vorliegen könnte.
4
- 4 -
Das Berufungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss diese Grundsätze
seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt. Ob es sie zutreffend oder
möglicherweise fehlerhaft angewandt hat, ist keine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung. Der angegriffene Beschluss beruht ersichtlich auf der Würdigung
des Einzelfalls der Klägerin, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
durch den Umstand gekennzeichnet ist, dass die Klägerin bereits vor der
erwähnten Einleitung des Versetzungsverfahrens jahrelang krank gewesen war
und trotz unterschiedlicher Maßnahmen der Beklagten an keinem der ihr zuge-
wiesenen Arbeitsplätze längerfristig ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen
und entsprechende Fehlzeiten zu arbeiten vermochte. Wie sich den Verwal-
tungsvorgängen der Beklagten, deren Inhalt durch Bezugnahme zu den festge-
stellten Tatsachen gehört, entnehmen lässt, waren an verschiedenen, dem
Pensionierungsverfahren vorausgehenden Besprechungen auch Mitglieder des
Personalrats beteiligt; dieser hatte sogar bereits ein Jahr zuvor der damals be-
absichtigten Versetzung der Klägerin in den vorzeitigen Ruhestand zugestimmt.
Deshalb ist davon auszugehen, dass der Personalrat über die gesundheitlichen
und betrieblichen Schwierigkeiten der Klägerin informiert war. Unter diesen
Umständen ist es eine Frage des Einzelfalls und keine Frage von grundsätzli-
cher Bedeutung, ob dem Personalrat auch die Einwendungen der Klägerin vom
7. September 2001 hätten vorgelegt werden müssen.
Die Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb geboten, weil das Bundesar-
beitsgericht in seiner von der Beschwerde angezogenen Entscheidung vom
31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - (BAG AP § 77 LPVG Schleswig-Holstein
Nr. 1) angenommen hat, eine außerordentliche Kündigung sei unwirksam, wenn
dem Personalrat im Anhörungsverfahren eine bereits vor Ausspruch der
Kündigung eingegangene Gegendarstellung nicht zur Kenntnis gegeben wor-
den ist.
Bereits rechtssystematisch besteht ein Unterschied zwischen der außerordent-
lichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und der Ankündigung, das Verfah-
ren der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit einzuleiten.
Während die Kündigung das Arbeitsverhältnis sofort oder zu dem darin festge-
legten Zeitpunkt beendet, also der letzte Akt des Dienstherrn ist, dem andere
5
6
7
- 5 -
Akte wie etwa eine Abmahnung vorausgegangen sind, hat die Ankündigung des
Dienstherrn, das Pensionierungsverfahren einzuleiten, noch keine unmittelbare
Wirkung. Sie leitet erst ein Verfahren ein, an dessen Ende die förmliche Verset-
zung des Beamten in den Ruhestand stehen kann, aber nicht stehen muss. Im
Falle der Kündigung muss daher der Personalrat über diejenigen Informationen
verfügen, die es ihm erlauben, die Rechtmäßigkeit des Kündigungsausspruchs
zu beurteilen. Dass hierzu auch eine Gegendarstellung des Arbeitnehmers
gehört, die dem Dienstherrn bei Ausspruch der Kündigung bereits vorlag, ist
daher naheliegend. Während in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen
Fall der Dienstherr nicht mehr weiter tätig werden konnte und alle
nachfolgenden, die Rechtmäßigkeit der Kündigung betreffenden Fragen nicht
mehr in der Sphäre des Dienstherrn, sondern von den Arbeitsgerichten zu
klären waren, leitete die Verfügung der Beklagten nur ein Verfahren ein, an dem
sich der Personalrat auch nach der erklärten Zustimmung jederzeit wieder
beteiligen konnte, wenn er hierauf Wert legte.
Demgegenüber verlangt das Personalvertretungsrecht vom Dienstherrn, den
Personalrat bereits frühzeitig zu beteiligen. Dass dies normalerweise der Zeit-
punkt ist, zu dem sich der Dienstherr unter Würdigung aller bisher vorliegenden
Erkenntnisse entschließt, das möglicherweise zur Pensionierung führende Ver-
fahren einzuleiten, ist unter diesen Umständen nicht zweifelhaft. Würde der
Dienstherr den Personalrat erst informieren, nachdem er dem Beamten die be-
absichtigte Einleitung dieses Verfahrens bereits mitgeteilt und dessen Reaktion
eingeholt hat, würde er sich dem Vorwurf aussetzen, den Personalrat zu spät
informiert und durch seine Handlungsweise präjudiziert zu haben.
Diesen rechtssystematischen Unterschieden trägt das geltende Recht dadurch
Rechnung, dass es die Entscheidung darüber, ob er sein Beteiligungsrecht als
ausreichend gewahrt ansieht, in die Hände des Personalrats legt, der gegen
eine Verletzung seines Informationsanspruchs in der Form einer unzureichen-
den Unterrichtung aus eigenem Recht verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in
Anspruch nehmen kann. Eine mangelhafte Unterrichtung, ja sogar eine irre-
führende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung des Personalrats führt
daher nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der getroffenen
8
9
- 6 -
Maßnahme (vgl. Urteil vom 12. Oktober 1989 - BVerwG 2 C 22.87 - BVerwGE
82, 356 <362>). Mit der Forderung nach Rechtsklarheit im Statusrecht der Be-
amten wäre es nicht vereinbar, bei mangelhafter Beteiligung des Personalrats
eine von Amts wegen zu beachtende Nichtigkeit der Maßnahme selbst dann
anzunehmen, wenn weder der Personalrat noch der Beamte sie geltend ma-
chen.
