Urteil des BVerwG vom 09.09.2002

Subsumtion

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 29.02
OVG 2 A 11758/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Mai
2002 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 365,35 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der ausschließlich geltend ge-
machte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
ist nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigeleg-
te grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem
Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Re-
visionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher
konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichen-
der Bedeutung beitragen könnte, die im Interesse der Einheit-
lichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts
höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90
<91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes
und der Länder Allergocover-Bettbezüge zu den beihilfefä-
higen Aufwendungen gehören",
ist auf die schlichte Subsumtion eines Sachverhaltes unter die
Regelungen des dienstrechtlichen Beihilferechts gerichtet, oh-
ne erkennbar werden zu lassen, dass in diesem Zusammenhang
auch eine konkrete Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren
klärungsfähig und klärungsbedürftig sein könnte. Die grund-
sätzliche Bedeutung einer Rechtssache ergibt sich nicht be-
reits daraus, dass mehrere Personen unter gleichen tatsächli-
chen Voraussetzungen ein übereinstimmendes Interesse an dem
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Ausgang eines Rechtsstreits haben. Allein die Geltendmachung
gleichartiger Ansprüche auf der Grundlage im Wesentlichen
gleich gelagerter Sachverhalte verleiht den dabei aufgeworfe-
nen Rechtsfragen noch keine grundsätzliche Bedeutung.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts geklärt, dass Aufwendungen für die Beschaffung von an-
tiallergenen Bettbezügen nicht beihilfefähig sind (vgl. Be-
schluss vom 9. Januar 2001 – BVerwG 2 B 72.00 – Buchholz 270
§ 5 BhV Nr. 13 S. 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Silberkuhl Groepper Dr. Bayer