Urteil des BVerwG vom 21.06.2007

Überzeugung, Wahrscheinlichkeit, Prozessrecht, Verwaltungsprozess

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 28.07 (2 PKH 1.07)
OVG 21d A 1884/05.BDG
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2006
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Beklagten kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden,
weil die Nichtzulassungsbeschwerde, die nach Ablauf der gesetzlichen Begrün-
dungsfrist nicht mehr auf neue Gesichtspunkte gestützt werden kann, keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daher kommt auch die Beiordnung des
Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht in Betracht (§ 166 VwGO, § 114
Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO, § 3 BDG).
Die auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Er-
folg haben. Der Beklagte hat nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 69
BDG dargelegt, dass dem Berufungsurteil ein Verfahrensmangel anhaftet.
Dem Berufungsurteil, durch das dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt
worden ist, liegt die Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde, der
Beklagte habe seine Dienstpflichten dadurch schwerwiegend verletzt, dass er
am 20. Juli 2002 dem Mäppchen des Postzustellers N., das dieser am Vortag
mit einem Nachnahmebetrag von 1 152,35 € in das verschlossene Trommel-
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wertgelass der Poststelle N. geworfen habe, 600 € entnommen und für eigene
Zwecke verwendet habe. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, aufgrund
der glaubhaften Aussagen der Zeugen N. und K. stehe fest, dass der Zeuge N.
den Nachnahmebetrag von der Zeugin K. erhalten habe, ihm weder Geld ent-
wendet noch sonst wie abhanden gekommen sei, er den Betrag in voller Höhe
in das Mäppchen gesteckt und dieses eingeworfen habe. Daher sei der Nach-
weis der Täterschaft des Beklagten erbracht, weil nur der Beklagte einen
Schlüssel für das Trommelwertgelass gehabt habe. Es habe zu seinen dienstli-
chen Aufgaben gehört, die Mäppchen der Postzusteller jeden Morgen heraus-
zunehmen und an die Zustellkasse weiterzuleiten. Der Beklagte sei nicht als
Partei zu vernehmen gewesen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
und dem Inhalt der Berufungsverhandlung spreche nicht die geringste Wahr-
scheinlichkeit für seine Darstellung, er habe in dem Mäppchen des Zeugen N.
nur 552,35 € vorgefunden.
Der Beklagte macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seinen An-
spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es zwei gegen seine
Täterschaft sprechende Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe. Zum einen
sei es nicht darauf eingegangen, dass es für ihn, wenn er sich den Betrag von
600 € tatsächlich zugeeignet hätte, wesentlich sinnvoller gewesen wäre, das
Mäppchen unverzüglich an die Zustellkasse weiterzuleiten, anstatt nach dem
Fehlbetrag zu forschen und diesen selbst zu melden. Denn bei sofortiger Wei-
terleitung wäre er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in Verdacht geraten. Zum
anderen habe das Oberverwaltungsgericht dem Zeugen N. geglaubt, ohne in
Erwägung zu ziehen, dass auch dieser ein Motiv für eine Falschaussage gehabt
habe. Auch der Zeuge habe mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen
müssen, wenn sich herausgestellt hätte, dass er das Geld unterschlagen habe
oder es ihm aufgrund seiner Nachlässigkeit abhanden gekommen sei. Daran
anknüpfend rügt der Beklagte, das Oberverwaltungsgericht hätte ihn antrags-
gemäß als Partei vernehmen müssen.
Zwar ist das Oberverwaltungsgericht in den Urteilsgründen auf die beiden an-
geführten Gesichtspunkte des Vorbringens des Beklagten nicht gesondert ein-
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gegangen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, es habe dem Beklagten
insoweit das rechtliche Gehör versagt.
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG,
§ 108 Abs. 2 VwGO, § 3 BDG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten umfassend zur Kenntnis zu nehmen und bei der Ent-
scheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Allerdings ist das Gericht nicht
gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wieder-
zugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Denn
gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 3 BDG sind in dem Urteil nur diejenigen
Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
Somit kann sich das Gericht auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tat-
sächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach sei-
nem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Dementsprechend
kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines
Beteiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, nur dann der Schluss
auf dessen Nichtberücksichtigung bei der Entscheidungsfindung gezogen wer-
den, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentra-
ler Bedeutung betrifft (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -
BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C
158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>; stRspr).
Die Gehörsrügen des Beklagten richten sich gegen die Sachverhalts- und Be-
weiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Diese ist vom Revisionsgericht
nur daraufhin nachzuprüfen, ob die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung
eingehalten sind. Das Tatsachengericht darf sich seine Überzeugung nicht auf-
grund eines Sachverhaltsirrtums gebildet und nicht gegen gesetzliche Beweis-
regeln, allgemeine Erfahrungssätze sowie gegen die Gebote der Logik (Denk-
gesetze) und der rationalen Beurteilung verstoßen haben (Urteile vom 2. Feb-
ruar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> und vom 25. Juni
1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68; Beschluss vom
2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266;
stRspr).
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Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat nur der Beklagte auf
den Inhalt der Mäppchen in dem verschlossenen Trommelwertgelass zugreifen
können, weil nur er im Besitz eines Schlüssels zum Öffnen des Gelasses ge-
wesen ist. Daraus hat das Oberverwaltungsgericht gefolgert, dass nur der Be-
klagte als Täter in Betracht kommen könne, wenn die Richtigkeit der Angaben
des Zeugen N. nachgewiesen sei, er habe am 19. Juli 2002 sein Mäppchen mit
dem vollständigen Nachnahmebetrag von 1 152,35 € in das Gelass geworfen.
