Urteil des BVerwG vom 16.08.2005

Krankheit, Körperlicher Zustand, Rechtliches Gehör, Alopezie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 28.05
VGH 4 S 2222/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 10. März 2005 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 299,25 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der Zulassungsgründe aller drei in § 132 Abs. 2 VwGO genann-
ten Kategorien geltend gemacht werden, ist unbegründet. Der Rechtsstreit wirft we-
der rechtsgrundsätzliche Fragen auf, noch ist das Berufungsgericht von einer höchst-
richterlichen Entscheidung abgewichen, noch haften seinem Urteil Verfahrensfehler
an.
Die Frage,
ob es sich bei der progredienten androgenetischen Alopezie bei Männern
um eine Krankheit im Sinne des Beihilferechtes handelt,
ist nicht rechtsgrundsätzlich.
Das Berufungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, wie der Begriff "Krankheit" im Sin-
ne des § 6 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe
in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28. Juli 1995 (GBl S. 561), der
in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (GBl
S. 622) - BVO - ebenso wie in der gegenwärtigen Fassung enthalten ist, ausgelegt
werden muss. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass Krankheit ein regelwidriger
Zustand des Körpers oder des Geistes ist, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder
- zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, und dass regelwidrig
ein Körper- oder Geisteszustand ist, der von der durch das Leitbild eines gesunden
Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei sei der Begriff der Gesundheit, so hat
der Verwaltungsgerichtshof ergänzt, mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem
Einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktion ermöglicht. Diese
Auslegung entspricht derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem vom Be-
rufungsgericht zitierten Urteil vom 24. Februar 1982 - BVerwG 6 C 8.77 - (BVerwGE
65, 87 <91>). Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern in Bezug auf den Begriff
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"Krankheit" im Sinne des Beihilferechts rechtsgrundsätzliche Fragen geklärt werden
können. Insoweit geht sie insbesondere nicht auf die vom Berufungsgericht erörter-
ten Präzisierungen in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein. Die Frage,
ob die progrediente androgenetische Alopezie, an der der Kläger leidet, eine
Krankheit im Sinne des Beihilferechts ist, ist keine Frage von - in rechtlicher Hin-
sicht - grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung, sondern betrifft die individuelle
Befindlichkeit des Klägers und damit einen Einzelfall.
Bei der Frage,
ob die Annahme einer Krankheit deshalb ausgeschlossen ist, weil sie bei
einem Großteil der Bevölkerung verbreitet ist,
fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit.
Die Frage lässt sich, ohne dass es dazu eines Revisionsverfahrens bedarf, anhand
des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der gebräuchlichen Regeln sachgerechter Interpre-
tation auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres - vernei-
nend - beantworten. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und auch nach der De-
finition im Urteil vom 24. Februar 1982 - BVerwG 6 C 8.77 - (a.a.O.) ist die Häufig-
keit, mit der ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand innerhalb der Bevölkerung
auftritt, kein Merkmal der Krankheit im Sinne des Beihilferechts. Wenn ein be-
stimmter körperlicher oder geistiger Zustand bei einer großen Zahl von Menschen
anzutreffen ist, kann dies allerdings im Rahmen der Prüfung, ob dieser Körper- oder
Geisteszustand von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten
Norm abweicht, bedeutsam werden.
Die Frage,
ob zwischen dem erblich bedingten Haarausfall bei Männern und Frauen im
Hinblick auf die Annahme einer Krankheit differenziert werden kann,
würde sich in dieser von der Beschwerde formulierten allgemeinen Form in einem
künftigen Revisionsverfahren nicht stellen. Die Beantwortung der sich auf der Grund-
lage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137
Abs. 2 VwGO) allenfalls stellenden Frage, ob zwischen der unter der männlichen
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Bevölkerung stark verbreiteten progredienten androgenetischen Alopezie und der
weit selteneren und außerhalb der Bandbreite des Normalen liegenden vollständigen
Kahlköpfigkeit bei Frauen im Hinblick auf die Annahme einer Krankheit differenziert
werden muss, erfordert wiederum nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens.
