Urteil des BVerwG vom 13.11.2002

Rechtliches Gehör, Rüge, Aufklärungspflicht, Nichtigkeit

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 30.02
VGH 4 S 2528/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
10. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 272 506 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision aus sämtli-
chen in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründen begehrt wird,
ist unbegründet.
Die Beschwerde wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (vgl. dazu
BVerwGE 13, 90 <91 f.>; stRspr).
Sie legt auch keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO dar (vgl. dazu Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B
166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9 S. 1
m.w.N.; stRspr).
Unbegründet ist schließlich die Rüge vermeintlicher Verfah-
rensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Soweit der Kläger Verfahrensmängel in früheren Entscheidungen
rügt, die der angefochtenen Entscheidung vorausgegangen sind,
verkennt er, dass nur solche Rügen im Beschwerdeverfahren be-
deutsam sein können, auf denen die angefochtene Entscheidung
unmittelbar beruht.
Was den angefochtenen Beschluss betrifft, so hat der Verwal-
tungsgerichtshof die vom Kläger erhobene Klage auf Feststel-
lung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Beschlusses vom
24. Oktober 2001 - 4 S 1278/01 - abgewiesen, durch den der An-
trag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen ein seine
Schadensersatzklage abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts
abgelehnt worden ist. Diese angefochtene Entscheidung beruht
- 3 -
nicht auf einem mit der Beschwerde gerügten Verfahrensmangel
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die vom Kläger abgelehnten Richter
des Verwaltungsgerichtshofs durften in der Sache entscheiden,
weil sie von der Ausübung des Richteramtes nicht kraft Geset-
zes ausgeschlossen waren (§ 54 VwGO i.V.m. § 41 ZPO) und das
Ablehnungsgesuch sich als offenbar rechtsmissbräuchlich dar-
stellte (vgl. u.a. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C
129.74 - BVerwGE 50, 36 <37>; Beschluss vom 7. August 1997
- BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 S. 8). Die
angefochtene Entscheidung genügt den an sie zu stellenden Be-
gründungsanforderungen und entspricht der Verfahrensrechtsla-
ge.
Das die Schadensersatzklage des Klägers abweisende Urteil des
Verwaltungsgerichts wurde mit der Ablehnung des Antrags auf
Zulassung der Berufung rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3
VwGO a.F.). Eine Feststellung der Nichtigkeit des verfahrens-
beendenden Beschlusses in entsprechender Anwendung des § 43
VwGO kommt schon mangels eines offenkundigen schwerwiegenden
Mangels nicht in Betracht. Das rechtskräftig beendete Verfah-
ren kann nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivil-
prozessordnung auch nicht wieder aufgenommen werden (§ 153
Abs. 1 VwGO). Die §§ 579, 580 ZPO regeln grundsätzlich ab-
schließend, unter welchen Voraussetzungen Nichtigkeits- und
Restitutionsklage erhoben werden können (vgl. Urteil vom
20. März 1997 - BVerwG 7 A 1.96 - BVerwGE 104, 182 <184 f.>;
Beschluss vom 24. Juni 1994 - BVerwG 6 B 29.93 - Buchholz 303
§ 580 ZPO Nr. 4 S. 1 f.). Keine dieser Voraussetzungen liegt
hier vor. Insbesondere ist kein Fall des § 579 Abs. 1 Nr. 2
und 3 ZPO gegeben. Die Richter, die bei der Entscheidung über
den Antrag auf Zulassung der Berufung mitgewirkt haben, waren
weder von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen noch
wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt. Ob ei-
ne Versagung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise in Erweite-
rung der Nichtigkeitsgründe zur Wiederaufnahme eines rechts-
- 4 -
kräftig abgeschlossenen Verfahrens führen kann (vgl. Beschluss
vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 - Buchholz 310 § 153
VwGO Nr. 22 S. 1 f.), mag auf sich beruhen. Darauf kommt es
nicht an, weil dem Kläger ausweislich des Akteninhalts recht-
liches Gehör hinreichend gewährt worden ist. Eine Restituti-
onsklage nach dem § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO scheidet bereits man-
gels eines nach § 581 ZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung er-
forderlichen Strafurteils aus (vgl. Beschluss vom 29. August
1986 - BVerwG 5 B 49.84 - NVwZ 1987, 218 <219>).
Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe sei-
ner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht genügt.
Denn aus der für den Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklä-
rungspflicht maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Beru-
fungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C
50.80 - NJW 1983, 187 <189>; Urteil vom 24. Oktober 1984
- BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.> jeweils m.w.N.;
stRspr), nach der die Voraussetzungen für die Feststellung der
Unwirksamkeit einer Entscheidung nach § 43 VwGO und eines Wie-
deraufnahmegrundes nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 578 Abs. 1,
§ 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht bestanden haben, war die von der
Beschwerde vermisste weitere Sachaufklärung mangels Entschei-
dungserheblichkeit nicht veranlasst.
Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Begründung gemäß
§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Werts des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 1
Satz 1 VwGO.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele