Urteil des BVerwG vom 03.09.2015

Anhörung, Öffentlich, Angemessene Frist, Beweisantrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 29.14
OVG 1 Bf 88/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dollinger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2014 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 79 589,89 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfeh-
ler (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des
Klägers hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger, der als Soldat auf Zeit - zuletzt als Stabsarzt (Besoldungsgruppe
A 14 BBesG) - von Januar 1988 bis September 2010 im Dienst der Beklagten
stand, wendet sich gegen das Ruhen der ihm für die Zeit von Oktober 2010 bis
März 2012 bewilligten Übergangsgebührnisse. Zur Begründung der Ruhensver-
fügung hatte die Beklagte ausgeführt: Die vom Kläger angezeigte Beschäfti-
gung als Oberarzt im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus Hamburg
(BUKH) sei eine Verwendung im öffentlichen Dienst, aus der er Verwendungs-
einkommen beziehe.
Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Das
Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Ruhensverfügung
sei rechtmäßig. Nur so lasse sich eine doppelte Alimentation des Soldaten ver-
meiden. Das BUKH werde vom Berufsgenossenschaftlichen Verein für Heilbe-
handlung Hamburg e.V. (BVHH) betrieben. Dieser sei ein Verband von Körper-
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schaften des öffentlichen Rechts. Dass der Verband selbst privatrechtlich orga-
nisiert sei, ändere daran nichts. Denn er sei als Idealverein ohne Gewinnerzie-
lungsabsicht nicht erwerbswirtschaftlich tätig. Zwischen dem Versorgungsträger
des Klägers, der Beklagten, und dem Träger des BUKH finde ein Austausch
öffentlicher Mittel statt. Die im Verband zusammengeschlossenen gewerblichen
Berufsgenossenschaften bezögen ihre Mittel zwar aus den Unternehmensbei-
trägen. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der gesetzlichen Un-
fallversicherung handele es sich aber um Mittel aus öffentlichen Kassen.
2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu-
tung der Sache zuzulassen.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - von der Be-
schwerde zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebli-
che Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht ge-
klärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der
Rechtsfortbildung der Klärung im Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur
BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>
und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Dies ist in der
Begründung der Beschwerde darzulegen (§ 133 Abs. 3 VwGO).
a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob über einen Beweisantrag
im Verfahren gemäß § 130a VwGO durch bloße schriftliche Mitteilung des Ge-
richtes entschieden werden kann oder ob es eines förmlichen Beschlusses des
Gerichts bedarf, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ge-
klärt.
Im Verfahren nach § 130a VwGO findet die Vorschrift des § 86 Abs. 2 VwGO
über die Notwendigkeit der förmlichen Ablehnung eines in der mündlichen Ver-
handlung gestellten Beweisantrags durch Gerichtsbeschluss auch dann keine
Anwendung, wenn der Beteiligte den Beweisantrag nach der ihm zugegange-
nen Anhörungsmitteilung über die beabsichtigte Sachentscheidung im Be-
schlussverfahren stellt. Will das Berufungsgericht hieran auch angesichts ent-
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scheidungserheblicher Beweisanträge festhalten, wird dem Gebot der Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs stets genügt, wenn der Beteiligte durch eine erneute
Anhörungsmitteilung i.S.d. § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO
über das unverändert beabsichtigte Verfahren darauf hingewiesen wird, dass
das Berufungsgericht seinen Beweisanträgen nicht durch förmliche Beweisbe-
schlüsse nachgehen wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 24. November
1994 - 8 B 176.94 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 12 m.w.N., vom 6. Juli
1999 - 2 B 45.99 - juris Rn. 2 und vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310
§ 130a VwGO Nr. 80 Rn. 7).
b) Auch die Antwort auf die weitere Frage der Beschwerde, ob ein Soldat (oder
Beamter) Verwendungseinkommen i.S.v. § 53 Abs. 6 SVG (§ 53 Abs. 8
BeamtVG) erzielt, wenn er bei einem privatrechtlich organisierten Verein ange-
stellt ist, lässt sich mit der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts beantworten.
Nach der Legaldefinition in § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG (§ 53 Abs. 8 Satz 1
BeamtVG) ist Verwendungseinkommen ein Erwerbseinkommen aus einer Ver-
wendung im öffentlichen Dienst. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 SVG (§ 53 Abs. 8
Satz 2 BeamtVG) ist dies jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts und ihrer Verbän-
de; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsge-
sellschaften oder ihren Verbänden.
