Urteil des BVerwG vom 03.02.2009

Treu Und Glauben, Aufschiebende Wirkung, Rückforderung, Fürsorgepflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 29.08 (2 PKH 1.08)
OVG 21 A 983/06
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 51 312,17 €festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Klägerin wurde mit Ablauf des 31. März 2000 wegen mangelnder Bewäh-
rung aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen. Sie erhielt aufgrund einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im einstweiligen Rechts-
schutzverfahren vom Februar 2002 bis einschließlich Januar 2004 jeweils die
Hälfte ihrer bisherigen Bezüge sowie eine Nachzahlung für den davor liegen-
den Zeitraum ab dem Oktober 2000, insgesamt 51 312,71 €. Nach Rechtskraft
des die Entlassungsverfügung bestätigenden Urteils vom 31. Juli 2003 forderte
der Beklagte diesen Betrag zurück. In dem Rückforderungsbescheid erklärte
sich der Beklagte bereit, der Klägerin eine Ratenzahlung zu ermöglichen, so-
fern sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelnen darlege. Die hiergegen
gerichtete Klage und Berufung blieben erfolglos.
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Rechtsgrundlage
der Rückforderung sei § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB. Der Beschluss
des Verwaltungsgerichts habe nur einen vorläufigen Grund für die Fortzahlung
1
2
- 3 -
eines Teils der Bezüge dargestellt, der mit dem rechtskräftigen Abschluss des
Hauptsacheverfahrens entfallen sei. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
folge nicht, dass diese weitergezahlten Bezüge dem Beamten dauerhaft zu be-
lassen seien. Die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG sei
nicht zu beanstanden, da für die Behörde im Zeitpunkt der Widerspruchsent-
scheidung nicht ersichtlich gewesen sei, dass es die aktuelle wirtschaftliche
Lage der Klägerin erforderte, von der Rückforderung ganz oder teilweise abzu-
sehen oder ihr Ratenzahlungen zu ermöglichen.
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO),
(1) ob der entlassene Probebeamte, wenn er aus Gründen
der Fürsorgepflicht für die Dauer des Rechtsschutzverfah-
rens Bezüge erhält, diese zurückzahlen muss, wenn er im
Hauptsacheverfahren gegen den Dienstherrn unterliegt,
und
(2) ob zumindest eine rechtmäßige Billigkeitsentscheidung
nach § 12 Abs. 2 BBesG bei einem Beamten, der die Be-
züge aus Fürsorgegesichtspunkten weitererhalten habe,
um eine wirtschaftliche Notlage zu verhindern, bei unver-
änderter wirtschaftlicher Situation nur in einem Absehen
von einer Rückforderung der Bezüge liegen könne.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche
Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden all-
gemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren
bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegt es dem Beschwerdeführer,
diese Voraussetzungen darzulegen (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG
8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr). Für die von der Klägerin aufgewor-
fenen Fragen bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens,
denn sie sind bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
geklärt.
3
4
5
- 4 -
(1) Vorläufiger Rechtsgrund für die Fortzahlung eines Teils der Bezüge an die
Klägerin war der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im einst-
weiligen Rechtsschutzverfahren vom 18. Juni 2001 - 1 L 110/01 -. Dieser
Rechtsgrund ist rückwirkend mit dem rechtskräftigen Abschluss des Haupt-
sacheverfahrens entfallen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist geklärt, dass Dienstbezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund
der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage bzw. seines Wider-
spruchs fortgezahlt worden sind, nach rechtskräftiger Abweisung der Klage
gemäß § 12 Abs. 2 BBesG zurückzufordern sind und der verschärften Haftung
des Empfängers unterliegen (Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C
12.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 2 m.w.N. und Beschlüsse vom 16. Ja-
nuar 1992 - BVerwG 2 CB 25.89 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 19 und vom
20. März 1998 - BVerwG 2 B 128.97 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 22). Die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ist lediglich ein vorläufiger
Rechtsgrund für die Fortzahlung der Dienstbezüge. Sie fingiert das vorläufige
Fortbestehen des Beamtenverhältnisses, dessen Ausfluss die während des
Rechtsbehelfsverfahrens fortwährende Fürsorgepflicht ist. Dieser vorläufige
Rechtsgrund entfällt mit rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens rück-
wirkend (Urteil vom 25. November 1982 a.a.O. und Beschluss vom 16. Januar
1992 a.a.O.). Dass - wie im Fall der Klägerin - der Dienstherr zunächst die so-
fortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet hat und erst aufgrund
einer gerichtlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung von Widerspruch
und Klage wiederhergestellt worden ist, macht rechtlich keinen Unterschied
(Beschluss vom 16. Januar 1992 a.a.O.).