Folgerichtig hat es den Schwerpunkt der Sachverhalts- und Beweiswürdigung
auf die Prüfung dieser Frage gelegt. Dementsprechend hat das
Oberverwaltungsgericht, nachdem es sich seine Überzeugung von dem pflicht-
gemäßen Handeln des Zeugen N. gebildet hatte, den Schluss gezogen, der
Beklagte habe das Geld entwendet.
Diese Beweisführung ist nachvollziehbar und in sich stimmig; sie lässt einen
Verstoß gegen eine Beweiswürdigungsregel nicht erkennen. Daraus folgt, dass
es aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts aufgrund seiner Überzeugung
von der Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Zeugen N. nicht geboten war,
den Umstand gesondert abzuhandeln, dass der Beklagte das Mäppchen nicht
unverzüglich an die Zustellkasse weitergeleitet hat. Denn diesem Aspekt hat
das Oberverwaltungsgericht keine maßgebende Bedeutung beizumessen brau-
chen, weil es nach seiner Beweisführung den Beklagten bereits aufgrund des
Nachweises des Einwurfs des Mäppchens mit dem vollständigen Nachnahme-
betrag für überführt gehalten hat. Die Beschwerdebegründung legt auch nicht
dar, dass der vorgetragene Aspekt zwangsläufig die Glaubhaftigkeit der Anga-
ben des Zeugen N. erschüttern könnte; zumal dessen Abrechnungsunterlagen
den Nachnahmebetrag in voller Höhe ausgewiesen haben.
Da die Bedeutung der Aussage des Zeugen N. offenkundig war, liegt auf der
Hand, dass sich sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch der Zeuge dar-
über im Klaren gewesen sind, dass diesem Sanktionen drohten, wenn er sich
anders eingelassen hätte. Dass das Oberverwaltungsgericht die Situation des
Zeugen in Erwägung gezogen hat, wird durch dessen Vereidigung und durch
die eingehende Darlegung der Gründe belegt, auf die es seine Überzeugung
von der Richtigkeit seiner Angaben und demzufolge von der Unrichtigkeit der
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inhaltlich abweichenden Angaben des Beklagten gestützt hat. Es hat den verei-
digten Zeugen N. aufgrund der Stimmigkeit seiner Angaben, seines Aussage-
verhaltens, seiner Unbescholtenheit und der ihm erteilten Belehrung über die
straf- und disziplinarrechtlichen Folgen einer auch nur fahrlässigen Falschaus-
sage für glaubwürdig gehalten. Demgegenüber hat es den Beklagten für un-
glaubwürdig gehalten, weil dieser damals mehrfach Nachnahmebeträge „ge-
schoben“ habe, ihn finanzielle Sorgen geplagt hätten und er dem Zeugen N.
vorgeschlagen habe, sich die 600 € zu teilen.
Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht das rechtliche Gehör des Beklagten
nicht dadurch verletzt, dass es ihn trotz eines entsprechenden Beweisantrages
nicht als Partei vernommen hat. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs
verpflichtet das Gericht, einem Beweisantrag nachzugehen, wenn die unter
Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach seinem Rechtsstandpunkt erheb-
lich ist und die Ablehnung des Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze
findet (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69,
141 <143 f.>; BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 -
Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1; stRspr).
Die Ablehnung der Parteivernehmung steht mit Prozessrecht in Einklang: Da
die zivilprozessualen Vorschriften über die Parteivernehmung gemäß §§ 445 bis
449 ZPO im Verwaltungsprozess gemäß § 98 VwGO, § 3 BDG nicht anzu-
wenden sind, richtet sich nach allgemeinen, sich aus § 86 Abs. 1 VwGO erge-
benden Grundsätzen, ob und in welchem Umfang im Verwaltungsprozess und
damit auch im disziplinargerichtlichen Verfahren nach dem Bundesdisziplinar-
gesetz (vgl. § 3 BDG) eine Parteivernehmung gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO
stattzufinden hat. Danach kommt sie regelmäßig nur als letztes Hilfsmittel zur
Aufklärung des Sachverhaltes in Betracht, wenn trotz Ausschöpfung aller ande-
ren Beweismittel noch Zweifel bestehen. Es muss weiterhin eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung der Partei beste-
hen (Urteil vom 30. August 1982 - BVerwG 9 C 1.81 - Buchholz 402.24 § 28
AuslG Nr. 41; Beschluss vom 16. Juli 1996 - BVerwG 3 B 44.96 - Buchholz
418.00 Nr. 95; stRspr).
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Demnach hat das Tatsachengericht die Entscheidung darüber, ob die Voraus-
setzungen für eine Parteivernehmung gegeben sind, aufgrund einer Sachver-
halts- und Beweiswürdigung zu treffen, die nur auf die Einhaltung der Beweis-
würdigungsregeln zu überprüfen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die Ab-
lehnung der Parteivernehmung damit begründet, nach dem Ergebnis der
durchgeführten Beweisaufnahme und dem Inhalt der Berufungsverhandlung
spräche nichts mehr für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten. Weder hat
der Beklagte dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass es damit gegen eine
Beweiswürdigungsregel verstoßen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG. Ge-
richtliche Gebühren werden gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht erhoben.
Albers Dr. Müller Dr. Heitz
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