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass als
"Verband" öffentlich-rechtlicher Körperschaften ein Zusammenschluss mit eige-
ner Rechtspersönlichkeit anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober
1985 - 6 C 86.83 - BVerwGE 72, 174 <177 f.>), dem solche Körperschaften in
einer Zahl und mit einer finanziellen Beteiligung angehören, welche im Verhält-
nis zu etwaigen sonstigen Angehörigen des Zusammenschlusses und deren
finanzieller Beteiligung nicht ganz unbedeutend ist (BVerwG, Urteil vom 3. Feb-
ruar 1988 - 6 C 52.85 - Buchholz 239.2 § 53 SVG Nr. 7 S. 2 für den Berufsge-
nossenschaftlichen arbeitsmedizinischen Dienst e.V.). Auch ein privatrechtlich
organisierter rechtsfähiger Zusammenschluss, der von öffentlich-rechtlichen
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Rechtsträgern beherrscht wird und der nicht erwerbswirtschaftlich tätig ist, ist
ein solcher Verband (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 32.06 - Buchholz
239.1 § 53 BeamtVG Nr. 16 Rn. 13 f.). Weitere Vorgaben für die Verfasstheit
des Verbandes enthält das Gesetz nicht (vgl. auch Kazmaier, in Stegmüller/
Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder,
Kommentar, Stand Januar 2012, § 53 BeamtVG Rn. 223 m.w.N.).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht an-
genommen, dass der gemeinnützige und damit nicht erwerbswirtschaftlich täti-
ge Trägerverein des BUKH - der BVHH - von Körperschaften des öffentlichen
Rechts beherrscht wird und dass der Verein als Verband im Sinne von § 53
Abs. 6 SVG anzusehen ist. Einen sich hieraus ergebenden weiteren Klärungs-
bedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
c) Die schließlich aufgeworfene Frage, ob es mit dem allgemeinen Gleichheits-
satz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass bei einer Tätigkeit für ein anderes
Krankenhaus keine Anrechnung von Verwendungseinkommen erfolgt, ist bei
allein wörtlicher Auslegung so nicht klärungsfähig. Denn für die Frage der Ru-
hensberechnung nach § 53 Abs. 6 SVG (§ 53 Abs. 8 BeamtVG) kommt es stets
darauf an, ob das ärztliche Beschäftigungsverhältnis zu einem gemeinnützigen
öffentlich-rechtlichen bzw. öffentlich-rechtlich beherrschten Krankenhaus be-
steht oder zu einem privatrechtlich-erwerbswirtschaftlich strukturierten Kran-
kenhaus mit Gewinnerzielungsabsicht. Bei der Ruhensberechnung berücksich-
tigt wird nur das bei einem öffentlich-rechtlich oder öffentlich-rechtlich be-
herrschten gemeinnützigen Krankenhaus erzielte Einkommen.
Die bei sinnentsprechender Auslegung der Beschwerde gestellte Frage, ob es
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass bei einer Tätigkeit für
ein privatrechtlich-erwerbswirtschaftlich organisiertes Krankenhaus Einkommen
- anders als Einkommen bei einem öffentlich-rechtlich beherrschten gemeinnüt-
zigen Krankenhaus - nicht nach § 53 Abs. 6 SVG (§ 53 Abs. 8 BeamtVG) zum
Ruhen gebracht wird, ist in der Rechtsprechung geklärt.
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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für
die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede
stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender
Grund fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE
90, 226 <239> und Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 1 BvR 558/99 -
BVerfGE 109, 96 <123>). Die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens
aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus der
erwerbswirtschaftlichen Privatwirtschaft ist im Hinblick auf das Verbot doppelter
Alimentation gerechtfertigt. Nach dem Alimentationsprinzip ist der Lebensunter-
halt des Beamten, Richters oder Soldaten und seiner Familie unabhängig da-
von zu sichern, ob und inwieweit er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus
privatrechtlichen Ansprüchen oder privatem Vermögen zu bestreiten (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256
<298> m.w.N.). Er hat aber keinen Anspruch auf mehrfache Sicherung des Le-
bensunterhalts durch - ggf. verschiedene - öffentliche Kassen (vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 30. September 1987 a.a.O. S. 256 <298>, Kammerbeschluss vom
4. November 1992 - 2 BvR 699/91 - juris Rn. 8 sowie BVerwG, Urteil vom
22. Februar 1996 - 2 C 14.95 - Buchholz 240 § 8 BBesG Nr. 9 S. 2 f. m.w.N.).
3. Die Rügen, das Oberverwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör des Klä-
gers verletzt und sei seiner Sachaufklärungspflicht zur beantragten Beweiser-
hebung nicht nachgekommen, greifen nicht durch.
a) Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dem aus
§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO folgenden Anhörungserforder-
nis und damit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. zu diesem
Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz
310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 6 ff. m.w.N.) nicht hinreichend Rechnung getra-
gen, weil es zu kurze Fristen zur Äußerung gesetzt habe.