Die Fortzahlung der Bezüge aufgrund einer gerichtlichen Anordnung während
des Klageverfahrens erfolgt unter dem Vorbehalt des rückwirkenden Wegfalls
des Leistungsgrundes bei Abweisung der Klage. Die Zahlungen beruhten damit
auf einem Rechtsgrund, dessen Wegfall im Sinne des
nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen worden und tat-
sächlich erfolgt ist. Die Klägerin haftet damit gemäß § 820 Abs. 1 BGB i.V.m.
verschärft, d.h. sie kann sich nicht mehr auf den Wegfall der
Bereicherung gemberufen (vgl. Urteil vom 25. November
6
7
- 5 -
1982 a.a.O. m.w.N. und Beschlüsse vom 16. Januar 1992 a.a.O. und vom
20. März 1998 a.a.O.).
Allerdings kann in außergewöhnlich gelagerten Fällen auch bei verschärfter
Haftung eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung durch den Verbrauch
der wegen der aufschiebenden Wirkung fortgezahlten Bezüge zum Lebensun-
terhalt zu berücksichtigen sein, wenn besondere Umstände nach Treu und
Glauben es verbieten, diesen Umstand unberücksichtigt zu lassen (vgl. Urteile
vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48
und vom 25. November 1982 a.a.O. m.w.N, Beschluss vom 16. Januar 1992
a.a.O.). Ob und inwieweit diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des
Einzelfalls und keine rechtsgrundsätzliche Frage.
Es besteht kein Rechtsgrundsatz, dass der seine Entlassung anfechtende Be-
amte in jedem Falle die einstweilen fortgezahlten Bezüge in Höhe des notwen-
digen Lebensbedarfs ersatzlos verbrauchen dürfe. Die Bestimmung der fortge-
zahlten Bezüge ist zwar der Verbrauch, aber nicht der in jedem Falle von einer
Ersatzleistung befreiende Verbrauch. Dies folgt aus der verschärften Haftung
gem(Urteil vom 25. November 1982 a.a.O. m.w.N.).
Die Annahme, dass der Dienstherr durch seine Fürsorgepflicht an der Rückfor-
derung der vorläufig fortgezahlten Bezüge nach rechtskräftiger Abweisung der
gegen die Entlassung erhobenen Klage gehindert sein könnte, liefe einerseits
dem rein vorläufigen, verfahrensrechtlichen Charakter der aufschiebenden Wir-
k und andererseits den materiellrechtlichen Vor-
schriften zuwider, durch die der Gesetzgeber abschließend den Schutz eines zu
entlassenden Beamten durch Entlassungsfristen (§ 34 LBG NRW) und durch
Anspruch auf ein Übergangsgeld geregelt hat. Ein Anspruch
auf (endgültige) Fortzahlung von Bezügen über deren gesetzlich geregeltes
Ende hinaus kommt, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts geklärt ist, nicht in Betracht (Beschluss vom 20. März 1998 a.a.O.
m.w.N.).
