Urteil des BVerwG vom 29.06.2005

Urteil vom 29.06.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 31.05
OVG 4 N 53.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 832,26 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. Mai 2005 mit Schriftsatz vom 10. Juni
2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Die Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG besteht bei einer nicht statthaften
Beschwerde (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) nicht.
Albers
Dr. Kugele
Groepper