Urteil des BVerwG vom 01.10.2014

Verordnung, Form, Zustellung, Besitz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 30.14 (2 C 25.14)
OVG 8 DO 292/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:
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Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom
17. September 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung im Sinne von § 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung
der Frage beizutragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der außer-
dienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften bei einem Polizeibeamten
ein Dienstvergehen ist (vgl. auch Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - BVerwG
2 B 83.13 - und vom 30. Juli 2014 - BVerwG 2 B 77.13 -).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren gebührenfrei ist
(§ 77 Abs. 4 ThürDG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 25.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Domgörgen Dr. Kenntner Dollinger
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