Denn wenn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, der Körperzustand eines von
androgenetischer Alopezie Betroffenen nicht wesentlich von der durch das Leitbild
eines gesunden Mannes geprägten Norm abweicht, die Kahlköpfigkeit einer Frau
hingegen außerhalb der durch das entsprechende weibliche Leitbild bestimmten
Bandbreite des Normalen liegt, ist auch eine Differenzierung im Hinblick auf die An-
nahme einer Krankheit gerechtfertigt.
Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Senats vom 31. Januar 2002
- BVerwG 2 C 1.01 - (Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1) besteht nicht. In die-
sem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht zwar den Rechtssatz aufgestellt, dass
eine beihilferechtliche Bestimmung, wonach männlichen Personen mit totalem oder
weitgehendem Haarausfall, die älter als 30 Jahre sind, ein Anspruch auf Beihilfe zur
Anschaffung einer Perücke versagt wird, während für den entsprechenden Anspruch
weiblicher Personen eine solche Altersbeschränkung nicht gilt, gegen Art. 3 Abs. 3
Satz 1 GG verstößt. Zu diesem Rechtssatz steht der Rechtssatz des angefochtenen
Urteils, körperlich bedingte Kahlköpfigkeit von Frauen rechtfertige als körperlicher
Zustand, der - anders als die androgenetische Alopezie bei Männern - außerhalb der
Bandbreite des Normalen liegt, die Annahme einer Krankheit im sozialversicherungs-
rechtlichen Sinne, nicht in Widerspruch. Denn mit diesem Rechtssatz hat das Beru-
fungsgericht einen Beihilfeanspruch zu Gunsten kahlköpfiger Männer nicht deshalb
verneint, weil eine nach den Beihilfevorschriften n u r f ü r M ä n n e r g e l -
t e n d e Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist, sondern weil Männer mit andro-
genetischer Alopezie die - f ü r M ä n n e r u n d F r a u e n g l e i c h e r -
m a ß e n g e l t e n d e - Anspruchsvoraussetzung, an einer Krankheit zu leiden,
nicht erfüllen.
Die behauptete Divergenz zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
28. Januar 1992 - BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 - (BVerfGE 85, 191) ist
nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise
dargelegt. Die Beschwerde formuliert keinen in dem angefochtenen Urteil enthalte-
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nen Rechtssatz, den sie dem zitierten, der Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts entnommenen Rechtssatz gegenüberstellt. Die Bemerkung, "ein solcher Fall
liegt nicht vor", sowie die daran anschließenden Ausführungen der Beschwerdebe-
gründung kritisieren das Berufungsurteil als im Ergebnis verfassungswidrig, zeigen
aber nicht einen grundsätzlichen Auffassungsunterschied in rechtlicher Hinsicht zwi-
schen dem Berufungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht auf.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht ver-
letzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde gibt es keine Anhaltspunkte, dass
das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat. Es
hat vielmehr die Frage, ob die androgenetische Alopezie des Klägers eine Krankheit
ist, ausführlich erörtert, mag es dabei auch - was jedoch unschädlich ist - nicht auf
jedes einzelne Argument des Klägers eingegangen sein. Ferner hat das Berufungs-
gericht, indem es im Tatbestand des angefochtenen Urteils mitgeteilt hat, dass der
Kläger der Berufung des Beklagten entgegentritt und dass er das erstinstanzliche
Urteil für zutreffend hält, ebenso eindeutig, als wenn es den Antrag auf Zurückwei-
sung der Berufung wörtlich wiedergegeben hätte, zu erkennen gegeben, dass es das
im Berufungsrechtszug weiterverfolgte Begehren des Klägers sowie dessen dafür
maßgebliche rechtliche Erwägungen zur Kenntnis genommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
wertes ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer
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