2. Als klärungsbedürftig sieht die Klägerin weiterhin die Frage an, ob sich das
Berufungsgericht über die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und
insbesondere über das von ihm selbst eingeholte Gutachten hinwegsetzen und
die Dienstunfähigkeit der Klägerin feststellen durfte, ohne ein weiteres Gutach-
ten einzuholen.
Diese Frage ist keine Rechts-, sondern eine ersichtlich auf den Einzelfall zuge-
schnittene und schon deshalb keiner grundsätzlichen Klärung fähige Tatsa-
chenfrage. Sie enthält zudem eine tatsächliche Unterstellung - nämlich die, das
Berufungsgericht habe sich über mehrere Gutachten hinweggesetzt -, die we-
der in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch in den Ent-
scheidungsgründen eine Grundlage finden. Sie rechtfertigt die Zulassung letzt-
lich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungsrüge.
Wie die Klägerin selbst vorträgt, sind zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin
eine Vielzahl medizinischer, insbesondere arbeitsmedizinischer und psychiatri-
scher Gutachten eingeholt worden. Sämtliche Gutachten sind vom Berufungs-
gericht erwähnt und, soweit erforderlich, gewürdigt worden. Hierbei hat sich das
Berufungsgericht allerdings zu Recht auf den Rechtsstandpunkt gestellt, dass
der Begriff der Dienstunfähigkeit ein beamtenrechtlicher und kein medizinischer
sei und dass deshalb Prüfungsmaßstab der Dienstfähigkeit sei, ob die Klägerin
auf der Grundlage der medizinischen Befunde in der Lage sei, ein Amt ihrer
Laufbahn und Laufbahngruppe im abstrakt-funktionellen Sinne auszuüben.
3. Als verfahrensfehlerhaft rügt die Klägerin eine „allgemeinen Bewertungs-
grundsätzen“, „allgemeinen medizinischen Grundsätzen“ und auch der Logik
widersprechende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit macht sie
10
11
12
13
- 7 -
indessen keinen Verfahrensfehler, sondern einen Verstoß gegen das materielle
Recht geltend, der nur in einem Revisionsverfahren, nicht aber in einem auf die
Zulassung der Revision gerichteten Verfahren geprüft werden kann. Hiervon
abgesehen liegen die gerügten Mängel auch nicht vor.
Die Klägerin beanstandet der Sache nach, dass das Berufungsgericht auch
unter Würdigung der bereits vorliegenden Gutachten sowie des von ihm selbst
in Auftrag gegebenen Gutachtens zu der Überzeugung gekommen ist, die Klä-
gerin sei dienstunfähig. Zu dieser Erkenntnis hätte das Berufungsgericht nach
Auffassung der Beschwerde nicht ohne Hinzuziehung eines weiteren Gutach-
tens kommen dürfen. Die Beschwerde legt indessen nicht dar, inwieweit weitere
medizinische Gutachten die letztlich für das Ergebnis entscheidende Fest-
stellung hätten erschüttern können, die Klägerin sei aufgrund ihrer „Probleme“
in den dienstlichen Betrieb der Beklagten nicht integrierbar. Dabei kann nicht
entscheidend sein, ob diese „Probleme“, die sich seit vielen Jahren praktisch
gezeigt und in langandauerden Phasen ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit
manifestiert hatten, medizinisch erklärbar waren oder nicht.
Auch soweit die Klägerin geltend macht, zwischen dem Bericht über die psy-
chosomatische Zusatzuntersuchung vom 25. Juni 2001 durch das Krankenhaus
B. und der darauf aufbauenden Stellungnahme des Amtsarztes vom 3. August
2001 bestehe ein Widerspruch, den das Berufungsgericht zu Unrecht negiere,
legt sie keinen durchgreifenden Verfahrensfehler dar. Zwar enthält der Bericht
vom 26. Juni 2001, wie die Beschwerde zutreffend vorträgt, den Satz, bei der
Klägerin liege „ein jetzt weitgehend abgeklungener depressiver Versa-
genszustand mit Überforderungsgefühlen vor.“ Eine „Einschränkung der Dienst-
fähigkeit“ bestehe „zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr“. Der Bericht fährt
jedoch fort, „aufgrund des jetzt allerdings seit Jahren bestehenden Arbeitsplatz-
konfliktes“ sei bei der Klägerin „im Falle eines Arbeitseinsatzes von einer erhöh-
ten Affektlabilität, verstärktem Misstrauen, erhöhter Empfindlichkeit sowie einer
Neigung zu Anspannungs- und Versagensgefühlen auszugehen“. Diese Aus-
sage war vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass die Klägerin im
Zeitpunkt der Zusatzuntersuchung seit rund drei Monaten krankheitsbedingt
keinen Dienst mehr geleistet hatte (Krankschreibung ab 30. März 2001 „bis auf
14
15
- 8 -
weiteres“). Deshalb durfte die Beklagte ebenso wie das Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler davon ausgehen, dass die „im gegenwärtigen Zeitpunkt“ vom
Krankenhaus Bremen-Ost festgestellte Dienstfähigkeit nur solange anhalten
werde, wie die Klägerin keinen Dienst leistete, und dass bei Wiederaufnahme
einer Tätigkeit die vom Krankenhaus genannten besonderen Auslösefaktoren
wieder wirksam und zu erneuter Dienstunfähigkeit der Klägerin führen würden.
Die Beklagte war deshalb aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, auch unter
Berücksichtigung des Ergebnisses der Zusatzuntersuchung die Klägerin lang-
fristig als dauernd dienstunfähig anzusehen. Die Billigung dieser Überlegungen
durch das Berufungsgericht beruht weder auf einem Verfahrensfehler noch auf
einer den Denkgesetzen widersprechenden materiellen Würdigung.
4. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.
Albers Dr. Kugele Groepper
16