Urteil des BVerwG vom 06.10.2006

Treu Und Glauben, Teilzeitarbeit, Verfassungsrecht, Zukunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 29.06
OVG 1 A 2322/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer und Dr. Heitz
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2006 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 428 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt
nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzli-
che Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen
ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung ent-
scheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinaus-
reichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung
bedürfen (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE
13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
„ob einem bestehenden Besoldungsanspruch eines Beam-
ten trotz des beamtenrechtlichen Grundsatzes der Ge-
setzmäßigkeit der Besoldung gemäß § 2 Abs. 3 BBesG,
Art. 33 Abs. 5 GG im Einzelfall entgegengehalten werden
kann, die Geltendmachung dieses Besoldungsanspruches
verstoße gegen das grundsätzlich auch im Beamtenrecht
zu beachtende Prinzip von Treu und Glauben“,
würde sich in dem Revisionsverfahren voraussichtlich nicht stellen, weil das
Berufungsgericht seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, dass der
Kläger auf der Grundlage des bestandskräftigen Bescheides vom 29. Mai 2001
in den Monaten Mai bis August 2001 nur mit der Hälfte der regelmäßigen Ar-
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beitszeit beschäftigt war und dieser Bescheid für diesen Zeitraum durch den
Bescheid vom 21. August 2001 nicht aufgehoben worden ist. Die Auslegung
dieses Bescheides als nur auf die Zukunft gerichtet ist nur für den zu entschei-
denden Einzelfall von Bedeutung und nicht verallgemeinerungsfähig. Die von
der Beschwerde aufgeworfene Frage hat das Berufungsgericht nur hilfsweise
unter der Annahme erörtert, dass „im Gefolge des Aufhebungsbescheides für
die fragliche Zeit ein Vollzeitdienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten in
Kraft gesetzt worden wäre“. Eine Rechtsfrage, die nur auf Grund von - das an-
gefochtene Urteil nicht tragenden - Hilfserwägungen des Berufungsgerichts er-
kennbar wird, führt nicht zur Zulassung der Revision. Liegt eine mehrfache Be-
gründung des Berufungsurteils vor, so bedarf es in Bezug auf jede der Begrün-
dungen eines Zulassungsgrundes, um die Revision zuzulassen (stRspr; vgl.
Beschlüsse vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35, 37.79 - Buchholz 310
§ 132 VwGO Nr. 176, vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 - Buchholz 310
§ 153 VwGO Nr. 22 und vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz
310 § 132 VwGO Nr. 320 jeweils m.w.N.).
Die von der Beschwerde weiterhin sinngemäß aufgeworfenen Fragen,
ob sich die Altersteilzeit des Klägers, für den zuvor eine
Teilzeit aus familienpolitischen Gründen gegolten habe,
auf die Hälfte jener Familienteilzeit hätte reduzieren müs-
sen und ob § 72b Abs. 1 BBG mit Verfassungsrecht ver-
einbar ist,
würden sich im Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Der Bescheid über
die Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers ist nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist er vom
Kläger nicht angegriffen worden. Dass die individuelle Arbeitszeitregelung nich-
tig sein könnte, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist im Üb-
rigen nicht ersichtlich.
Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung des Berufungsurteils von einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Eine Divergenz im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn sich das Berufungsge-
richt in seinem Urteil mit einem abstrakten, die Entscheidung tragenden
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Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz der Divergenzentscheidung
(hier: des Bundesverwaltungsgerichts) abgesetzt hat. Die Darlegung einer Di-
vergenz erfordert demgemäß die Gegenüberstellung zweier einander wider-
sprechender Rechtssätze. Daran fehlt es hier:
Die Beschwerde bezieht sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196 = DVBl 1989,
1157 ff.). Im Unterschied zu dem von der Beschwerde herangezogenen Urteil
hat der Kläger des vorliegenden Verfahrens nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts die Reduzierung der Arbeitszeit auf Grund freien Willensent-
schlusses selbst beantragt. Der essentielle Unterschied zwischen freiwilliger
und erzwungener Teilzeitarbeit schließt eine Abweichung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus, wie sie von der Beschwerde geltend gemacht wird.
Das Berufungsgericht ist gerade nicht davon ausgegangen, dass - wie die Be-
schwerde ausführt - die „Arbeitszeit-Statusentscheidung“ rechtswidrig war und
deshalb „zurückgenommen“ worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
Albers Dr. Bayer Dr. Heitz
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