Urteil des BVerwG vom 26.06.2003, 2 B 28.03
Urteil vom 26.06.2003
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 28.03 OVG 5 LC 187/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 549,22 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 2003 mit Schriftsatz vom 12. Juni
2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 13 Abs. 2 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Bayer
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