Die Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Anhörung nach § 130a Satz 2 i.V.m.
§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vor Erlass eines Beschlusses nach § 130a VwGO
hat dann Erfolg, wenn diese Anhörung unterblieben ist. In einem solchen Fall ist
die Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 138 Nr. 3 VwGO stets als auf
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der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Hat das Berufungsge-
richt hingegen - wie hier - eine (erste) Anhörung durchgeführt, bedarf es nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer weiteren
Anhörung - mit erneuter angemessener Fristsetzung - nur dann, wenn sich
nach der ersten Anhörung die Prozesssituation wesentlich verändert hat. Dies
kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Beteiligter nach der ersten Anhörung
einen Beweisantrag stellt, der - würde eine mündliche Verhandlung durchge-
führt - gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste. In einem solchen
Fall wird das Gericht seiner Anhörungspflicht in der Regel nur dadurch gerecht,
dass es den Beteiligten durch eine erneute Anhörung auf die unverändert be-
absichtigte Entscheidung durch Beschluss und damit darauf hinweist, dass es
dem Beweisantrag nicht nachgehen werde. Der Zweck des in dem Verfahren
nach § 130a VwGO nicht anzuwendenden, jedoch seinem Sinne nach zu wah-
renden § 86 Abs. 2 VwGO besteht darin, einerseits das Gericht zu veranlassen,
sich vor Erlass der Sachentscheidung über die Entscheidungserheblichkeit des
Beweisantrags schlüssig zu werden, und andererseits die Beteiligten auf die
durch die Ablehnung des Beweisantrags entstandene prozessuale Lage hinzu-
weisen. Dies wird durch die erneute Anhörung erreicht; durch sie wird dem Be-
weisführer vor allem die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach
der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (BVerwG, Urteil vom
16. März 1994 - 11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10 sowie Be-
schlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a
VwGO Nr. 5 S. 6, vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 8 und vom 15. Mai
2008 - 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 <1026>).
Von der erneuten Anhörung kann das Berufungsgericht jedoch in verfahrens-
fehlerfreier Weise absehen, wenn das Vorbringen des Beteiligten unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich ist. Maßgeblich für die
Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist dabei die materiell-rechtliche
Auffassung des Berufungsgerichts. Entsprechendes gilt für die Behandlung von
Beweisanträgen, sodass das Gericht etwa von einer erneuten Anhörung abse-
hen darf, wenn das unter Beweis gestellte Vorbringen als wahr unterstellt wird
oder es nicht entscheidungserheblich ist und es dementsprechend auf das an-
gebotene Beweismittel nicht ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember
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1999 - 9 B 434.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 45 S. 26, vom 4. April 2003
- 1 B 244.02 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 62 S. 49 und vom 2. März
2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8). Hält das Beru-
fungsgericht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung fest, muss
sich aus den Entscheidungsgründen seines Beschlusses ergeben, dass es die
Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und dessen Vortrag und
Beweisanträge vorher auf eine Rechtserheblichkeit geprüft hat (BVerwG, Be-
schlüsse vom 22. Juni 2007 a.a.O. Rn. 9 f. und vom 15. Mai 2008 a.a.O.
S. 1027). Hiermit zusammenhängend muss im Gegenzug die von dem Beteilig-
ten erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wegen Unterlassens einer erneuten
Anhörung erkennen lassen, welcher erhebliche Vortrag noch angebracht wor-
den wäre und durch die unterbliebene Anhörung abgeschnitten worden sein soll
(BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 - 6 B 6.97 - juris Rn. 7 f.).
Nach diesen Maßstäben ist gegen den angefochtenen Beschluss nichts zu er-
innern. Denn die vom Kläger als zu knapp bemessen gerügte vom Berufungs-
gericht gesetzte zweite Anhörungsfrist von einer Woche ist trotz des vom Kläger
gestellten Beweisantrags überhaupt entbehrlich gewesen. Das Beweisthema in
diesem Beweisantrag ist vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet
nämlich nicht entscheidungserheblich gewesen. Als entscheidungserheblich hat
das Berufungsgericht allein die Tatsache angesehen, dass der Beschäftigungs-
träger des Klägers, der BVHH, von Berufsgenossenschaften und Landesunfall-
kassen beherrscht und getragen wird, die einer einheitlichen Finanz- und Wirt-
schaftshoheit der Bundesrepublik Deutschland unterliegen. Auf die vom Kläger
unter Beweis gestellte Frage, ob und in welchem Umfang dem BVHH von ande-
ren öffentlichen Körperschaften als den Unfallversicherungsträgern - etwa ge-
setzlichen Krankenversicherungen - weitere öffentliche Mittel zukommen, hat es
aufgrund der abweichenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, die
es dem Kläger bereits im ersten Anhörungsschreiben mitgeteilt hat, deshalb
rechtlich von vornherein nicht ankommen können.
b) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus § 130a Satz 1 VwGO nicht dadurch
verletzt, dass es durch Beschluss über die Berufung entschieden hat.
