Urteil des BVerwG vom 09.07.2003

Aufklärungspflicht, Berufsverbot, Alter, Beendigung

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 29.03
OVG A 2 B 383/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. März
2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 12 170 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des
§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das er-
strebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechts-
fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher
Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde formulierte Frage,
"ob bei der Tätigkeit des Klägers als GMS unter Berücksichtigung von Art, Dauer, In-
tensität, Grund für Aufnahme und Beendigung, Alter sowie das Verhalten nach dem
03.10.1990 ein 'quasi Berufsverbot' gerechtfertigt ist",
lässt keine Rechtsfrage von übergreifender Bedeutung erkennen, die der Klärung in einem
Revisionsverfahren bedarf. Die aufgeworfene Frage zielt ausschließlich auf die besonderen
Umstände eines Einzelfalles, die nach abstrakten rechtlichen Maßstäben zu würdigen sind,
ohne eine über den konkreten Fall hinausreichende Rechtsfrage erkennbar zu machen.
Die Zulassung der Revision wegen Divergenz des Berufungsurteils zu der in der Beschwer-
de genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1999 - BVerwG
2 C 26.98 - (BVerwGE 109, 59), Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, scheidet
ebenfalls aus. Eine die Revision eröffnende Abweichung ist nur dann hinreichend bezeich-
net, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tra-
genden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz widersprochen hat. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde erhebt den Vorwurf, das angegriffene Urteil habe die besonderen Umstände
des Einzelfalls unzutreffend gewürdigt, und meint, aus dem vorgenannten Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts seien andere Schlussfolgerungen zu ziehen, als sie das Oberverwal-
tungsgericht gezogen hat. Mit diesem Vorbringen wird eine Abweichung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung ist kein
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"Rechtssatz", von dem das angefochtene Urteil abgewichen sein könnte.
Die als Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verletzung der
Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Bezeichnet im Sinne dieser Vor-
schrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn das Beweisthema, die für geeignet und
erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen einschließlich des einzusetzenden Beweis-
mittels, das voraussichtliche Ergebnis dieser - weiteren - Sachverhaltsermittlung und seine
Eignung für eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung benannt werden, sowie
wenn auch ausgeführt wird, dass und inwiefern bereits im Verfahren vor dem Tatsachenge-
richt auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt
worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches
Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.).
An alledem fehlt es hier. Nach der im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachten mate-
riellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts kam es auf die unter Zeugenbeweis ge-
stellte Behauptung des Klägers nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13
Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG.
Dr. Silberkuhl
Groepper
Dr. Bayer