Urteil des BVerwG vom 30.05.2008

Notiz, Probezeit, Rechtsnorm, Anweisung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 28.08
VGH 3 B 06.3203
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwer-
deverfahren auf 14 132,69 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Sache kommt weder grundsätzliche
Bedeutung zu, noch ist dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung auf einer
Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht
(Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).
1. Soweit die Klägerin die Sache für rechtgrundsätzlich bedeutsam hält, lässt
ihre Beschwerde bereits die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Dar-
legung vermissen. Geboten wäre danach die Formulierung einer verallgemeine-
rungsfähigen, bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten Frage des revi-
siblen Rechts, deren Klärung entscheidungserheblich und erforderlich ist, um
die Wahrung der Einheit des Rechts und dessen Fortentwicklung zu sichern.
Daran fehlt es hier. Die Beschwerde wendet sich nach Art einer Berufung oder
Revision gegen rechtliche Ausführungen und tatsächliche Wertungen des Beru-
fungsgerichts, ohne darzulegen, um welche Frage es ihr geht und warum sie
klärungsbedürftig ist.
2. Auch eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird von der
Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügenden Weise dargelegt. Hierzu gehört, darzulegen, dass die Berufungs-
entscheidung auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, den das Berufungsge-
richt in Anwendung und Auslegung des revisiblen Rechts aufgestellt hat, und
dass dieser Rechtssatz zu einem anderen Rechtssatz in Widerspruch steht,
den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung und Auslegung derselben
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Rechtsnorm aufgestellt hat. Die Beschwerde meint, die vom Berufungsgericht
herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. No-
vember 1980 - BVerwG 2 C 24.78 - (BVerwGE 61, 200) sei unrichtig zitiert und
befasse sich darüber hinaus „mit einem gegenteiligen Fall als dem hier gege-
benen“. Mit diesen Ausführungen wird die Beschwerde den erwähnten Darle-
gungserfordernissen nicht gerecht. Soweit die Beschwerde Rechtssätze aus
dieser Entscheidung zur Beachtlichkeit von Vorkommnissen zitiert, die vor der
Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe gelegen haben, hat sie auch
das Berufungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht (Rn. 41), so
dass auch inhaltlich eine Divergenz ausscheidet.
Die Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts „vom
31.5.1990“ ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Auch unter der Annahme,
dass hiermit das Urteil des Senats vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 35.88 -
(BVerwGE 85, 177) gemeint ist, wird nicht deutlich, worin die Divergenz zu die-
ser Entscheidung liegen soll. Die genannte Entscheidung hat sich mit Leis-
tungsmängeln beschäftigt, die der Probebeamte während der Probezeit gezeigt
hat, während die Entlassung der Klägerin auf Vorkommnisse gestützt ist, die
vor ihrer Probezeit lagen.
Auch mit ihren vertiefenden Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Mai 2008
greift die Klägerin die materielle Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung an,
ohne indessen die Voraussetzungen einer Divergenz deutlich zu machen. Mit
einer Abweichung der angegriffenen Entscheidung von „maßgeblicher Literatur“
lässt sich eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Satz 2 VwGO ebenso we-
nig begründen wie mit einer lediglich unrichtigen Anwendung vom Bundesver-
waltungsgericht aufgestellter Rechtssätze.
3. Soweit in den Ausführungen der Klägerin zu „sachverhaltswidrigen“ Ausfüh-
rungen des Berufungsgerichts jedenfalls sinngemäß eine Verfahrensrüge im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu sehen sein sollte, kann auch sie nicht
zum Erfolg der Beschwerde führen. Die Klägerin macht in diesem Zusammen-
hang geltend, die vom Berufungsgericht erwähnte Telefonnotiz ihres Vorge-
setzten Dr. W. sei nicht erst im September, sondern bereits im Juli 2003 ver-
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fasst worden. Abgesehen davon, dass die Klägerin in ihrer dienstlichen Erklä-
rung vom 20. Februar 2004 (nicht 2003, vgl. Bl. 35 BA 1), auf die sie sich in
ihrer Klage gestützt hat, selbst angegeben hat, sie habe „unmittelbar nach einer
Vor-Ort-Kontrolle am 01.09.2003“ auf ihrem Schreibtisch die Telefonnotiz ihres
Vorgesetzten Dr. W. vorgefunden, sie möge bei Herrn Z. zurückrufen, hat das
Berufungsgericht auch nicht tragend darauf abgestellt, wann diese Notiz ver-
fasst worden war. Es hat vielmehr als entscheidend angesehen, dass die Klä-
gerin dieser Notiz keinesfalls die Anweisung habe entnehmen können und dür-
fen, dem Z. Auskünfte zu erteilen, die nicht seinen eigenen Betrieb und seine
eigenen Rinder betrafen (UA S. 9). Das Berufungsgericht hat es ausdrücklich
als unmaßgeblich angesehen, ob die Klägerin bei Aufnahme der E-Mail-
Kontakte mit Z. diesen bereits persönlich kannte oder nicht (UA S. 10). Unter
diesen Umständen ist nicht dargelegt, wieso eine fehlerhafte Ermittlung des
Datums der Notiz für die Entscheidung des Berufungsgerichts ursächlich gewe-
sen wäre. Die bloße Behauptung, die Notiz sei ursächlich gewesen, genügt da-
für nicht.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 5
Satz 1 Nr. 2 GKG.
Albers Prof. Dr. Kugele Groepper
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