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Ob das Berufungsgericht durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheidet,
steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Revisionsgerichtlich ist dieses Er-
messen nur daraufhin überprüfbar, ob sachfremde Erwägungen oder grobe
Fehleinschätzungen vorgelegen haben (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010
- 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 <296>). Bei der Ermessensentscheidung
gemäß § 130a Satz 1 VwGO dürfen die Funktionen der mündlichen Verhand-
lung und ihre daraus erwachsende Bedeutung für den Rechtsschutz nicht aus
dem Blick geraten. Das Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die
Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit mit den Beteiligten zu
erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Ent-
scheidung ist. Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher
zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a
VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl.
dazu BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138,
289 <297 f.> und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <214>).
Die Grenzen des von § 130a Satz 1 VwGO eröffneten Ermessens werden
überschritten, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Ver-
handlung entschieden wird, obwohl die Sache - das Maß des § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO übersteigend - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhn-
lich große Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O.
S. 213); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles. Die
Notwendigkeit, eine Rechtsnorm nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sys-
tematik oder Sinn und Zweck auszulegen, begründet für sich genommen noch
keine außergewöhnlich große Schwierigkeit einer Rechtssache, insbesondere
wenn das Berufungsgericht sich mit der Auslegung der Norm bereits befasst hat
und seine Rechtsprechung lediglich fortführt (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni
2008 - 3 B 107.07 - juris Rn. 4). Stellt sich aber in einem Berufungsverfahren
eine Vielzahl von ungeklärten Rechtsfragen und damit ein vielschichtiger Streit-
stoff, über den erstmalig zu befinden ist, spricht das für eine außergewöhnlich
große Schwierigkeit (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. S. 298).
Nach diesem Maßstab ist für den Fall des Klägers die Ermessensentscheidung
des Berufungsgerichts für einen Beschluss nach § 130a VwGO nicht zu bean-
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standen. Die vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehenen
Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung von Bundesverwaltungs- und
Bundesverfassungsgericht geklärt.
Beim BVHH handelt es sich um einen Verband im Sinne von § 53 Abs. 6 SVG.
Die Mitglieder des Vereins BVHH sind nach den Feststellungen des Oberver-
waltungsgerichts sämtlich Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 22
Abs. 2 SGB I), die ihrerseits gemäß § 29 Abs. 1 SGB IV rechtsfähige Körper-
schaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind. Sie erfüllen im
Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgeblichen Rechts nach
§ 29 Abs. 3 SGB IV ihre Aufgaben in eigener Verantwortung (BVerfG, Kammer-
beschluss vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 1696/03 - BVerfGK 11, 373 <378>, juris
Rn. 22). Nach § 1 Abs. 2, Spiegelstrich 1 der Satzung des BVVH vom 30. Okto-
ber 1956 in der Fassung vom 26. August 2010 wird der Satzungszweck des
Trägervereins in erster Linie durch den Unterhalt und Betrieb des BUKH ver-
wirklicht. Organschaftlich zeichnen dafür Vorstand und Mitgliederversammlung
des BVHH verantwortlich. Seine Rechtsform als eingetragener Verein schließt
nach § 21 BGB einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und damit eine auf Ge-
winn gerichtete Teilnahme am Erwerbsleben aus. Dementsprechend bestimmt
§ 2 Abs. 1 seiner Satzung, dass er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-
ge Zwecke verfolgt, selbstlos tätig wird und eigenwirtschaftlichen Interessen
nicht vorrangig nachgeht.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Finanzierung der Mitglieder des BVHH.
