Urteil des BVerwG vom 19.05.2015

Vergabe Von Aufträgen, Firma, Absicht, Ausschreibung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 28.15
OVG 3d A 1825/12.O
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2015
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr.1
VwGO und § 67 Satz 1 LDG NRW) gestützte Beschwerde des Beklagten gegen
die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
1. Der 1961 geborene Beklagte steht als Verwaltungsrat im Dienst der Klägerin.
Seit Bildung des Eigenbetriebs der Sport- und Freizeitbetriebe durch die Kläge-
rin im Jahr 2000 war der Beklagte Leiter des Geschäftsbereichs der Zentralen
Dienste und kaufmännische Leiter des Eigenbetriebs. In dieser Funktion war
der Beklagte auch für die Vergabe der Bewachungs-, Kassen- und Ordner-
dienste im …-Stadion der Klägerin, im Zoo und im botanischen Garten zustän-
dig. Nachdem die von der Klägerin mit diesen Dienstleistungen beauftragte
Firma in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, sprach der Beklagte ge-
genüber dieser Firma Anfang Januar 2004 die fristlose Kündigung aus und be-
auftragte die Firma P… mit der vorübergehenden Dienstleistung bis Ende Feb-
ruar 2004. Diese Firma gewann auch die anschließende Ausschreibung dieser
Dienste für den Zeitraum von März 2004 bis Ende Oktober 2006. Sowohl bei
der vorübergehenden Vergabe des Auftrags als auch beim anschließenden
Ausschreibungsverfahren hatte der Beklagte der Klägerin nicht offenbart, dass
seine Ehefrau an der Firma P… zu 50 v.H. beteiligt war. Im September 2007
wurde der Beklagte aufgrund dessen wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen
rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Im
sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten
aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Be-
klagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Dadurch dass er bei der Vergabe von Aufträgen die geschäftlichen Verbindun-
gen seiner Ehefrau zu der Firma P… nicht offenbart habe, habe der Beklagte
vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützi-
gen Amtswahrnehmung verstoßen. Das schwerwiegende einheitliche inner-
dienstliche Dienstvergehen erfordere bei Würdigung sämtlicher zu berücksichti-
gender Umstände seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch
das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit end-
gültig verloren habe.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde des Beklagten beimisst.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 67 Satz 1 LDG
NRW) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer
zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete
Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf
und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr,
BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90
<91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in den
Fragen,
"ob überhaupt und ggf. welche Bedeutung der auch ver-
wirklichten Absicht des Beamten zukommt, drohenden
wirtschaftlichen Schaden von seinem Dienstherrn abzu-
wenden, wenn dieses Ziel auch nach der Vorstellung des
Beamten nur dadurch erreicht werden kann, dass der Be-
amte im Zusammenhang mit der Verfolgung dieses Ziels
vorsätzlich eine grundsätzlich schwerwiegende Pflichtver-
letzung (Verstoß gegen das Gebot des uneigennützigen
Handelns) begeht. Stellt ein solches Handeln des Beam-
ten (noch oder schon) einen anzuerkennenden Milde-
rungsgrund mit der Folge dar, dass die an sich indizierte
Disziplinarmaßnahme herabzusetzen ist? Kann dieses
auch für den Fall gelten, dass der Beamte mit seinem
Handeln auch anstrebt, für seine Familie einen wirtschaft-
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lichen Vorteil herbeizuführen, ohne dass dadurch dem
Dienstherrn Nachteile entstehen?"
Diese Fragen können nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache führen, weil sie sich im angestrebten Revisionsver-
fahren nicht stellen würden.
Im Revisionsverfahren wäre das Gericht nach § 137 Abs. 2 VwGO und § 67
Satz 1 LDG NRW auch an die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwal-
tungsgerichts zu den Motiven des Beklagten gebunden, weil insoweit keine Ver-
fahrensrügen erhoben worden sind.
Zwar hat der Beklagte sowohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als
auch im Berufungsverfahren geltend gemacht, sein Handeln sei von dem Be-
mühen getragen gewesen, den der Klägerin durch die Ausgangslage drohen-
den Schaden möglichst gering zu halten. Feststellungen dazu, dass beim Be-
klagten eine solche Motivation tatsächlich bestanden habe, hat das Oberverwal-
tungsgericht aber nicht getroffen. Es hat gerade nicht festgestellt, das Verhalten
des Beklagten anlässlich der fristlosen Kündigung des Vertrages mit dem bishe-
rigen Dienstleistenden am 2. Januar 2004 und der freihändigen Vergabe des
Auftrags für die Monate Januar und Februar 2004 an die Firma P… sowie im
Rahmen der förmlichen Ausschreibung von "Wach-und Sicherheitsdienstleis-
tungen" für den Zeitraum ab dem 1. März 2004 sei a u c h von der Motivation
geprägt gewesen, von seinem Dienstherrn drohenden wirtschaftlichen Schaden
abzuwenden. Vielmehr hat das Berufungsgericht aufgrund der Bindungswirkung
des Urteils des Amtsgerichts nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW festgestellt,
der Beklagte sei aufgrund seiner überragenden Stellung der "Spiritus rector" der
verschiedenen Gesellschaftsverträge gewesen und habe die Absicht verfolgt,
die Firma P… am 2. Januar 2004 zu beauftragen und dadurch u.a. seiner Ehe-
frau eine Einnahmequelle zu verschaffen.
Auch im Übrigen, d.h. in Bezug auf das reguläre Ausschreibungsverfahren für
den Zeitraum ab März 2004 und die wahrheitswidrige Erklärung gegenüber sei-
nem Dienstvorgesetzten über eine etwaige wirtschaftliche Beziehung zu der
Firma P…, liegen keine tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsge-
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richts vor, dem Beklagten sei es insoweit auch darum gegangen, die finanziel-
len Interessen seines Dienstherrn zu wahren und von ihm wirtschaftlichen
Schaden abzuwenden. Vielmehr hat das Berufungsgericht auch insoweit aus-
geführt, der Beklagte habe mitnichten aus altruistischen Motiven gehandelt.
Denn andernfalls hätte es nahegelegen, das bestehende Interessengeflecht zur
P… und zu den für diese handelnden Personen gegenüber seinem Dienstvor-
gesetzten offen zu legen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 74 Abs. 1 LDG
NRW. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf
es nicht, weil die Gerichtskosten gesetzlich betragsgenau festgesetzt sind (§ 75
Satz 1 LDG NRW, Nr. 10 und 62 Gebührenverzeichnis zum LDG NRW).
Domgörgen Dr. Hartung Dollinger
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