Urteil des BVerwG vom 31.07.2014

Zustellung, Form, Verordnung, Mitteilungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 28.14 (2 C 20.14)
VGH 4 S 221/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2014
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz als Vorsitzenden und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 3. Dezember 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 85 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. In dem Revisionsver-
fahren kann geklärt werden, ob es mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist,
- die Erstattung der Kürzungsbeträge nach § 55c Abs. 1 und 2 SVG gesetzlich
auszuschließen (§ 38 Abs. 2, § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes
vom 3. April 2009 - VersAusglG - ), wenn der ausgleichsbe-
rechtigte frühere Ehegatte bis zu seinem Tod keine Versorgung aus dem im
Versorgungsausgleich erworbenen, durch die Kürzungsbeträge finanzierten
Anrecht erhalten hat;
- den gesetzlich angeordneten Ausschluss auch auf die Kürzungen in der Zeit
vom Eintritt des Todesfalles bis zur Antragstellung nach § 37 Abs. 1 Satz 1
VersAusglG zu erstrecken, obwohl der Versorgungsträger, bei dem das Anrecht
des ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten bestanden hat, gesetzlich nicht
verpflichtet ist, das Erlöschen des Anrechts im Todesfall dem Versorgungsträ-
ger des ausgleichspflichtigen Versorgungsberechtigten oder diesem selbst mit-
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zuteilen. In diesem Zusammenhang kann womöglich die Frage zu beantworten
sein, ob das Fehlen einer Mitteilungspflicht für eine Übergangszeit durch die
Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach § 49 VersAusglG im Wege der Nach-
sichtgewährung kompensiert werden kann.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 20.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Dr. Heitz Dr. von der Weiden Dr. Hartung
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