Urteil des BVerwG vom 08.04.2004

Verfassungskonforme Auslegung, Amt, Übergangsregelung, Umwandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 28.04
OVG 6 A 404/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 53 895 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet. Keine der von ihr aufgeworfe-
nen Fragen ist rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig.
Die Frage,
welche Bedeutung den im anzufechtenden Urteil (S. 26/27) angeführten Ge-
setzgebungsmaterialien und dem Fehlen jeglicher gesetzlicher Regelungen,
wie sie bei einer Anwendbarkeit des Gesetzes auf den Kläger zu erwarten
gewesen wären (konkrete Anwendungsermächtigung mit Vorgaben für die
Ermessensausübung und das einzuhaltende Verfahren, Einräumung einer
Übergangsfrist oder Aufnahme einer Härteklausel), bei einer - im Lichte der
Rechtsprechung des BVerfG zur unechten Rückwirkung - verfassungskonfor-
men Auslegung des § 182 Abs. 2 LBG NW zukommt,
lässt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts beantworten.
Mittels verfassungskonformer Auslegung wird von den Auslegungsergebnissen, zu
denen eine Interpretation nach den allgemeinen Auslegungsmethoden führt, diejeni-
ge Gesetzesbedeutung gewonnen, die mit der Verfassung übereinstimmt (BVerfGE
48, 40 <45>; 64, 229 <242>; Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE
110, 363 <369 m.w.N.>). Für das Auffinden dieser Bedeutung der Gesetzesaussage
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sind die Äußerungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Abgeordneten des
nordrhein-westfälischen Landtags, die auf Seite 26/27 des Berufungsurteils angeführt
sind, ohne Bedeutung. Soweit es indessen um das - der Ermittlung der Verfas-
sungskonformität vorausgehende - Auffinden des Gesetzessinns nach Maßgabe der
allgemeinen Auslegungsmethoden geht, stehen aus dem Gesetzgebungsverfahren
erkennbare subjektive Zielvorstellungen nicht dem objektiven Gesetzesinhalt gleich.
Der Wille der gesetzgebenden Instanzen ist für die Interpretation nur insoweit be-
deutsam, als er auch im Gesetzestext selbst Niederschlag gefunden hat (BVerfGE
62, 1 <45>; Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - a.a.O.).
Welche Bedeutung das Fehlen einer gesetzlichen Regelung, in der die Auffassung
des Gesetzgebers von der Anwendbarkeit des § 182 Abs. 2 LBG NW auf den Kläger
zum Ausdruck kommt, für die verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift hat,
ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Wenn die neu geschaffene Norm aufgrund des
Zeitpunkts ihres In-Kraft-Tretens und des Fehlens einer Übergangsregelung auf den
Kläger anwendbar ist, ist ihre Nichtgeltung für ihn nur denkbar, wenn Verfassungs-
recht dies, z.B. in Form der Notwendigkeit einer Übergangsvorschrift, fordert. Eine
dieser Notwendigkeit Rechnung tragende verfassungskonforme Auslegung wäre
wiederum nicht möglich, wenn die neugeschaffene Norm sich ihrem eindeutigen
Wortlaut nach und unter Ausschluss jeglicher Übergangsregelung Geltung auch für
den Kläger beilegen würde.
Die Frage,
ob es sich noch im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums
hält, ein nichtpolitisches Amt in ein politisches Amt umzuwandeln, wenn diese
Umwandlung auch für den Stelleninhaber (ohne dessen Einverständnis) gelten
soll, ohne dass das Gesetz die Voraussetzungen für eine solche Anwendung
regelt,
ist ebenfalls durch die Rechtsprechung geklärt.
