Urteil des BVerwG vom 14.10.2002

Begriff, Verwaltung

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 31.02
VGH 3 B 98.788
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
10. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung - § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - gestützte Beschwerde ist un-
begründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeu-
tung zu.
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob ein "dienstliches
Erfordernis" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitszeit-
verordnung schon dann gegeben ist, wenn eine Kommune unter
Proklamierung verschiedener Zielsetzungen Bestrebungen behaup-
tet, ihre Verwaltung zu reformieren. Diese Frage rechtfertigt
die Zulassung der Revision nicht. Sie lässt sich nicht in ver-
allgemeinerungsfähiger Weise beantworten, sondern zielt auf
die Auslegung einer Vorschrift der Arbeitszeitverordnung im
Einzelfall (hier: im Hinblick auf die Anordnung an das Stan-
desamt, auch an Samstagen Eheschließungen durchzuführen). Der
Kläger will wissen, ob das Berufungsgericht den von ihm fest-
gestellten Sachverhalt zu Recht unter den abstrakten Rechts-
begriff des "dienstlichen Erfordernisses" subsumiert hat. Sei-
ne Beschwerde richtet sich gegen die tatsächliche Bewertung
des festgestellten Sachverhalts, erläutert jedoch nicht, in-
wiefern der Begriff selbst klärungsbedürftig ist. Mit seinen
Ausführungen greift der Kläger die Feststellungen und Bewer-
tungen der Berufungsentscheidung nach Art einer Revision an
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und wird damit den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO nicht gerecht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13
Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl Dr. Kugele Groepper