Für die beiden an dem BVHH beteiligten landesunmittelbaren Unfallkassen ent-
richtet ohnehin die öffentliche Hand die Beiträge. Entgegen den Ausführungen
der Beschwerde schließt es aber auch der Charakter der von den Unternehmen
als den nach § 150 SGB VII allein Beitragspflichtigen zu zahlenden Beiträge für
die gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht aus, hier von öffentlichen Bei-
trägen zu sprechen. In seiner Entscheidung zur Doppelversorgung von Beam-
ten hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass daraus, dass bei der
gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge entrichtet werden, die Beiträge zur
Finanzierung dienen und eine kollektive Vorsorge betrieben wird, nicht gefolgert
werden darf, es handele sich bei der Rentenkasse um eine private Kasse. Eine
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solche Annahme lasse in nicht zu vertretender Weise Merkmale der Renten-
kasse außer Acht, die wesentlich von den typischen Erscheinungsformen bei
privaten Kassen abwichen und für eine öffentliche Kasse charakteristisch seien
(BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76,
256 <300>). Nichts anderes kann für die beitragsfinanzierte gesetzliche Unfall-
versicherung gelten. Die vom Kläger unter Beweis gestellte und für klärungsbe-
dürftig gehaltene und zumindest tatsächlich komplexe Frage "der Geldflüsse"
hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus mithin als nicht
entscheidungserheblich betrachten können (vgl. oben 3.a) und deshalb durch
Beschluss gemäß § 130a VwGO entscheiden dürfen.
c) Des Weiteren hat das Berufungsgericht auch das Verfahren nach § 130a
VwGO nicht deshalb rechtsfehlerhaft durchgeführt, weil - wie die Beschwerde
rügt - ein Beglaubigungsvermerk fehle und die mitwirkenden Richter nicht er-
kennbar seien.
Die Anhörungsmitteilung nach § 130a VwGO setzt eine (vom Richter zu be-
stimmende, angemessene) Frist in Lauf, binnen derer die Verfahrensbeteiligten
sich zu der vorgesehenen Verfahrensweise und zur Sache äußern können. Die
Fristsetzung muss wegen ihrer rechtlichen Tragweite von dem Vorsitzenden
oder dem Berichterstatter unterzeichnet sein. Die richterliche Verfügung vom
25. November 2013, die ausdrücklich die Absicht aller Senatsmitglieder kundtut,
über die Berufung im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 130a VwGO
entscheiden zu wollen, ist von der Berichterstatterin unterzeichnet (Bl. 149 der
Akte des Berufungsgerichts). Eine ausdrückliche Benennung aller mitwirkenden
Richter ist nicht erforderlich. Die zunächst am 25. November 2013 mit zwei Wo-
chen gesetzte Äußerungsfrist, die das Berufungsgericht auf Antrag des Klägers
bis zum 8. Januar 2014 verlängert hat, ist nicht unangemessen kurz. Dass das
von der Geschäftsstelle versandte Anhörungsschreiben vom 26. November
2013 nicht mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist, hat - dessen Erfor-
derlichkeit unterstellt (§ 56 VwGO, § 169 Abs. 2 ZPO) - auf die Wirksamkeit der
Anhörung keinen Einfluss, sondern ist allenfalls für den Lauf der Frist von Be-
deutung (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 PKH 2.07 - Buchholz 303
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§ 169 ZPO Nr. 1 Rn. 3), die später - wie erwähnt - auf Antrag des Klägers auf
rechtlich nicht zu beanstandende sechs Wochen verlängert wurde.
Dem weiter erhobenen Vorhalt des Klägers, die Berichterstatterin habe die ge-
richtliche Mitteilung vom 14. Januar 2014 über die erneute Anhörung nicht
mehr, wie erforderlich, unterschrieben, sondern nur mit einem Handzeichen
versehen, kommt hier von vornherein keine entscheidungserhebliche Bedeu-
tung zu. Denn diese weitere Anhörung des Klägers ist vom Rechtsstandpunkt
des Berufungsgerichts ohnehin entbehrlich gewesen (siehe näher oben unter
3.a).
d) Das Berufungsgericht hat schließlich auch seine Pflicht zur Sachaufklärung
(§ 86 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es über den Beweisantrag des
Klägers im Verfahren nach § 130a VwGO nicht vorab durch förmlichen Be-
schluss entschieden und dabei den Ablehnungsgrund mitgeteilt hat. Zum einen
ist ein förmlicher Beweisbeschluss entbehrlich gewesen (vgl. oben 2.a und 3.a).
Zum anderen ist die Ablehnung der Beweiserhebung im Hinblick auf die aus
Sicht des Berufungsgerichts ungenaue Bezeichnung des Beweisthemas auch
nicht allein tragend für die Nichterhebung des Beweises gewesen. Vielmehr hat
das Berufungsgericht gleichermaßen darauf abgestellt, dass auch ein präzisier-
tes Beweisthema ohne Bedeutung für seine Entscheidung in der Sache war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dollinger
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