Urteil des BVerwG vom 16.03.2010

Gesetzliche Vertretung, Vertreter, Unterzeichnung, Leiter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 3.10
OVG 3d A 2682/08.BDG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2009
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemach-
ten Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69
BDG liegen nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich ausgesprochene Aberken-
nung des Ruhegehalts des Beklagten wegen vorsätzlicher Verstöße gegen das
Vorteilsannahmeverbot gemäß § 70 BBG a.F. bestätigt. Nach den bindenden
Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils stehe fest, dass der Beklagte für
seine dienstliche Mitarbeit beim Verkauf von Marinebooten nach Saudi-Arabien
von den beteiligten Unternehmen insgesamt mehr als eine Million DM erhalten
habe. Die klagende Bundesrepublik habe die Disziplinarklage rechtswirksam
erhoben und werde im gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß vertreten.
1. Der Beklagte hält für rechtsgrundsätzlich bedeutsam,
ob die Klägerin in dem Rubrum des Berufungsurteils den
gesetzlichen Anforderungen der § 62 Abs. 3 und § 117
Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend benannt sei, obwohl
dort lediglich die „Bundesrepublik Deutschland“ und das
„Bundesministerium des Innern“ als Bundesbehörde mit
dessen Anschrift, nicht aber der gesetzliche Vertreter und
dessen dienstliche Funktion als „Bundesminister des In-
nern“ aufgeführt seien.
Diese Frage kann nicht zu der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 BDG führen. Sie ist nicht
klärungsbedürftig, weil sie aufgrund der gesetzlichen Vorschriften eindeutig be-
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antwortet werden kann. Darüber hinaus kommt ihr keine entscheidungserhebli-
che Bedeutung für den Ausgang des Disziplinarklageverfahrens gegen den Be-
klagten zu (vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung Beschluss vom 2. Oktober 1961
- BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO
Nr. 18 S. 21 f.).
Gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 3 BDG enthält das Urteil die Bezeichnung
der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach
Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren. Nach § 62 Abs. 3
VwGO, § 3 BDG handeln für Vereinigungen sowie für Behörden ihre gesetzli-
chen Vertreter und Vorstände. Der Begriff der Vereinigung umfasst auch juristi-
sche Personen des öffentlichen Rechts wie die Bundesrepublik. Deren gesetz-
liche Vertretung in Disziplinarklageverfahren gegen Ruhestandsbeamte des
Bundes ergibt sich aus § 34 Abs. 2 Satz 1, § 84 Satz 1 BDG. Danach wird der
Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, die zum Zeitpunkt des
Eintritts des Beamten in den Ruhestand zuständig war. Oberste Dienstbehörde
ist gemäß § 3 Abs. 1 BBG die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Ge-
schäftsbereich der Beamte ein Amt wahrnimmt.
In Anwendung dieser Vorschriften hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend
angenommen, die für die Vertretung zuständige oberste Dienstbehörde sei hier
das im Rubrum des Berufungsurteils benannte Bundesministerium des Innern.
Die namentliche Erwähnung der Person des jeweiligen Bundesministers des
Innern im Rubrum kommt nicht in Betracht, weil dieser das Ministerium in seiner
Eigenschaft als Amtsinhaber leitet. Im Übrigen verkennt der Beklagte, dass die
von ihm vertretene Auffassung, das Rubrum der Klägerin müsse „Bundes-
republik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern“ lauten,
im Falle ihrer Richtigkeit keinesfalls die Unwirksamkeit des Berufungsurteils
nach sich zöge. Vielmehr litte das Rubrum dann an einer offenbaren Unrichtig-
keit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO, § 3 BDG, die das Oberverwaltungsge-
richt jederzeit nach § 118 Abs. 1 und 2 VwGO, § 3 BDG berichtigen könnte.
Der Beklagte wirft zudem die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam auf,
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bis zu welcher hierarchischen Unterzeichnungsebene die
Delegation der Befugnis zur Unterzeichnung einer Diszip-
linarklage in einem Bundesministerium als einer obersten
Dienstbehörde auf der Grundlage einer internen Ge-
schäfts- oder Hausanordnung zulässig sei.
Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, § 69 BDG zu, weil kein Klärungsbedarf besteht. Es ist durch die Recht-
sprechung des Senats geklärt, unter welchen Voraussetzungen Mitarbeiter ei-
ner Behörde für diese auftreten können:
Die oberste Dienstbehörde wird, wie Behörden allgemein, nicht allein durch ih-
ren Leiter persönlich tätig, sondern auch durch dessen Vertreter und weitere
hierzu berechtigte und zeichnungsbefugte Mitarbeiter, d.h. solche, die nach den
internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsvertei-
lung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe
betraut sind. Daher kann jeder Mitarbeiter der Behörde gegenüber Dritten für
die Behörde tätig werden, wenn dies von seinem Aufgabenbereich umfasst ist.
Einer fallbezogenen zusätzlichen Bevollmächtigung durch den Leiter der Be-
hörde bedarf es dann nicht (Beschlüsse vom 21. August 1995 - BVerwG 2 B
83.95 - Buchholz 237.95 § 4 S-HLBG Nr. 1; vom 26. Februar 2008 - BVerwG
2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 17 und vom 8. Mai 2008
- BVerwG 2 C 135.07 - Buchholz 232 § 69a BBG Nr. 1 Rn. 4).
Daraus folgt, dass im Falle der Zuständigkeit des Bundesministeriums des In-
nern für die Erhebung einer Disziplinarklage jeder Mitarbeiter dieser Behörde
die Disziplinarklageschrift unterzeichnen und für das Bundesministerium beim
Verwaltungsgericht einreichen darf, der nach den internen Regelungen über die
Organisation und Geschäftsverteilung eigenverantwortlich mit der Aufgabe der
Erhebung von Disziplinarklagen betraut ist und über die entsprechende Zeich-
nungsbefugnis verfügt.
2. Der Beklagte macht geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner
Rechtsauffassung,
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die an das Bundesministerium des Innern abgeordnete
Richterin am Landgericht B. habe die Disziplinarklageschrift
unterzeichnen und beim Verwaltungsgericht einreichen dür-
fen, weil sie für die Zeit der Abordnung einem beamteten
Referenten im Referat Z 4 (bzw. Z 4 b) des Bundesministe-
riums des Innern gleichgestellt gewesen sei,
von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2006
- BVerwG 2 C 11.05 - sowie von dessen Beschlüssen vom 22. August
2007 - BVerwG 2 PKH 2.07 - und vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B
122.07 - ab.
Die vom Beklagten behauptete Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO, § 69 BDG liegt offensichtlich nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat
keinen abstrakten Rechtssatz zur Vertretungsbefugnis von Behördenmitarbei-
tern aufgestellt, der in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats steht.
Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auf den zu
entscheidenden Fall angewandt (vgl. zur Divergenz Beschluss vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26).
In dem Beschluss des Senats vom 22. August 2007 - BVerwG 2 PKH 2.07 -
(Buchholz 303 § 81 ZPO Nr. 1) hat der Senat entschieden, Prozesshandlungen
des Bevollmächtigten einer Gemeinde könnten als von deren Willen gedeckt
angesehen werden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für ein eigenmächti-
ges Vorgehen des Bevollmächtigten vorlägen. Daher kommt diesem Beschluss
keine Bedeutung für den vorliegenden Fall zu.
In dem Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 11.05 - (ZBR 2006, 385, Rn. 13,
insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 2) hat der Senat
die wirksame Erhebung der Disziplinarklage durch den nach § 34 Abs. 2 Satz 1
BDG, § 1 Abs. 2 und 7 PostPersRG zuständigen Vorstand der Deutschen Post
AG bejaht, obwohl die Disziplinarklageschrift von einem bei der Organisations-
einheit „Service Niederlassung Personalrecht“ der Deutschen Post AG tätigen
Postdirektor unterzeichnet worden war. Der Vorstand habe seine Zuständigkeit
wahrgenommen, weil das Personalvorstandsmitglied den Entschluss zur Kla-
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geerhebung gefasst, den Postdirektor mit der Erstellung der Disziplinarklage-
schrift beauftragt und ihm Zeichnungsvollmacht erteilt habe.
Die tragenden Erwägungen des hier einschlägigen Beschlusses vom 26. Feb-
ruar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - (Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2) zu der Be-
fugnis von Mitarbeitern einer Behörde, für diese aufzutreten, sind unter 1. dar-
gestellt worden. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Oberverwal-
tungsgericht festgestellt, nach der bei Klageerhebung geltenden Hausanord-
nung des Bundesministeriums des Innern sei dessen Justiziariat das für
Rechtsstreitigkeiten des Bundesministeriums zuständige Referat gewesen. Die
Richterin am Landgericht B. sei an das Bundesministerium des Innern abge-
ordnet und dort dem Justiziariat als Referentin zugewiesen gewesen. Aufgrund
ihrer Abordnung sei sie einem beamteten Referenten gleichgestellt gewesen.
