Urteil des BVerwG vom 31.05.2010

Form, Verfahrensart, Absicht, Beteiligter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 30.10
OVG 2 L 191/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Januar 2010 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und auf Verfahrensfehler
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Vor dem Hintergrund, dass seine Abordnung zu einer anderen Dienststelle
mit der Begründung aufgehoben worden war, der Kläger habe sich auf dem dort
bekleideten Beförderungsdienstposten nicht bewährt, hält die Beschwerde für
klärungsbedürftig,
ob es bei der nachträglichen Konkretisierung der Abord-
nungszeit einer ursprünglich unbefristeten Abordnung
durch einen die Abordnung wegen zwischenzeitlicher
Nichteignungsfeststellung in Form dienstlicher Beurteilung
nunmehr wieder aufhebenden Bescheid auf die Rechtmä-
ßigkeit dieser, dem Aufhebungsbescheid zugrundeliegen-
den Nichteignungsfeststellung in Form der dienstlichen
Beurteilung ankommt.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Zum einen ist nicht
erkennbar, dass sie ein fallübergreifendes Problem bezeichnet, das im Interes-
se der Einheitlichkeit und Fortentwicklung der Rechtsprechung der Klärung in
einem Revisionsverfahren bedarf; vielmehr legt bereits die Fragestellung nahe,
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dass die Frage lediglich die konkreten Umstände des Einzelfalls betrifft. Sofern
sie überhaupt verallgemeinerungsfähig ist, zielt sie darauf, ob eine Abordnung
auch dann aufgehoben werden kann, wenn eine hierfür ursächliche dienstliche
Beurteilung als rechtswidrig angegriffen ist. Diese Frage ist ohne weiteres zu
bejahen.
Ein Beamter kann abgeordnet werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis
besteht. Ebenso kann die Abordnung wieder aufgehoben werden, wenn dieses
dienstliche Bedürfnis weggefallen ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der
Einschätzung des Dienstherrn. Bestand wie hier das dienstliche Bedürfnis in der
Erprobung des Beamten auf einem Beförderungsdienstposten, so ist es nicht
ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr die Abordnung beendet, weil das
hierbei verfolgte Ziel der Erprobung verfehlt worden ist. Ob der Dienstherr zu
dieser Einschätzung auf der Grundlage einer gerichtlich nachprüfbaren
dienstlichen Beurteilung oder auf andere Weise gelangt ist, ist dabei ohne Be-
lang. Belastet wird der Beamte in diesem Falle weder durch die Abordnung
noch deren Aufhebung, sondern allein durch die für ihn negative Einschätzung
seiner Bewährung auf dem Beförderungsdienstposten. Rechtsschutz kann dem
Beamten gewährt werden, indem seine Bewährung überprüft wird, soweit Ge-
richte hierzu befugt sind. Auf die Aufrechterhaltung der Abordnung kommt es
dabei nicht an. Sie ist weder rechtlich noch tatsächlich Voraussetzung für die
Beförderung des Beamten, die endgültige Übertragung des Beförderungs-
dienstpostens und die dabei gegebenenfalls erforderliche Versetzung. Mit
Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Abordnung auch dann
hätte beendet werden müssen, wenn die Beklagte die Bewährung des Klägers
festgestellt hätte.
Soweit der Kläger innerhalb seines Vortrags zur Klärungsbedürftigkeit der von
ihm aufgeworfenen Frage sinngemäß rügt, das Berufungsgericht hätte über die
Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung entschieden und hierbei die
vom Kläger angebotenen Beweise erheben müssen, rechtfertigt dies die Zulas-
sung der Revision auch unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungsrüge (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht. Bei einer Aufklärungsrüge ist die materiell-rechtliche
Sichtweise des Gerichts zu Grunde zu legen. Nach Auffassung des Berufungs-
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gerichts kam es auf die Rechtmäßigkeit der dem Kläger erteilten Beurteilung
nicht an. Daher liegt auch kein Aufklärungsmangel darin, dass es dieser Frage
nicht nachgegangen ist und angebotene Beweise nicht erhoben hat. Die Be-
schwerde hat selbst vorgetragen, dass hierin ein „materieller Rechtsanwen-
dungsfehler“ liege (S. 4 der Beschwerdebegründung).
2. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht hätte über die Beru-
fung nicht durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheiden dürfen. Das Beru-
fungsgericht hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift ohne Rechtsfehler für
gegeben erachtet. Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht diese Ver-
fahrensart missbräuchlich in der Absicht gewählt hat, dem Kläger die Möglich-
keit abzuschneiden, in einer mündlichen Verhandlung Beweisanträge zu stellen.
Ist die Erhebung weiterer Beweise nach Auffassung des Berufungsgerichts
nicht erforderlich, so kann es auch dann nach § 130a VwGO entscheiden, wenn
ein Beteiligter mit Nachdruck auf einer Beweiserhebung besteht.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 47 Abs. 3,
§ 52 Abs. 1 GKG.
Herbert
Groepper
Dr. Hartung
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