8
9
10
11
- 6 -
(2) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist außerdem ge-
klärt, dass die gembei der Rückforderung vom
Dienstherrn zu treffende Billigkeitsentscheidung die Aufgabe hat, eine allen
Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für
den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leis-
tungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine
maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles
Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts
auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsat-
zes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin
von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Berei-
cherung auswirken. Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung be-
deutsam. Dabei ist nicht nochmals die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher
der Bereicherungsanspruch erwächst, nach dem Grundsatz von Treu und Glau-
ben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und
vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf
die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dafür kommt
es entscheidend auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an, aber nicht
auf die Lage in dem Zeitraum, für den die Zahlung geleistet worden ist (stRspr.,
vgl. Urteil vom 25. November 1982 a.a.O. m.w.N.)
Ob die der Klägerin angebotene Ratenzahlung eine den Erfordernissen des
§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ausreichend Rechnung tragende Billigkeitsentschei-
dung ist, kann deshalb nicht rechtsgrundsätzlich geklärt, sondern nur nach den
Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.
b) Die Klägerin ist außerdem der Auffassung, die Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts (Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 1574/89 -
NVwZ 1990, 853) lege nahe, dass der Beamte dann, wenn er auf der Grundla-
ge der den Dienstherrn treffenden Fürsorgepflicht für die Dauer des gegen die
Entlassungsverfügung gerichteten Rechtsschutzverfahrens Bezüge erhalte,
diese auch behalten dürfe, sodass das Urteil des Berufungsgerichts von dieser
Rechtsprechung abweiche.
12
13
- 7 -
Auch diese Rüge vermag nicht zur Zulassung der Revision führen. Eine Diver-
genz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das Berufungs-
gericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tra-
genden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz
widersprochen hat, den das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfas-
sungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es ge-
nügt nicht, wenn das Berufungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall
rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht,
die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl.
Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz
235.1 § 69 BDG Nr. 1).
Die Beschwerde legt schon nicht dar, von welchem abstrakten Rechtssatz in
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989
- 2 BvR 1574/89 - (a.a.O.) das Berufungsgericht mit welchem Rechtssatz ab-
gewichen sein soll. In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geht es
ausschließlich um die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eines entlasse-
nen Probebeamten in die Abwägung einzustellende vorläufige Sicherung sei-
nes Lebensunterhalts. Das Bundesverfassungsgericht hat keinen abstrakten
Rechtssatz zum endgültigen Behaltendürfen dieses Betrages aufgestellt.
c) Schließlich macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe die
Billigkeitsentscheidung des Beklagten zu Unrecht aufgrund der Aktenlage gebil-
ligt. Aus den Verwaltungsakten hätte sich dem Beklagten geradezu aufdrängen
müssen, dass die Klägerin über keine nennenswerten materiellen Mittel verfügt
habe, sodass er zu einer weiteren Sachaufklärung verpflichtet gewesen sei.
Dem Beklagten hätte sich auch aufdrängen müssen, dass die Klägerin die Mit-
tel vollständig zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes habe verwenden müssen,
was in die Billigkeitsentscheidung einzustellen gewesen wäre. Es sei nicht er-
kennbar, dass der Dienstherr überhaupt eine Billigkeitsentscheidung getroffen
habe. Dies habe das Berufungsgericht übersehen.
14
15
16
17
- 8 -
Dieses Vorbringen geht an der dargestellten Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts vorbei. Es ist zudem nur eine allgemeine Kritik an der Richtig-
keit der Entscheidung des Berufungsgerichts, ohne dass zugleich zumindest
sinngemäß ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
bis 3 VwGO den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend
dargelegt wird.
3. Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden,
weil die Nichtzulassungsbeschwerde, die nach Ablauf der gesetzlichen Begrün-
dungsfrist nicht mehr auf neue Gesichtspunkte gestützt werden kann, keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daher kommt auch die Beiordnung des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht in Betracht (§ 166 VwGO, § 114
Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertent-
scheidung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.
Herbert Thomsen Dr. Burmeister
18
19