Daher habe sie im Rahmen der ihr als Referentin übertragenen Befugnisse ge-
handelt, als sie die Disziplinarklageschrift gefertigt, unterzeichnet und beim
Verwaltungsgericht eingereicht habe.
Die Ausführungen des Beklagten, die Richterin am Landgericht B. habe sich als
nicht im Dienst der Klägerin stehende „Nichtbeamtin“ zur Unterzeichnung der
Disziplinarklageschrift bereit gefunden, liegen neben der Sache. Sie verkennen
die rechtliche Bedeutung der Abordnung einer Richterin an eine Behörde. Die
Abordnung lässt den Richterstatus unberührt, hat aber zur Folge, dass die
Richterin für die Dauer der Abordnung funktionell, d.h. bei der Wahrnehmung
der ihr übertragenen Aufgaben der Behörde, den für Beamte geltenden Regeln
unterliegt.
3. Der Beklagte rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103
Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO und des Gebots der umfassenden Sachaufklä-
rung gemäß § 58 Abs. 1 BDG, § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Oberverwaltungs-
gericht die erstinstanzlich gestellten Beweisanträge des Beklagten zur Frage
der Befugnis der Richterin am Landgericht B., die Disziplinarklageschrift zu un-
terzeichnen und einzureichen, übergangen habe. Zum einen habe das Ober-
verwaltungsgericht den damals geltenden Organisations- und Stellenplan für
das Prozessführungsreferat des Bundesministeriums des Innern nicht herange-
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zogen, obwohl nur dieser Plan Auskunft über die Dienstpostenbesetzungen und
Zuständigkeiten der Mitarbeiter Auskunft geben könne. Zum anderen sei es
nicht der Frage nachgegangen, ob der Richterin am Landgericht B. Vollmacht
für ihr Vorgehen erteilt worden sei. Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte kei-
nen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 69 BDG dar-
gelegt:
Ob das Tatsachengericht Beweisangeboten nachgehen muss, ist auf der
Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung zu beurteilen. Das Unterlas-
sen von Tatsachenermittlungen, die aus der Sicht des Tatsachengerichts über-
flüssig sind, weil es darauf nach seinem Rechtsstandpunkt nicht ankommt, kann
weder einen Gehörsverstoß noch einen Aufklärungsmangel begründen (Urteil
vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> =
Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5; Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B
108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1; stRspr).
Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Vertretungsbe-
fugnis von Mitarbeitern einer Behörde stellen sich die vom Beklagten aufgewor-
fenen Beweisfragen nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat der bei Klageerhe-
bung maßgebenden Hausanordnung des Bundesministeriums des Innern ent-
nommen, dass die Referenten des Justiziariats zur Vertretung des Bundesmi-
nisteriums in den von ihnen bearbeiteten Rechtsstreitigkeiten des Ministeriums
vor den Verwaltungsgerichten befugt gewesen seien. Diese Feststellung reicht
aus, um die Berechtigung der als Referentin im Justiziariat tätigen Richterin am
Landgericht B. für die Unterzeichnung und Einreichung der Disziplinarklage-
schrift zu bejahen. Weder bedurfte es innerhalb des Referats einer abstrakt-
generellen Festlegung und Abgrenzung der Aufgaben der dort tätigen Referen-
ten nach Art eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans noch musste B. zu
ihrem Vorgehen entsprechend §§ 164 ff. BGB bevollmächtigt werden.
4. Die vom Beklagten behaupteten Mängel der Disziplinarklageschrift hätten
entgegen seiner Auffassung nicht zur Abweisung der Disziplinarklage geführt,
wenn sie vorgelegen hätten, sondern im laufenden Verfahren durch die Einrei-
chung einer neuen formgerechten Disziplinarklageschrift geheilt werden können
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(vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 2 B 113.07 - juris Rn. 7,
insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 3 und vom
18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - NvWZ 2009, 399 Rn. 3, insoweit
nicht veröffentlicht in Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 1 BDG. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F.; § 85 Abs. 11
BDG i.d.F. von Art. 12b Nr. 21 Buchst. b des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- DNeuG - vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 <257>).
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