Urteil des BVerwG vom 21.01.2003

Beförderung, Vorverfahren, Einwilligung

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 3.03
OVG 6 A 1106/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 30. September 2002 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 15 767 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte
Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vermag
ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Das Berufungsgericht hat das im Wege der Klageänderung erhobe-
ne Begehren auf Feststellung einer Pflicht des Beklagten zum
Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung des Klägers aus
zwei Gründen als unzulässig angesehen. Es hat zum einen ausge-
führt, die Klageänderung sei unzulässig, weil sie weder sach-
dienlich sei noch der Beklagte seine Einwilligung erklärt ha-
be. Zum anderen hat es die Unzulässigkeit des geänderten Sach-
antrages selbständig tragend daraus hergeleitet, dass wegen
des nunmehr beanspruchten Schadensersatzes kein Vorverfahren
durchgeführt worden sei.
Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen
gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn
im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund
geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. Beschlüsse vom
20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO
Nr. 320 S. 51 und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Diesen An-
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forderungen genügt die Beschwerde nicht. Der geltend gemachte
Zulassungsgrund betrifft nur die Einschätzung des Berufungsge-
richts, die Klageänderung sei unzulässig. Hinsichtlich der
weiteren Begründung, dass es auch an dem erforderlichen Vor-
verfahren fehle, werden Gründe, die die Zulassung der Revision
rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen. Danach könnte das
Berufungsurteil ungeachtet des von der Beschwerde geltend ge-
machten vermeintlichen Verfahrensfehlers aufrechterhalten wer-
den.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der
Streitwert ist in Anlehnung an die Bewertung des Streitwertes
gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG in Verfahren, die die Verleihung
eines anderen Amtes - mithin die Beförderung - betreffen, auf
die Hälfte des sich nach § 13 Abs. 4 Satz 1 GKG ergebenden Be-
trages festgesetzt worden (vgl. Beschluss vom 12. März 1997
- BVerwG 2 B 122.96).
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Bayer