Urteil des BVerwG vom 09.03.2005

Anerkennung, Zukunft, Verfahrensmangel, Wissenschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 3.05
OVG 1 Bf 47/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Hamburgi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 24. September 2004 wird
zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 231 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die auf die Zulassungsgründe der Divergenz und der Verletzung
des Verfahrensrechts, § 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO, gestützt ist, ist unbe-
gründet.
Die Beschwerde macht eine Abweichung des zweitinstanzlichen Urteils von den Ur-
teilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 24.97 -
(Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10) und vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 - (Buch-
holz 271 LBeihilfeR Nr. 15) geltend. Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung
seien Aufwendungen für eine in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein an-
erkannte Behandlungsmethode dann - ausnahmsweise - beihilfefähig, wenn nach
dem Stande der Wissenschaft die begründete Aussicht besteht, dass die Behand-
lungsmethode in der Zukunft Anerkennung finden wird. Mindestvoraussetzung für
eine anzunehmende künftige Anerkennung sei nach den genannten Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts, dass bereits nicht auf den Einzelfall beschränkte wis-
senschaftliche Erkenntnisse vorliegen, wonach die Behandlungsmethode zur Heilung
der Krankheit oder zur Linderung von Krankheitsfolgen geeignet ist und wirksam ein-
gesetzt werden kann. Demgegenüber mache das Berufungsgericht die Prognose,
dass die Behandlungsmethode in Zukunft anerkannt werden wird, von weiteren Vo-
raussetzungen abhängig. Als eine solche weitere Voraussetzung sehe das Oberver-
waltungsgericht die Arzneimittelsicherheit an. Auf der Grundlage dieser Rechtsauf-
fassung habe es eine zu erwartende künftige Anerkennung der Behandlung des
Hautausschlags und der Bauchbeschwerden der Tochter des Klägers mit der ange-
wandten Mischung aus chinesischen Heilkräutern verneint, weil mit Hilfe der gegen-
wärtig zur Verfügung stehenden und noch zu entwickelnden Verfahren die Arzneimit-
telsicherheit der einzelnen Kräuter nicht gewährleistet werden könne.
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Die behauptete Divergenz besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem
von der Beschwerde angeführten Urteil vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 24.97 -
a.a.O. das Vorliegen wissenschaftlicher, nicht auf Einzelfälle beschränkter Erkennt-
nisse, dass die Behandlungsmethode zur Heilung des Leidens oder zur Milderung
seiner Folgen geeignet ist und auch wirksam eingesetzt werden kann, lediglich als
M i n d e s t v o r a u s s e t z u n g für die Beihilfefähigkeit derartiger gegenwärtig
nicht anerkannter Methoden bezeichnet. Die in dieser Entscheidung als "zumindest
erforderlich" bezeichneten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind nach der gewählten
Formulierung eine für die Beihilfefähigkeit zwar unverzichtbare, jedoch nicht die al-
leinige Voraussetzung. Das Urteil schließt damit nicht aus, dass noch weitere Vo-
raussetzungen erfüllt sein müssen, damit prognostiziert werden kann, eine gegen-
wärtig wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode werde
künftig Anerkennung finden.
Die geltend gemachte Verletzung des Verfahrensrechts in Gestalt eines Verstoßes
gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs ist bereits nicht in einer den Anforderungen
nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Zur ordnungsge-
mäßen Erhebung der Gehörsrüge gehört es, dass innerhalb der Beschwerdefrist
vorgetragen wird, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch
vorgetragen worden wäre (stRspr, vgl. Beschluss vom 29. September 1976 - 7 CB
46.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23; Beschluss vom 12. Dezember 1986
- BVerwG 7 B 163.86 - Buchholz 312 EntlG Nr. 45; Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Daran fehlt es
hier. Die Beschwerde enthält keinerlei Angaben dazu, was der Kläger bei Ergehen
des seiner Ansicht nach fehlerhaft unterbliebenen Hinweises noch vorgetragen hätte.
Hiervon abgesehen, ist im Berufungsverfahren das Fehlen der Prüfungen, die bei
Medikamenten der Markteinführung vorausgehen und deren positives Gesamter-
gebnis das Oberverwaltungsgericht mit "Medikamentensicherheit" bezeichnet hat,
erörtert worden. So ist ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils (UA S. 18)
darüber gesprochen worden, dass in den üblichen pharmakologischen Prüfverfahren
keine Vielstoffgemische überprüft werden und der - je nach Anbaugebiet und
Wachstumsbedingungen überdies unterschiedliche - Wirkstoffgehalt der einzelnen
Heilkräuter nicht mit Hilfe von Leitsubstanzen standardisiert wird. Ferner ist in der
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Stellungnahme des personalärztlichen Dienstes des Beklagten, die dem Kläger in
Abschrift zugegangen ist, auf die "Erörterung der bekannten Probleme der Arzneimit-
telsicherheit" in den einschlägigen medizinischen Publikationen hingewiesen worden.
In der vom Kläger selbst vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 12. Januar
2004 hat Dr. H. von der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit der importierten Pflan-
zen auf Reinheit, Identität und Qualität berichtet.
Mit der Behauptung, das Berufungsgericht habe einen unrichtigen Sachverhalt zu-
grunde gelegt, macht die Beschwerde keinen Verfahrensmangel im Sinne des Zu-
lassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Verfahrensmangel im Sin-
ne dieser Bestimmung ist eine Verletzung des (Bundes-)Verwaltungsprozessrechts.
Ein Gericht, das seiner Entscheidung einen unrichtigen, d.h. der Realität nicht ent-
sprechenden Sachverhalt zugrunde legt, verletzt keine Vorschrift der Verwaltungsge-
richtsordnung oder sonstigen bundesrechtlichen Prozessrechts. Das Urteil weist
dann vielmehr einen materiellrechtlichen Fehler auf, der seinerseits auf einem Ver-
fahrensfehler beruhen kann. Gegenstand von Verfahrensrügen, die eine bestimmte
tatrichterliche Feststellung zu Fall bringen können, sind neben der Gehörsrüge typi-
scherweise die Aufklärungsrüge oder auch Beanstandungen wegen einer Verletzung
des Beweiserhebungsrechts. Eine derartige Rüge hat der Kläger nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Be-
schwerdewertes ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.
Albers
Prof. Dawin
Dr. Bayer