Die Gesetzesvorschrift über die Umwandlung eines "nichtpolitischen" in ein politi-
sches Amt, die, wie § 182 Abs. 2 LBG NW, sich Geltung auch für den Amtsinhaber
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beilegt, der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung das Amt inne hat,
entfaltet eine unechte Rückwirkung. Unecht zurückwirkende Gesetze sind grundsätz-
lich zulässig (BVerfGE 30, 392 <402>; 43, 242 <286>; 69, 272 <309>; 95, 64 <86>;
Urteil vom 22. März 2001 - BVerwG 2 CN 1.00 - Buchholz 237.6 § 75 c NdsLBG
Nr. 1 S. 6). Allerdings kann der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage
der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis Grenzen setzen (BVerfGE
30, 392 <402>; 43, 242 <286>; Urteil vom 22. März 2001 - BVerwG 2 CN 1.00 -
a.a.O.). Zur Bestimmung dieser Grenzen ist zwischen dem Vertrauensschutz auf den
Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen gesetzlichen Regelung und
der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit
abzuwägen (BVerfGE 43, 242 <286 m.w.N.>). Diese Abwägung kann bei besonderer
Dringlichkeit der die Neuregelung rechtfertigenden Gründe zu einer sofortigen, über-
gangslosen Inkraftsetzung führen (BVerfG a.a.O.). Die Probleme, die dadurch für die
von der Neuregelung Betroffenen verursacht werden, sind dann von der zuständigen
Behörde im Rahmen der Einzelentscheidung, die sie in Anwendung der neu ge-
schaffenen Norm zu treffen hat, unter Beachtung aller individuellen Umstände nach
den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu lösen (BVerfG a.a.O. S. 289). Bei der
Schaffung des § 182 Abs. 2 LBG NW als einer zu einer derartigen Einzelentschei-
dung ermächtigenden Norm war der nordrhein-westfälische Gesetzgeber nicht
gehalten festzulegen, nach Maßgabe welcher Kriterien gegenüber dem gegenwärti-
gen Inhaber des Amtes eines Direktors beim Landtag des Landes Nordrhein-
Westfalen von der neu geschaffenen Möglichkeit, den Amtsinhaber in den einstweili-
gen Ruhestand zu versetzen, Gebrauch zu machen ist. Dass diese Möglichkeit auch
gegenüber dem Kläger als dem gegenwärtigen Amtsinhaber bestehen soll, hat der
Landesgesetzgeber durch die übergangslose Inkraftsetzung des § 182 Abs. 2 LBG
NW bestimmt. Für die Ausübung der Ermessensbefugnis der zuständigen Behörde
bedurfte es keiner - weiteren - gesetzgeberischen Vorgaben. Dass das Vertrauen
des Klägers darauf, in der Innehabung des Amtes, das ihm bei seiner Ernennung
zum Direktor beim Landtag als "nichtpolitisches" Amt übertragen worden ist, ge-
schützt zu sein, bei der Ermessensentscheidung als bedeutsamer Gesichtspunkt zu
berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Gebot einer sachgerechten Ermessensaus-
übung. Einer nochmaligen Statuierung dieser Obliegenheit im Landesbeamtengesetz
bedurfte es nicht.
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Um zu klären, dass - im Sinne der weiteren Fragestellung der Beschwerde - eine
übergangslos in Kraft tretende gesetzliche Regelung, wonach ein bisher als Re-
gelstatusamt ausgestaltetes Amt in ein sog. politisches Amt umgewandelt wird, der
behördlichen Versetzung eines Regelstatusbeamten in ein politisches Amt nicht
gleichsteht, und zwar weder nach der Rechtsnatur der beiden Rechtsakte noch nach
den dabei anzustellenden Erwägungen, bedarf es ebenfalls keines Revisionsverfah-
rens.
Die Frage,
ob die im anzufechtenden Urteil angenommene und als ausreichend angese-
hene Abwägung zwischen dem Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand
seines Regelbeamtenstatus und der Bedeutung des mit § 182 Abs. 2 LBG NW
verfolgten Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit grundlegende Fehler
aufweist (die auf eine Verfassungsbeschwerde des Klägers zur Aufhebung der
Entscheidung führen würden),
ist nicht rechtsgrundsätzlicher Art. Ob das Berufungsgericht die behördliche Güter-
abwägung in der angefochtenen Ermessensentscheidung zutreffend für rechtmäßig
erachtet hat, ist nicht von einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Die
Frage betrifft den Einzelfall des Klägers; ihre Beantwortung würde nicht zur Erhaltung
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwick-
lung des Rechts beitragen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a i.V.m. Satz 2 GKG (sechseinhalb-
facher Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, vgl. Be-
schluss vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 143.94 - Buchholz 360 § 13 GKG
Nr. 83).
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer