Urteil des BVerwG vom 06.03.2002

Fürsorgepflicht, Form, Aufklärungspflicht, Beweisantrag

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 3.02
OVG 5 LB 1041/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
25. September 2001 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 3 642 € (entspricht
7 123 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle drei Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO ge-
stützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich klärungsbe-
dürftig, Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der Sa-
che nach die Frage,
ob der Leiter einer Dienststelle einen ihm unterstellten
Beamten, der seit längerer Zeit wegen Dienstunfähigkeit
nicht mehr in der Dienststelle erschienen ist und voraus-
sichtlich auch während der nächsten Monate keinen Dienst
leisten wird, über wichtige Rechtsänderungen, die den An-
gehörigen der Dienststelle durch Auslegung in der Dienst-
stelle bei schriftlicher Bestätigung der Kenntnisnahme
mitgeteilt werden, auf eine andere Weise informieren muss.
Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich anhand
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
beantworten.
Nach dieser obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamten-
rechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) abzuleitende allgemeine
Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen
Rechtsvorschriften (vgl. BVerwGE 104, 55 <57> m.w.N.), vor al-
lem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren
Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich der
Beamte unschwer selbst verschaffen kann (vgl. BVerwG, a.a.O.
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S. 57/58 m.w.N.). Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht grund-
sätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus
auf die Möglichkeit eines Antrags, der für sie in Betracht
kommen könnte, aufmerksam macht (BVerwG, a.a.O. m.w.N.). Ab-
weichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltun-
gen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bun-
desverwaltungsgericht anerkannt die ausdrückliche Bitte des
Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten
oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt
(BVerwGE 44, 36 <44>; 52, 70 <79>) sowie eine bestehende all-
gemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschrif-
ten zu belehren.
Einen solchen besonderen Fall hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt. Nach dessen mit Revisionsrügen nicht angegriffe-
nen tatsächlichen Feststellungen gab es in der früheren
Dienststelle des Klägers - lediglich - die Praxis, über Ände-
rungen der für die Beamten wichtigen Rechtsvorschriften in der
Weise zu informieren, dass die Vorschriften in der Dienststel-
le ausgelegt wurden, die Beamten die Einsichtnahme durch Ab-
zeichnung bestätigten und die Beklagte bei fehlendem Namens-
zeichen einen zusätzlichen Hinweis mündlich und damit nur sol-
chen Bediensteten gab, die während des Auslegungszeitraums
überhaupt in der Dienststelle erschienen. Eine weitergehende
Praxis, nach der auch Bedienstete, die an keinem Tag der Aus-
legungszeit in der Dienststelle anwesend waren, auf andere
Weise auf die ausliegenden Rechtsvorschriften hingewiesen
wurden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Allein die Tatsache, dass die Beklagte über Rechtsänderungen
durch Auslegung in der Dienststelle - überhaupt - informierte,
begründete nicht die Pflicht, auch Informationsmöglichkeiten
für nicht in der Dienststelle erscheinende Beamte zu schaffen,
diesen etwa die Information nach Hause zu vermitteln. Denn
darin läge nicht die Beibehaltung einer allgemein geübten Pra-
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xis auch gegenüber einem gleichheitswidrig nicht in sie einbe-
zogenen Beamten, sondern die Aufnahme einer bisher nicht prak-
tizierten Form der Belehrung ihm gegenüber.
Die Zulassungsgründe der Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO,
und der Verletzung des Verfahrensrechts, § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO, sind bereits nicht in einer den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Die Beschwerde
nennt nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, einen abstrak-
ten Rechtssatz, den das Berufungsgericht dem angeführten
Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts entgegengestellt hat. Sie rügt lediglich, dass die Ent-
scheidung des Berufungsgerichts im konkreten Einzelfall der
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht genügt.
Bei der Geltendmachung der Verletzung der Aufklärungspflicht,
§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hat es die Beschwerde versäumt, die
einzelnen in das Wissen des Zeugen G. gestellten Tatsachen zu
nennen und außerdem anzugeben, inwiefern das Urteil des Beru-
fungsgerichts auf der unterlassenen Vernehmung des Zeugen auch
zu diesem Punkt beruht oder beruhen kann (stRspr, vgl. z.B.
Beschluss vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428
§ 1 VermG Nr. 154 S. 475). Da der Kläger in der mündlichen
Verhandlung des Berufungsgerichts auch keinen Beweisantrag ge-
stellt hat, hätte er in der Beschwerde zusätzlich darlegen
müssen, warum sich dem Tatsachengericht aus dessen für den Um-
fang der Sachaufklärungspflicht maßgebenden materiellrechtli-
chen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in
der nunmehr aufgezeigten Richtung durch die vermisste Beweis-
aufnahme hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom
3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - NVwZ 1993, 62 <63>).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Fest-
setzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 2, § 73
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Silberkuhl
Dawin
Dr. Bayer